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Am 16. Dezember 2005 haben die Eidgenössischen Räte die Neuregelung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Neuordnung der Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht verabschiedet. Zur Umsetzung dieser grundlegenden Änderungen des Obligationenrechts müssen die notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Handelsregisterverordnung erlassen werden. Die Revision umfasst auch neue Bestimmungen über die elektronische Registerführung.
Die Eidg. Räte haben am 24. März 2006 eine Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verabschiedet (Referendumsvorlage BBl 2006 3547). Die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Revision ist nun das Verordnungsrecht anzupassen. Die Änderungen sind zwar überwiegend technischer Natur, aber dennoch bedeutsam für die Praxis, insbesondere in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft. Aus diesem Grund wird eine Anhörung nach Artikel 10 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) durchgeführt. Die im Artikel 11 des revidierten DSG vorgesehenen Datenschutzzertifizierungen erfordern ebenfalls gewisse Umsetzungsbestimmungen. Da es sich dabei um eine vollständig neue Materie handelt, soll dazu eine eigene Verordnung erlassen werden. Diese Verordnung regelt namentlich die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sowie die Minimalanforderungen, denen die Datenschutzzertifizierung von Organisation und Verfahren bzw. von Produkten (Programmen und Systemen) genügen müssen. Weder der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte noch eine andere staatliche Stelle werden selbst Zertifizierungen durchführen.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit soll universell geltende Regeln einführen, die festlegen unter welchen Umständen ein Staat und sein Vermögen der Ge-richtsbarkeit eines anderen Staates unterstellt werden können.
Der Volksinitiative soll eine Änderung des Strafgesetzbuches, die auf eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfristen abzielt, entgegengestellt werden. Den von der Initiative vorgeschlagenen Verfassungstext erachtet der Bundesrat zur Erreichung der damit angestrebten Ziele für untauglich.
Im Rahmen einer parlamentarischen Initiative (04.444 Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB) ausgearbeiteten Vorentwurf beantragt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, die obligatorische Bedenkfrist von zwei Monaten bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren abzuschaffen. Gemäss dem vorgeschlagenen Gesetzestext kann das Gericht wie bisher die Ehegatten nötigenfalls in mehreren Sitzungen anhören.
Nachträgliches Schaffen einer klaren und dauerhaften Verfassungsgrundlage für die im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom Parlament am 24. März 2006 beschlossenen Massnahmen zur Eindämmung von Gewalt bei Sportanlässen (Hooliganismus). Geplant ist die Ergänzung des Artikels 68 (sog. Sport-Artikel) mit einem neuen Absatz 4 BV.
Nach dem Entwurf zu einem Patentanwaltsgesetz ist das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen nur Personen mit nachgewiesener Berufsqualifikation gestattet. Damit kann die fachliche Befähigung sichergestellt und Transparenz beim Dienstleistungsangebot geschaffen werden.
Der Entwurf zu einem Bundespatentgerichtsgesetz sieht die Schaffung eines nationalen Spezialgerichts vor, das bei Streitigkeiten in Patentsachen allein zuständig ist. Es gewährleistet als Vorinstanz des Bundesgerichts das erforderliche Fachwissen und einen effektiven Rechtsschutz für Erfindungen.
Am 23. August 2006 hat der Bundesrat vom Expertenbericht Zatti ("Das Pflegekinderwesen in der Schweiz - Analyse, Qualitätsentwicklung und Professionalisierung") Kenntnis genommen; in der Folge werden die Kantone angefragt, ob sie eine Revision der Pflegekinderverordnung für nötig erachten und- falls dies der Fall ist - welche konkreten Revisionsanliegen bestehen.
Die Haager Kindes- und Erwachsenenschutzübereinkommen vom 19.10.1996 bzw. 13.1.2000 sind zu ratifizieren und umzusetzen. Kindesrückführungsverfahren im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens vom 25.10.1980 und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens vom 20.5.1980 sind kindeswohlgerechter umzusetzen.
Die Eidgenössischen Räte verabschiedeten am 13. Dezember 2002 eine umfassende Änderung des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, am 21. März 2003 eine analoge Revision des Militärstrafgesetzes und am 20. Juni 2003 eine neues Jugendstrafgesetz. Diese Revision des Strafrechts macht Änderungen der drei Verordnungen zum geltenden Strafgesetzbuch (VStGB 1, VStGB 2 und VStGB 3) und der Verordnung zum automatisierten Strafregister notwendig, die zusammen mit dem revidierten Strafgesetzbuch in Kraft gesetzt werden sollen.
Der Gesetzesentwurf hat den Zweck, die verschiedenen bestehenden Rechtsgrundlagen im Bereich der Gaststaatpolitik zusammenzufassen und die Beschlüsse, die bis jetzt direkt auf Grund der verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundesrats gefällt wurden, auf eine formelle Rechtsgrundlage zu stellen. Er definiert die potenziellen Begünstigten (internationale Organisationen, ausländische Vertretungen) und die Voraussetzungen für die Erteilung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie von finanziellen Beiträgen in dem vom Völkerrecht bestimmten Rahmen.
Im Vordergrund dieser Vorlage steht die Einführung eines Tatbestands der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie eine ausdrückliche Nennung der schwersten Kriegsverbrechen im Strafgesetz. Im Weitern soll die Zuständigkeit zur Strafverfolgung neu geregelt werden (Zivil- und/oder Militärjustiz sowie Bund und/oder Kantone). Weiter sollen Anpassungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vorgenommen werden (u.a. Geltungsbereich des Strafgesetzes bei Auslandtaten).
