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Mit der Vorlage soll die Verfassungsgrundlage für eine Bundesregelung der polizeilichen Datenabfrage geschaffen werden. Zudem soll, um den polizeilichen Informationsaustausch zu verbessern, das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes geändert werden.
Die Eidgenössischen Räte haben am 21. März 2025 die Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 verabschiedet und entsprechende Anpassungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) beschlossen. Die Gesetzesanpassungen stützen sich auf den Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 24. August 2017 und sollen dazu beitragen, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen. Das vorliegende Verordnungspaket zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) enthält die notwendigen Anpassungen für die Umsetzung der beschlossenen KVG-Anpassungen im Arzneimittelbereich und umfasst die Massnahmen «Kostenfolgemodelle», «Preismodelle», «Vergütung ab Zulassung (Tag 0)», «differenzierte WZW-Prüfung» sowie die «Zuständigkeit der ausserparlamentarischen Kommissionen bei der Vergütung von Impfungen». Weiter bezwecken die Anpassungen die Modernisierung der Preisfestsetzung von Arzneimitteln sowie die Umsetzung weiterer punktueller Anpassungen.
Eine neue nationale Eurodac-Verordnung gewährleistet für alle Nutzerinnen und Nutzer sowie weitere Beteiligte eine einheitliche Regelung der Dateneingaben im Ausländer- und Asylbereich. Diese neue Verordnung muss einschlägige Begriffsbestimmungen, Einzelheiten zur Datenübermittlung an die zuständigen Behörden, die Funktionsweise des National Access Point (NAP) sowie Einzelheiten zum Zugriff der nationalen Stellen, die Visa und ETIAS-Reisegenehmigungen ausstellen, enthalten.
Darüber hinaus muss sie die Verfahren für den Erhalt von Eurodac-Daten durch die Behörden, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, festlegen. Die Eurodac-Verordnung regelt auch alle Aspekte des Datenschutzes und der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten. Auch die Rolle der Expertinnen und Experten für Fingerabdrücke und Gesichtsbilder soll in der Verordnung definiert werden.
Das Parlament hat am 21. März 2025 einer Änderung des Postgesetzes zugestimmt, die den Ausbau der indirekten Presseförderung zugunsten abonnierter Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezweckt (BBl 2025 1104). Künftig sollen auch in der Frühzustellung beförderte Zeitungsexemplare subventioniert werden. Die Umsetzung erfordert Ausführungsbestimmungen in der Postverordnung. Die Inkraftsetzung ist per 1. Januar 2027 geplant. Die Ausweitung ist auf sieben Jahre befristet.
Die WBK-N hat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.426 ausgearbeitet. Ziel ist es, die Ressourcen und Anreize für Alternativen zu Tierversuchen (3R-Forschung [«Replace, Reduce, Refine»]) zu erhöhen. Der Entwurf sieht namentlich vor, die Transparenz durch die Veröffentlichung von nicht technischen Zusammenfassungen der Forschungsprojekte zu erhöhen, Massnahmen zur Förderung der 3R-Forschung zu entwickeln sowie den Bewilligungsprozess zu verbessern und zu beschleunigen, indem Fachsekretariate geschaffen werden, welche eine klare und qualitätsorientierte Arbeitsteilung zwischen Forschenden, Fachsekretariat und Tierversuchskommission sicherstellen.
Mit dem totalrevidierten Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) wurde 2021 ein neues System für die Prämienverbilligung im Kanton Zürich eingeführt. Dieses zeichnet sich durch eine ausgeprägte Bedarfsgerechtigkeit aus. Im Vollzug haben sich jedoch auch verschiedene Herausforderungen gezeigt.
Zudem ist der Kanton Zürich verpflichtet, den indirekten Gegenvorschlag zur «Prämien-Entlastungs-Initiative» umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat das System evaluiert und die Ergebnisse in einem Postulatsbericht dargelegt. Zur Umsetzung der Systemanpassungen ist eine Teilrevision des EG KVG erforderlich. Entsprechend wurde ein Gesetzesentwurf erarbeitet.
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) wird verbessert und präzisiert, um dem steigenden Wohnungsbedarf und den Herausforderungen der Energiewende Rechnung zu tragen. Die Direktanwendung des ISOS wird beschränkt, der Ermessensspielraum, den Kantone und Gemeinden bei der Anwendung des ISOS haben, wird klar definiert und die ISOS-Erhaltungsziele werden offener formuliert.
Das KRG und die GO KR sind seit dem 1. Juni 2019 ohne wesentliche Änderungen in Kraft. In den letzten Jahren hat sich in einigen Punkten Anpassungsbedarf ergeben. Hauptthemen der vorliegenden Revision sind die Digitalisierung, die Optimierung des Ratsbetriebs sowie die Entschädigungen der Ratsmitglieder.
Die Kantone sind gestützt auf das Energiegesetz aufgefordert, für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen. Mit der vom Grossen Rat am 5. März 2025 beschlossenen Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes wurde daher das Meldeverfahren im Gesetz verankert.
Beim Meldeverfahren handelt es sich um ein Bagatellprüfverfahren. Es soll einerseits sicherstellen, dass bauliche Tatbestände unterhalb der Schwelle zur ordentlichen Bewilligungspflicht rasch realisiert werden können. Andererseits soll es gewährleisten, dass die zuständigen Behörden vom Vorhaben rechtzeitig Kenntnis erlangen, um nötigenfalls eingreifen zu können. Ein Baubewilligungsentscheid ist indes nicht erforderlich.
Für die geplante S-Bahn-Haltestelle Basel Neuallschwil erstellt die SBB aktuell im Auftrag der beiden Basel das Vorprojekt. Sie wird auf Basler Boden, fast unmittelbar an der Grenze zu Allschwil, beim Morgartenring zu liegen kommen und von der Allschwilerstrasse aus erreichbar sein. Die Haltestelle soll bis Ende 2030 in Betrieb gehen.
Die Realisierung der Haltestelle ist für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie für die Gemeinde Allschwil von grosser Bedeutung. Sie ist Teil des Ausbauschrittes 2035 des strategischen Entwicklungsprogramms für die Bahninfrastrukturen des Bundes (STEP) und bindet die Gemeinde Allschwil erstmals direkt ans Eisenbahn-Schienennetz an, erschliesst bedeutende Teile von Basel-West und wird die nächstgelegene S-Bahn-Station des Entwicklungsgebiets Bachgraben.
Die Realisierung einer S-Bahn-Haltestelle im bestehenden Siedlungsgebiet bedingt eine abgestimmte Planung von Siedlung und Bahninfrastruktur, gemeinsam mit allen betroffenen Partnern. Aus diesem Grund hat eine Projektgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Dienststellen des Kantons Basel-Stadt, der Gemeinde Allschwil und des Kantons Basel-Landschaft in den letzten zwei Jahren das Entwicklungskonzept Stadtraum Morgartenring ausgearbeitet. Es soll aufzeigen, wie die Haltestelle bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme optimal in den Stadtraum sowie in das städtische ÖV-Netz integriert und wie das durch die S-Bahn-Haltestelle entstehende Entwicklungspotenzial bestmöglich genutzt werden kann
Der Entwurf des Abkommens sieht die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen zwischen den beiden Vertragsparteien vor.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 14 landwirtschaftlichen Verordnungen. Die Verordnungsänderungen, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten, sollen den Verwaltungsaufwand für die Betriebe verringern.
Das Parlament hat im Dezember 2024 die Motion 24.3818 KVF-N angenommen, die verlangt, die Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse künftig auch zu gewähren, wenn die Exemplare von einer privaten Anbieterin zugestellt werden. Die Umsetzung erfordert in einem ersten Schritt Anpassungen im Postgesetz.
Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum gleichnamigen Bundesgesetz. Sie folgt im Wesentlichen der Struktur des Gesetzes und konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen, indem sie die technischen und verfahrenstechnischen Modalitäten festlegt, die für eine wirksame Anwendung der Transparenz- und Aufsichtsregeln für die Energiegroßhandelsmärkte in der Schweiz erforderlich sind.
