Nachträgliches Schaffen einer klaren und dauerhaften Verfassungsgrundlage für die im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom Parlament am 24. März 2006 beschlossenen Massnahmen zur Eindämmung von Gewalt bei Sportanlässen (Hooliganismus). Geplant ist die Ergänzung des Artikels 68 (sog. Sport-Artikel) mit einem neuen Absatz 4 BV.