Das von der Schweiz am 25. Juni 2004 unterzeichnete Fakultativprotokoll will insbesondere durch Besuche und Kontrollen internationaler und nationaler Gremien in Gefängnissen und Anstalten den Schutz vor Folter verstärken. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem UN-Unterausschuss unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, sowohl zu bedeutsamen Informationen zu gewähren. Das Fakultativprotokoll sieht ferner die Schaffung nationaler Kommissionen vor, welche die gleichen Befugnisse wie der Unterausschuss haben. Der Bundesrat schlägt vor, eine nationale Kommission zu Verhütung der Folter einzusetzen.
Die Vorlage vereinigt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. Dies soll es dem Departement insbesondere ermöglichen, bei der Prüfung der personellen und finanziellen Aufwendungen auf die tatsächliche Auslastung der verschiedenen Ermittlungseinheiten und die Besonderheiten der bearbeiteten Fälle Bezug zu nehmen. Um die Unabhängigkeit der Strafverfolgung zu wahren, sollen hinsichtlich der Verfahren keine Weisungen im Einzelfall zugelassen werden und die aufsichtsrechtlichen Kompetenzen des Departements sollen klar umschrieben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen die Stellung des Bundesanwalts und der Staatsanwälte sowie die bundesanwaltschaftsinternen Weisungsrechte im Gesetz verankert werden.
Mit der vorliegenden Regelung soll der Bund die Möglichkeit erhalten, die ausserordentlichen Kosten abzugelten, die den Kantonen beim Einsatz ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes anfallen. Um eine mehrfache Abgeltung derselben Kosten auszuschliessen, soll der Bundesrat zudem regeln, wie die Auferlegung von Kosten an Parteien oder eine anderweitige Deckung - etwa über Einziehungen - zu berücksichtigen ist.
Das Anwaltsgesetz (BGFA) regelt, welche Voraussetzungen für den Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister erfüllt sein müssen. Auf Grund der durch die Erklärung von Bologna ausgelösten Hochschulreform muss, wer sich ins Register eintragen lassen will, das juristische Studium mit einem Master (oder einem Lizenziat, wie heute der Fall) einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben. Allerdings genügt ein Bachelor-Diplom für die Zulassung zum Praktikum. Das BGFA wird zudem in zwei weiteren Punkten geändert: Erstens müssen Anwältinnen und Anwälte für einen Registereintrag eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und zweitens wird die Meldepflicht der Behörden ausgedehnt.
Die Konsumkreditverordnung ist an die gemachten Erfahrungen anzupassen: 1. Die Kantone werden davon dispensiert, Kreditvermittler einer Befähigungsprüfung zu unterziehen; einschlägige Berufserfahrung genügt. 2. Der Nachweis der Solvenz soll nicht nur mittels einer Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden können. Auch weitere Sicherungsinstrumente kommen in Frage, namentlich die Einrichtung eines Sperrkontos.
Anhörung der Mitglieder der Projektbegleitgruppe "Evaluation der Förderung von Anschlussgleisen" zur Änderung der Verordnung über die Anschlussgleise.
Der Bundesrat beabsichtigt, mit der vorliegenden StGB/MStG-Revision die gesetzliche Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider zu präzisieren (Vorentwurf A) und mit besseren Rahmenbedingungen in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen auch eine effizientere Strafverfolgung von in Netzwerken begangenen Delikten zu ermöglichen (Vorentwurf B).
Die Änderungen des ZGB im Bereich des Stiftungsrechts erfordern eine Anpassung der Handelsregisterverordnung. Die bisherigen Ausführungsbestimmungen der HRegV zum Stiftungsrecht sind überholt, unvollständig und mangels einer stringenten Systematik unübersichtlich. Es gilt die Gelegenheit zu ergreifen, die registerrechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, indem zeitgemässe und klare Bestimmungen geschaffen werden.
Der vorliegende Entwurf zu einer Verordnung betreffend die Revisionsstelle von Stiftungen beantwortet die zwei Fragen, deren Regelung das ZGB dem Bundesrat delegiert: Welche Stiftungen brauchen keine Revisionsstelle? Welche Stiftungen müssen eine besonders befähigte Revisorin oder einen besonders befähigten Revisor beiziehen?
Die SPK-S unterbreitet mit Bezug auf Volksabstimmungen zu Einbürgerungen auf Gemeindeebene eine Lösung, in welcher festgehalten wird, dass das Verfahren von den Kantonen zu bestimmen ist und dass ablehnende Einbürgerungsentscheide zu begründen sind, ohne ein Entscheidorgan zu nennen. Ein spezielles Verfahren, wie die vorausgesetzte rechtsgenügliche Begründung zu erfolgen hat, ist nicht vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht weiter vor, ein Beschwerderecht gegen ordentliche Einbürgerungen auf kantonaler Ebene zu verankern.
Die Anwendung von polizeilichem Zwang bei Rückführungen von Ausländern soll klar und einheitlich geregelt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch im Inland beim zwangsweisen Transport von Personen im Auftrag von Bundesbehörden gelten.
Durch die Revision des Urheberrechtsgesetzes soll das kreative Schaffen gefördert und der rechtliche Rahmen für den elektronischen Handel mit Werken der Literatur und Kunst verbessert werden.
Angesichts der wachsenden Bedeutung des Trust-Geschäfts soll die Schweiz das Haager Trust-Übereinkommen ratifizieren. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat eine entsprechende Vorlage bis am 31. Januar 2005 in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage des EJPD sieht zudem eine Anpassung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor, das noch keine Spezialbestimmungen zum Trust enthält. Dem IPRG sollen Vorschriften zur Zuständigkeit und zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie einige Ergänzungen zur privatrechtlichen Publizität hinzugefügt werden. Gleichzeitig soll das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angepasst werden, um der im Trustrecht vorgesehenen Trennung von Trust- und trustee-Vermögen Rechnung zu tragen.