Die vorliegende Änderung der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) präzisiert diese neu konzipierte Förderung im Gebäudebereich. Die Vorlage soll zusammen mit den Änderungen des Energiegesetzes im Rahmen des EP27 per 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Der Regierungsrat setzt mit der Revision des Spitalgesetzes unter anderem zentrale Vorgaben der GGpl 2030 um. Vorgesehen sind insbesondere die Möglichkeit für den Kanton, seine Aktien der Kantonsspitäler teilweise oder vollumfänglich an Dritte zu verkaufen, eine Bewilligungspflicht für jeden Spitalstandort, präzisere Bewilligungsvoraussetzungen (24-Stunden-Präsenz diplomierter Pflegefachpersonen, Notfall-, Qualitäts- und Hygienekonzepte sowie Nachweis einer risikogerechten Haftpflichtversicherung) und eine Meldepflicht für bewilligungsrelevante Änderungen.
Das zuständige Departement soll ausserdem ein Leistungsauftragscontrolling durchführen. Zudem werden zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten geschaffen. Die intermediären psychiatrischen Leistungen sollen in die gemeinwirtschaftlichen Leistungen integriert und mit einer einheitlichen Rechtsgrundlage geregelt werden.
Mit der Umsetzung der GGpl 2030 und den weiteren Änderungen sollen Steuerung, Patientensicherheit, Qualität und Transparenz der Gesundheitsversorgung verbessert werden. Die vorliegende Anhörung ist von der separaten Änderung des Spitalgesetzes zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Rettung systemrelevanter Spitäler ("Rettungsschirm") abzugrenzen.
Die Vorlage sieht die Auflösung von 9 ausserparlamentarischen Kommissionen, die vollständige Neugestaltung der Akkreditierungskommission, die Reduzierung der Mitgliederzahl der Medizinalberufekommission und die Fusion von 9 Kommissionen zu 3 Kommissionen vor. Weiter umfasst die Vorlage eine Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes zur Präzisierung des Zwecks der Kommissionen und zur Regelung der Kommunikation der Kommissionen mit den Mitgliedern und Organen des Parlaments.
Gemäss Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) müssen die Kantone in mindestens einem medizinischen Fachgebiet die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen, durch Höchstzahlen beschränken. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgabe ist der Kanton Zürich verpflichtet, eine entsprechende Zulassungsbeschränkung umzusetzen.
Dies erfolgt im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Regelung stellt die definitive Umsetzung der Zulassungsbeschränkung im Kanton Zürich auf Grundlage der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Versorgungsgrade dar. Die Verordnung beinhaltet die Methodik zur Festlegung der zu beschränkenden Fachgebiete und der Höchstzahlen und weist diese im Anhang aus. Zudem regelt sie den Vollzug.
Mit der neuen Kantonsverfassung vom 30. November 2025 wird in Art. 119 die verfassungsrechtliche Grundlage für eine verwaltungsunabhängige Ombudsstelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden geschaffen. Damit erhält der Gesetzgeber implizit den Auftrag, ein entsprechendes Gesetz zu erarbeiten, in dem die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Ombudsstelle festgelegt werden.
Im OmbG werden im Wesentlichen die Aufgaben und der Wirkungsbereich definiert sowie das Verfahren vor der Ombudsstelle geregelt. Weiter enthält das Gesetz institutionelle Bestimmungen zur Ombudsstelle selbst, wie etwa über die Wahl der Ombudsperson oder die gemeinsame Finanzierung durch Kanton und Gemeinden.
Die BFGS benötigt aufgrund der aktuellen Auslastung der Raumkapazitäten und des weiterhin erwarteten Wachstums der Lernendenzahlen ab Schuljahr 2027/28 zusätzlichen Unterrichtsraum. Ein erster Teil der mit dem durch den Grossen Rat beschlossenen Planungsbericht "Langfristige Entwicklung der kantonalen Gesundheits- und Sozialschulen" in Auftrag gegebenen langfristigen Infrastrukturlösung wird voraussichtlich im Jahr 2035 in Betrieb genommen.
Bis dahin soll der erwartete zusätzliche Raumbedarf weiterhin mittels Anmietungen zu decken. Der Regierungsrat beabsichtigt, das zu einem Schulprovisorium umgenutzte Bürogebäude Dreier ab Schuljahr 2027/28 als Übergangslösung für die BFGS anzumieten, anderseits eine Sporthalle auf dem Fussballplatz Brunnmatten in Oberentfelden zu errichten.
