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Wie beim Pass sollen im Chip des neuen IDK-Modells das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke gespeichert werden. Das geltende Ausweisgesetz (SR 143.1) sieht in seinem Artikel 2 Absatz 2ter zweiter Satz ausdrücklich vor, dass immer «auch eine Identitätskarte ohne Chip beantragt werden kann». Nach der Einführung werden die Schweizerinnen und Schweizer somit frei zwischen den beiden IDK-Modellen wählen können. IDK ohne Chip sollen weiterhin bei den Gemeinden beantragt werden können, wenn ein Kanton dies vorsieht. Dadurch wird die Reisefreiheit von Schweizerinnen und Schweizer gewahrt.
Die Verordnung (EU) 2024/982 (im Folgenden: Prüm II-Verordnung) wurde am 5. April 2024 von der Europäischen Union verabschiedet. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Prüm-Zusammenarbeit zu verbessern, die den Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Eigentümerdaten mit EU-Ländern erleichtert. Die Prüm II-Verordnung sieht nun den automatischen Austausch von Gesichtsbildern und polizeilichen Registerdaten, die Zentralisierung des Datenflusses durch die Einrichtung eines Routers, den beschleunigten Austausch personenbezogener Daten nach einem geprüften Treffer (48 Stunden), die Einbeziehung von Europol in das Netzwerk und die Anpassung der Datenschutzregelung vor. Der Entwurf setzt die durch die Prüm-II-Verordnung eingeführten Neuerungen in Schweizer Recht um. Um an der Prüm-Kooperation teilzunehmen, hat die Schweiz ein Abkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet (in Kraft getreten am 1. März 2023). Durch dieses Abkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, die mit der Prüm-Zusammenarbeit verbundenen Änderungen zu übernehmen. Die Umsetzung der Prüm-II-Verordnung auf Bundesebene erfordert Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).
Die geltende Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 soll im Rahmen der Inkraftsetzung des Bundesratsgeschäfts 23.050 «Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs)» angepasst werden.
Zur Bekämpfung von international und national agierender Schwerstkriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die Umsetzung der Motion 18.3592 Eichenberger (Nationaler polizeilicher Datenaustausch) dient dabei der Verbesserung des Informationsaustauschs. Sie verlangt, dass die Schaffung einer nationalen Polizeidatenbank oder einer Vernetzungsplattform für die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken mittels welcher die Polizeikorps der Kantone und die Polizeiorgane des Bundes direkt auf die polizeilichen Daten über Personen und deren Vorgänge in der gesamten Schweiz zugreifen können. Zur vollständigen Umsetzung dieser Motion ist eine Verfassungsrevision erforderlich. Nur so ist aufgrund der aktuellen Kompetenzverteilung der Bund berechtigt, den Informationsaustausch auch zwischen den Kantonen zu regeln. Durch die Annahme der Mo. 23.4311 wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt, die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen mit einer Revision der Bundesverfassung zu regeln. Im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) sollen die für die «Polizeiliche Abfrageplattform» (POLAP) nötigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb von POLAP für den Bund und die Katone geschaffen werden. Ebenfalls im BPI werden der Zugriff und der Datenaustausch aus den kantonalen polizeilichen Datenverarbeitungssystemen sowie der Datenaustausch zwischen den berechtigten Behörden geregelt.
Lotterie- und Glücksspielgewinne von mehr als einer Million Schweizer Franken sollen neu am steuerrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinns versteuern werden.
Mit dem Gesetzesentwurf erfüllt der Bundesrat den Auftrag der sicherheitspolitischen Kommissionen, die Hisbollah zu verbieten (Motionen 24.4255 und 24.4263 vom 11. bzw. 21. Oktober 2024). Es ist vorgesehen, das Hamas-Verbot so zu ändern, dass auch die Hisbollah, Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hisbollah sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen die Hisbollah und solche Organisationen vorgehen.
Mit der Gesetzesrevision sollen die heutige «Fintech-Bewilligung» weiterentwickelt und ein für alle Akteure verlässlicher Rechtsrahmen für die Herausgabe von Stablecoins und Dienstleistungen mit Kryptowährungen geschaffen werden. Damit sollen im Wesentlichen die Innovation gefördert und der Anleger- und Kundenschutz verbessert werden.
Um den Verkauf kombinierter Produkte oder Dienstleistungen («Packages») zu erleichtern und flexibler zu gestalten, soll die bestehende Regelung zur Besteuerung von Leistungskombinationen erweitert werden. Zudem soll die bestehende Plattformbesteuerung für Kleinsendungen auf elektronische Dienstleistungen ausgeweitet werden.
Mit dieser Vorlage sollen die vom Bundesrat mit der Ablehnung der Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» beschlossenen Verschärfungen der Lex Koller betreffend Erwerb von Betriebsstätten, von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige, von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften, die an einer Schweizer Börse kotiert sind, und von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels umgesetzt werden. Gleichzeitig soll die Motion Schmid 22.4413 realisiert werden. Diese verlangt, ausländisch beherrschten Hotels den Erwerb und den Bau von Personalwohnungen zu ermöglichen.
Das Schweizer Waffenrecht weist derzeit Lücken und Ungenauigkeiten auf, die – je nach Auslegung – die öffentliche Sicherheit gefährden können. Diese Lücken ergeben sich in erster Linie aus der technischen Entwicklung von Gegenständen, die nicht unter die Definitionen des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (LARm; SR 514.54) oder der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) fallen. Es handelt sich zum Beispiel um Hochleistungs-Luftdruckwaffen, Flammenwerfer für den privaten Gebrauch und modulare Waffensysteme, die aufgrund ihrer Zusammensetzung heute nicht unter das geltende Waffenrecht fallen. Zudem hat Nationalrat Jean-Luc Addor am 9. September 2020 die Interpellation 20.3968 «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen» eingereicht. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 hat der Bundesrat angekündigt, dass bei der nächsten Revision der Waffenverordnung Bestimmungen aufgenommen werden sollen, die es Waffenhändlern erlauben, automatische Feuerwaffeneinzuführen, um sie potenziellen Kunden auch effektiv zeigen oder an einer Auktion anbieten zu können.
Mit der Revision soll das Anliegen der Motion 21.4183 (Minder, Keine Namensänderung für Personen mit Landesverweis) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch grundsätzliche Fragen der Namensänderung angeschaut werden, so die Zuständigkeit, das Verfahren und die Kosten.
Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche vereinfacht die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, insbesondere von Kindern. Es sieht Zentralbehörden vor, die grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um unterhaltsberechtigten Personen und unterhaltsbevorschussenden Behörden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu helfen. Das Unterhaltsübereinkommen soll die bereits heute für die Schweiz geltenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommen im Unterhaltsbereich ersetzen. Es wird durch ein Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ergänzt. Gleichzeitig soll die Behördenorganisation in der Schweiz an die neuen Bedürfnisse angepasst und in einem Umsetzungsgesetz konkretisiert werden.
Verordnung zum neuen BEKJ-Gesetz. Unter anderem soll für professionelle Anwenderinnen und Anwender (u. a. Anwaltschaft) und für die in einem Verfahren beteiligten Behörden der elektronische Rechtsverkehr obligatorisch werden. Damit alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten austauschen können, soll eine hochsichere, zentrale Plattform aufgebaut werden. Das Bundesamt für Justiz ist für die Erarbeitung der entsprechenden Rechtsgrundlagen auf Bundesebene verantwortlich.
In Umsetzung der Motion 21.3981 WBK-N soll die elterliche Sorge in die Einwohnerregister aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, den Einwohnerdiensten die Regelung der elterlichen Sorge mitzuteilen, welche diese im Einwohnerregister eintragen. Weiter soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass eingetragenen Angaben künftig innerhalb des Kantons von berechtigten Stellen abgerufen werden können und für die Eltern in Zukunft die Möglichkeit besteht, einen Auszug über die eingetragenen Angaben zu erhalten.
Am 22. Mai 2024 hat der Bundesrat den Entwurf des Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (TJPG) sowie die beigefügte Teilrevision des Geldwäschereigesetzes verabschiedet. Das TJPG sieht die Einführung eines Bundesregisters (Transparenzregister) vor, dem Unternehmen und andere juristische Personen die Identität ihrer wirtschaftlich Berechtigten melden müssen. Die Umsetzungsverordnung konkretisiert die Rechte und Pflichten von juristischen Personen und Finanzintermediären, die einzuhaltenden Verfahren und die Zuständigkeiten der Behörden und legt den Inhalt des Registers einschließlich des Datenschutzes fest. Seine Ausarbeitung erfolgt parallel zur Entwicklung des IT-Projekts, mit dem das Register operationalisiert wird. Die gesamten gesetzlichen Massnahmen sollten Mitte 2026 in Kraft treten, damit es bei der nächsten Überprüfung durch die Financial Action Task Force (FATF) berücksichtigt werden kann.
Der bis Ende 2027 befristete Sondersatz für Beherbergungsleistungen von derzeit 3,8 Prozent soll um weitere acht Jahre bis zum 31. Dezember 2035 verlängert werden. Damit soll die vom Parlament überwiesene Motion 24.3635 Friedli umgesetzt werden.
Mit der Teilrevision des THG werden erstens Elemente aus den institutionellen Verhandlungen mit der EU im Schweizer Recht verankert. Zweitens wird das THG mit Instrumenten ergänzt, um den veränderten Gegebenheiten im Warenhandel insbesondere aufgrund der Digitalisierung und dem Nachhaltigkeitsanspruch begegnen zu können. Und drittens wird die konzeptionelle Kohärenz mit dem Produktsicherheitsgesetzes (PrSG) sichergestellt, da das PrSG derzeit ebenfalls teilrevidiert wird.
Seit Juli 2010 setzt das PrSG die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95 (GPSD) ins Schweizer Recht um. In der EU wird die GPSD durch die Verordnung über die allgemeine Produktesicherheit 2023/988 (GPSR) ersetzt. Zudem gibt es in der EU eine neue europäische Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (MSR). Die Teilrevision des PrSG ist notwendig, um die wesentlichen Elemente aus diesen beiden EU-Verordnungen zu übernehmen. Damit wird in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Produkten wie bis anhin ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet.
Mit zunehmender Verbreitung der Elektromobilität nehmen die für den Bund wichtigen Einnahmen aus den Mineralölsteuern auf fossilen Treibstoffen ab. Die Steuerausfälle sollen kompensiert werden. Es werden dazu zwei Varianten bzw. Gesetzesentwürfe unterbreitet. Zusätzlich soll die Bundesverfassung dahingehend angepasst werden, damit die Verwendung der Einnahmen aus der Abgabe bzw. Steuer analog der Verwendung der Mineralölsteuereinnahmen erfolgt.
In der EU ist per 20. Januar 2027 die neue EU-Maschinenverordnung anwendbar. Zur Weiterführung des bilateralen Wegs und der Verhinderung von technischen Handelshemmnissen, muss die EU-Maschinenverordnung gleichwertig und gleichzeitig übernommen werden. Dies wird mit der Anwendung der bewährten Verweistechnik in der schweizerischen Maschinenverordnung erreicht. Damit werden unter anderem die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (inkl. Cybersicherheit und maschinelles Lernen) oder die Konformitätsbewertungsverfahren (inkl. der Pflicht zum Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle bei sechs Maschinenkategorien) der EU übernommen. Mit der Revision muss auch das Kapitel 1 über Maschinen im MRA aktualisiert werden.
Die Verordnung regelt die innerstaatliche Umsetzung, falls sich die Schweiz in einer schweren Gasmangellage befinden würde und sie die Vertragsstaaten vom Gas-Solidaritätsabkommen und solidarische Gaslieferungen anfragen müsste.
Flugpassagierdaten werden von den Luftverkehrsunternehmen bei den Passagierinnen und Passagieren zur Abwicklung des Fluges erhoben. Die eidgenössischen Räte haben das Flugpassagierdatengesetz (FPG) am 21. März 2025 verabschiedet (BBl 2025 1097). Das Gesetz bildet die rechtliche Grundlage, damit auch die Schweiz diese Daten zur Bekämpfung von Terrorismus und anderer Schwerstkriminalität bearbeiten darf. Zudem legt es die Voraussetzungen fest, unter denen die in der Schweiz ansässigen Luftverkehrsunternehmen ihre Flugpassagierdaten an einen Staat bekanntgeben dürfen, der diese Daten bei der Landung und beim Abflug verlangt. Der Entwurf der Flugpassagierdatenverordnung (FPV) führt die Bestimmungen des Gesetzes aus, ergänzt und vervollständigt sie. Die Verordnung soll zeitgleich mit dem Flugpassagierdatengesetz spätestens auf 2027 in Kraft treten. Vorbehalten bleiben allerdings die Zugriffsrechte auf verschiedene Informationssysteme des Bundes, welche die für PNR zuständige Stelle bei fedpol, die PIU (Kurzbezeichnung für «Passenger Information Unit»), zum automatischen Datenabgleich benötigt (Art. 6 FPG). Um diese Zugriffsrechte der PIU im verlangten Detaillierungsgrad zu regeln, müssen zusätzlich zum Erlass der FPV die folgenden Verordnungen über Informationssysteme des Bundes angepasst werden: a. Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013; b. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006; c. Ausweisverordnung vom 20. September 2002; d. NES-Verordnung vom 15. Oktober 2008; e. RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 2016; f. IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 2008; g. Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 2008; h. N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013.
Erweiterung des AIA-Netzwerks der Schweiz mit Partnerstaaten ab 2027, die ihr Interesse anmelden und die Voraussetzungen des internationalen Standards erfüllen.
Das Gesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz) schafft die Grundlagen für die Einführung der staatlichen elektronischen Identität (E-ID) in der Schweiz. Der Bund überprüft die Identität einer Person und stellt ihr eine E-ID aus. Die E-ID und andere elektronische Nachweise werden über eine vom Bund zur Verfügung gestellte staatliche Vertrauensinfrastruktur herausgegeben. Das E-ID-Gesetz regelt die Anforderungen an diese Infrastruktur, die sowohl öffentlichen als auch privaten Akteurinnen zur Verfügung stehen wird. Dem Bundesrat wird die Kompetenz delegiert, den im Gesetz vorgesehenen Rahmen in einer Verordnung zu präzisieren. Die Ausführungsbestimmungen zum E-ID-Gesetz werden Gegenstand einer Vernehmlassung sein und sollen insbesondere die Identifikations- und Ausstellungsverfahren, die Datenschutzmassnahmen sowie die verschiedenen technischen und organisatorischen Standards regeln, die für die E-ID, andere elektronische Nachweise und die Vertrauensinfrastruktur des Bundes gelten.
Die Polizei muss wissen, was die Polizei weiss. In Zeiten globalisierter Kriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die BPI-Revision nimmt das Anliegen der Motion Eichenberger 18.3592 nach einem verbesserten polizeilichen Informationsaustausch sowie der Postulate Schläfli [Romano] 15.3325 und Guggisberg 20.3809 auf. Die Revision des BPI macht die Einmalabfrage rechtlich möglich. Komplizierte Schnittstellenregelungen werden beseitigt und eine effizientere Nutzung der Informationen ermöglicht.