11.466 Pa. Iv. Frist für die Sanierung belasteter Standorte (Recordon)
Der Gesetzesvorentwurf sieht eine verstärkte Unterstützung der Kantone durch den Bund für die Sanierung von belasteten Standorten vor. Dazu soll die Frist, die für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kantone zur Sanierung von belasteten Standorten massgebend ist, um fünf Jahre verlängert werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Bund den Kantonen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf welche zwischen dem 1. Februar 1996 und 31. Januar 2001 Abfälle gelangt sind, neu eine Abgeltung von 30 Prozent der Kosten gewähren. Für Standorte, bei denen die ursprünglich festgelegte Frist vom 1. Februar 1996 respektiert wurde, können nach wie vor 40 Prozent der Kosten durch den Bund abgegolten werden.