Am 4. August 2025 konnte eine erste Etappe der Übergangslösung BFGS am Standort Hünerwadelhaus in Lenzburg in Betrieb genommen werden. Mit der Realisierung der zweiten Etappe in Oberentfelden soll der ganze bis 2035 noch offene Schul- und Sportraumbedarf für die BFGS gedeckt werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil Lacatus gegen die Schweiz (Nr. 14065/15) vom 19. Januar 2021 in einem den Kanton Genf betreffenden Fall festgehalten, dass ein pauschales Bettelverbot gegen das Recht auf Privatleben von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstösst. Ein solches allgemeines Bettelverbot besteht gemäss § 9 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) auch im Kanton Zürich.
Angesichts des Entscheids des EGMR muss somit das aktuelle Bettelverbot im Kanton Zürich als zu weitgehend angesehen und aufs rechtlich zulässige Mass reduziert werden. Hierfür hat die Direktion der Justiz und des Innern die vorliegende Änderung ausgearbeitet.
Der zweite Teil der Vorlage betrifft das Vermummungsverbot in § 10 StJVG. Dieses kann als Folge des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) aufgehoben werden.
Die neue Bestimmung sieht Sonderreglungen für Arbeitnehmende von Jungunternehmen (Start-ups), die über spezifische Fähigkeiten verfügen und gemäss einem dokumentierten Mitarbeiterbeteiligungsplan am Unternehmen beteiligt sind. Um in den Genuss der Sonderregelung zu kommen, müssen diese Arbeitnehmenden zudem in zeitlich befristeten und termingebundenen Projekten tätig sein.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680), die Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681), die Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600), die Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201), die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) und die PIC-Verordnung (ChemPICV, SR 814.82).
Am 22. Februar 2021 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über die Administrativuntersuchung. Das Gesetz wurde in Form einer Mantelgesetzgebung erlassen, d.h., es wurden gesetzliche Bestimmungen erarbeitet, die in die bestehende kantonale Normenstruktur eingefügt wurden (vgl. ABl 2018-07-20). So wurden der Begriff der Administrativuntersuchung, die grundsätzlichen Rechte und Pflichten sowie die Grundlagen zur Datenbearbeitung im Rahmen der Administrativuntersuchung im Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR, LS 172.1) verankert.
Im Personalgesetz (PG, LS 177.10) wurde unter dem neuen Titel der Administrativuntersuchung klargestellt, dass die kantonalen Angestellten im Rahmen der Administrativuntersuchung eine Mitwirkungspflicht trifft. Zudem wurden zur besseren Information und Koordination zwischen Strafverfahren und Administrativuntersuchung die notwendigen Bestimmungen geschaffen. Schliesslich wurde durch entsprechende Anpassung des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) die Grundlage geschaffen, um Gemeinden die Durchführung von Administrativuntersuchungen nach dem kantonalen Recht zu ermöglichen.
Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz über die Administrativuntersuchung sieht vor, dass der Regierungsrat die Einzelheiten zur Administrativuntersuchung in einer Verordnung regelt (vgl. § 44a Abs. 4 OG RR). Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf (E-VAdminU) wird diesem Auftrag nachgekommen und der Vollzug der Bestimmungen im OG RR zur Administrativuntersuchung geregelt.
Der Gemeinderat Villigen beantragt auf Ersuchen der Projektantin Holcim (Schweiz) AG die Festsetzung des Materialabbaugebiets von kantonaler Bedeutung "Gabenchopf West" im Richtplan (Kapitel V 2.1, Beschluss 2.1). Das Materialabbaugebiet ist zurzeit als Vororientierung im Richtplan bezeichnet. Mit der Erweiterung des bestehenden Steinbruchs Gabenchopf soll zur Sicherstellung der kurz- bis mittelfristigen Versorgung des Kantons Aargau und der Schweiz mit Zementrohstoffen beigetragen werden.
Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des Materialabbaugebiets "Gabenchopf West" im kantonalen Richtplan. Im Anschluss an den Beschluss des Grossen Rats über den Standort erfolgt die weitere Konkretisierung des Vorhabens im Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren.