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Mit der Revision sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Meteodaten (Open Government Data Prinzip) geschaffen werden.
Basierend auf einer Neubeurteilung der Abgeltung nach dem ersten Vollzugsjahr der neuen Befreiungslösung nach Artikel 9 VOCV sowie der Erhebung des Vollzugsaufwands der Kantone für die VOCV, wird die Verordnung angepasst.
Die Konzepte Wolf Schweiz und Luchs Schweiz sind Vollzugshilfen des BAFU. Sie werden aufgrund eines Auftrags des Parlaments sowie der Erfahrungen der letzten Jahre revidiert. Neu wird die Möglichkeit der Regulation der Grossraubtierbestände in der Schweiz eingeführt. Künftig soll eine Regulation möglich sein, wenn die Bestände durch regelmässige Fortpflanzung gesichert sind, das Monitoring dafür besteht und zudem die Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sind.
Der Regierungsrat hat, basierend auf §13 des Umweltschutzgesetzes, der eine Zielvorgabe zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs 10% enthält, die bisherige Basler Verkehrspolitik überprüft. Mit dem Entwurf eines verkehrspolitischen Leitbildes und des zugehörigen Massnahmenplans stellt der Regierungsrat die Weichen für die künftige Ausrichtung der Verkehrsplanung im Kanton.
Anpassung von Verordnungen aufgrund geänderter rechtlicher Bestimmungen und zur Umsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 (DZV, GUB/GGA-Verordnung, Bio-Verordnung, AEV und MSV).
Am 3. September 2003 formulierte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) an die Adresse des Bundesrates Empfehlungen zur Verbesserung der von ihr als ungenügend beurteilten Wirkung des geltenden BLN. Der Bundesrat folgte den Empfehlungen mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 weitgehend und beauftragte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit der Umsetzung. Teil des vorliegenden Entwurfs der total revidierten Verord-nung zum BLN (VBLN) sind die überarbeiteten und ausführlichen Beschreibungen der Objekte des BLN. Sie enthalten insbesondere die Gründe für die nationale Bedeutung sowie die gebietsspezifischen Schutzziele pro Objekt.
Seit dem 1. Januar 2013 sind das revidierte CO2-Gesetz und die dazugehörige Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) in Kraft. Die Vorlage zur Änderung der CO2-Verordnung präzisiert den Vollzug einiger klimapolitischer Instrumente, beseitigt Unklarheiten und integriert neue Erkenntnisse aus der Praxis.
Der seit 1.5.1996 rechtskräftige Objektperimeter der Moorlandschaft Nr. 106 Wetzikon/Hinwil wird aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 138 II 281 angepasst.
Die seit dem 1. Januar 2011 geltenden neuen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) verpflichten die Inhaber von Wasserkraftanlagen, zur Verminderung der negativen Auswirkungen auf die Fliessgewässer Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Reaktivierung des Geschiebehaushaltes sowie Wiederherstellung der Fischgängigkeit zu treffen. Die Finanzierung dieser Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. In Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der Energieverordnung (EnV) zur Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerkes für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken wurde das UVEK zur Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen verpflichtet. Die vorliegende Verordnung setzt diesen Auftrag um.
Der Gesetzesvorentwurf sieht eine verstärkte Unterstützung der Kantone durch den Bund für die Sanierung von belasteten Standorten vor. Dazu soll die Frist, die für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kantone zur Sanierung von belasteten Standorten massgebend ist, um fünf Jahre verlängert werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Bund den Kantonen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf welche zwischen dem 1. Februar 1996 und 31. Januar 2001 Abfälle gelangt sind, neu eine Abgeltung von 30 Prozent der Kosten gewähren. Für Standorte, bei denen die ursprünglich festgelegte Frist vom 1. Februar 1996 respektiert wurde, können nach wie vor 40 Prozent der Kosten durch den Bund abgegolten werden.
Seit Jahren unterstützt der Kanton Aargau verschiedene Förderprogramme für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudebereich. In Zusammenarbeit mit dem Bund will er die CO2-Bilanz verbessern und die Auslandabhängigkeit von fossiler Energie reduzieren. Die Entwicklungen haben gezeigt, dass die Fördermassnahmen erfolgreich sind. Um die Energiepolitik des Kantons in Bezug auf die angestrebte Reduktion des Energieverbrauchs bei Gebäuden aufrechtzuerhalten, muss vom Grossen Rat für die Jahre 2014 und 2015 ein neuer Grosskredit für einen Nettoaufwand von 8,4 Millionen Franken bewilligt werden. Das "Förderprogramm Energie 2014-2015" umfasst finanzielle Beiträge an konkrete Projekte wie Holzheizungen, Solaranlagen, Wärmepumpen und Modernisierungen nach dem MINERGIE-Standard. Neu sollen auch Projekte von Dritten unterstützt werden können, welche die Nutzung erneuerbarer Energie vorantreiben oder auf einen effizienteren Einsatz von Energie abzielen.
Der Bundesrat hat am 27. Februar 2013 entschieden, die eidgenössische Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» abzulehnen und eine Teilrevision des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 als indirekter Gegenvorschlag vorzubereiten. Der Aktionsplan Grüne Wirtschaft, welcher der Bundesrat am 8. März 2013 verabschiedet hat, dient als Grundlage für den Entwurf der USG-Revision.
Die Gesetzesgrundlagen sind für die Verankerung des Ziels einer ressourceneffizienten Wirtschaft, für den Austausch mit Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft und für neue Regelungen im Bereich Konsum und Produktion zu erweitern. In den Bereichen Abfälle und Rohstoffe sowie internationales Engagement sind die bestehenden Gesetzesgrundlagen anzupassen und zu ergänzen.
Der Wald muss besser vor gefährlichen Schadorganismen geschützt und an die veränderten Klimabedingungen angepasst werden. Das Bundesgesetz über den Wald muss daher punktuell ergänzt werden.
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Nun wird die VeVA revidiert, damit künftig Entsorgungsunternehmen Abfälle auch am Standort des Betriebes, der sie abgibt, übernehmen können. Zudem sollen Exporteure von Abfällen verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung der Entsorgungskosten zu hinterlegen.
Das UVEK gibt die vorliegende Änderung der Jagdverordnung in die Anhörung. Gleichzeitig eröffnet das WBF die Anhörung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket AP 2014-2017. Die Revisionen sind inhaltlich eng verknüpft. Im Zentrum der Anpassung der Jagdverordnung steht die Finanzierung und rechtliche Absicherung des Herdenschutzes. Damit soll hauptsächlich die produzierende Landwirtschaft bei Grossraubtierpräsenz unterstützt werden. Mit Massnahmen zum Herdenschutz lassen sich Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere weitgehend verhindern. Zusätzlich wird die Falknerei rechtlich besser geregelt.
Das Gentechnikgesetz muss geändert werden um die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Koexistenz unter Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 gewährleistet und der Verzicht auf den Einsatz von GVO in gewissen Gebieten (GVO-freie Gebiete) und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Bestimmungen auf Verordnungsstufe müssen entsprechend angepasst werden (neue Koexistenzverordnung und Anpassung der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial).