Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Revision hat insbesondere zum Ziel, Anpassungen der Tierschutzverordnung vorzunehmen, die der Bundesrat in Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse in Aussicht gestellt hat. Inhaltlich betrifft dies das Schwanzkürzen bei Lämmern, Vorgaben zum Umgang mit Equiden sowie Anforderungen an die Zucht und Haltung von Versuchstieren. Weiter wird die Regelung zur Homogenisierung von Embryonen beim Hausgeflügel angepasst. In Anlehnung an das EU-Recht soll ausserdem die 15-Wochen-Regel für die Einfuhr von Hunden eingeführt werden. Damit soll das Tierwohl gezielt und wirksam verbessert werden. Zudem sollen die fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen (FBA) verbessert sowie diverse Präzisierungen und Klärungen vorgenommen werden.
Mit Beschluss Nr. 321/2017 veranlasste der Regierungsrat eine grundsätzliche Überprüfung des Instruments Verkehrsbaulinie. Gestützt auf die Ergebnisse der Grundsatzabklärung erarbeitete die Volkswirtschaftsdirektion unter Einbezug der Baudirektion eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes im Bereich der Baulinien sowie der Nutzung des Strassen- und Wegabstandes. Der aktuelle Vorentwurf sieht keine grundlegenden Änderungen betreffend die gesetzlich normierte Wirkung der Baulinien vor. Bestehende Baulinien sollen beibehalten werden können. Die Vorlage umfasst insbesondere eine differenzierte Regelung der vorspringenden Gebäudeteile im Baulinienbereich sowie bei kleineren Strassen- und Wegabständen, eine Vereinfachung der Anpassung von Baulinien in Quartierplänen in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie eine Sonderregelung für Ausnahmen vom Bauverbot im Strassen- und Wegabstand.
Die schulärztlichen Dienste erfüllen eine im Kanton gesetzlich verankerte wichtige Aufgabe im Bereich der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge. Die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen werden aktuell in Form von Reihenuntersuchungen organisiert. Gegenüber dieser Form bestehen jedoch gewisse Vorbehalte. Die Standeskommission möchte daher, dass künftig nebst den üblichen Reihenuntersuchungen Alternativen zur Organisation der schulärztlichen Untersuchungen gewählt werden können. So sollen die Schulgemeinden die Möglichkeit haben, den Eltern Gutscheine für entsprechende privatärztliche Untersuchungen abzugeben. Aufgrund dieses Systemwechsels soll eine Totalrevision der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen gemacht werden.
Im Kanton Nidwalden sollen Verkehrsbeschränkungen der Justiz- und Sicherheitsdirektion neu mittels Einsprache angefochten werden können. Bisher veröffentlicht die Justiz- und Sicherheitsdirektion diese Verkehrsbeschränkungen ohne Begründung im Amtsblatt. Betroffene Personen, die mit der Anordnung nicht bzw. nicht vollständig einverstanden sind, müssen direkt beim Regierungsrat Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer tragen ein Kostenrisiko, obwohl sie sich vorgängig nie einbringen können und seitens der Direktion auch keine Begründung vorliegt. Zudem muss die Direktion regelmässig die Begründung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nachliefern. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren erweist sich deshalb als unzweckmässig. Mit dem niederschwelligen Einspracheverfahren können solch unnötige Beschwerdeverfahren verhindert werden. In Einspracheverhandlungen bzw. Gesprächen können Vorbehalte besser ausgeräumt werden, so dass der bürokratische Aufwand minimiert werden kann.
Damit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Zahlungen an die Stiftung EFA leisten kann, wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Aufgrund dessen ist Artikel 67b UVG neu zu erlassen.
Gestützt auf Art. 55a Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) in Verbindung mit der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich haben die Kantone in mindestens einem Fachbereich eine Höchstzahl für Fachärztinnen und Fachärzte festzulegen.
Der Regierungsrat hat gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung (KV) neu die Verordnung über Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (HZV) erlassen. Die HZV trat per 1. Juli 2023 in Kraft und gilt befristet bis längstens zum 30. Juni 2025.
Die §§ 27a und 27b GesG sollen in Verbindung mit einer hierzu geplanten Verordnung die HZV per 1. Juli 2025 ersetzen. Die neuen Bestimmungen stellen die gesetzliche Grundlage für das OKP-Zulassungsverfahren und den Teilaspekt der Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung dar.
Aufgrund der sich verändernden Bedrohungslage mit neuen Bedrohungsformen, der allgemeinen gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Transformation und den Auswirkungen der COVID-Pandemie sowie der Energiekrise müssen sich Armee und Militärverwaltung anpassen und weiterentwickeln. Dazu müssen das Militärgesetz, die Armeeorganisation, die Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und weitere Erlasse angepasst werden.
Vorliegend soll mit Art. 25a ArGV 2 die gesetzliche Grundlage auf nationaler Ebene geschaffen werden für Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften, welche sich in Quartieren von grossen Städten mit internationalem Tourismus befinden und ein bestimmtes Warenangebot führen.
Mit dieser Revision soll zum einen eine Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz eingeführt werden. Zum anderen sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, sämtliche Inhaftierte in einem Rahmenvertrag zu versichern.
L’accueil de la ville de Moutier se rapproche à grands pas. Dans ce cadre, le Gouvernement commence à le concrétiser de manière tangible et a lancé le processus visant la création du district de Moutier. Après la phase de consultation y relative, le Parlement sera saisi pour statuer sur ce projet et dans la foulée, la population jurassienne se prononcera sur la création du district de Moutier le 24 novembre 2024. Le rapport mis en consultation précise également les contours d’un projet pilote qui sera mis sur pied pour la délivrance des prestations de l’administration cantonale à Moutier dès le 1er janvier 2026. Le Gouvernement souhaite proposer aux Prévôtoises et aux Prévôtois de pouvoir s’adresser à l’Administration cantonale via un guichet unique qui, en cas de succès, pourra être étendu à l’ensemble des districts.
Der Kanton Luzern gibt den Entwurf des Massnahmenprogramms 2025-2028 zum Schutz vor Naturgefahren und zur Revitalisierung der Gewässer bis am 6. März 2024 in die Vernehmlassung.
In den kommenden 30 Jahren setzt der Kanton Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen an der Thur um. Um die Einbindung der wichtigsten Akteurinnen und Akteure sicherzustellen, schlägt er dafür eine eigene Organisation vor. Damit wird auch eine frühzeitige und breite Mitwirkung ermöglicht. Die dafür nötigen Grundlagen werden nun einer öffentlichen Vernehmlassung unterzogen.
Zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» muss die Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) angepasst werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen können Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaften, Beitragslücken in ihrer Säule 3a in Zukunft durch Einkäufe ausgleichen.
L’accueil de la ville de Moutier se rapproche à grands pas. Dans ce cadre, le Gouvernement commence à le concrétiser de manière tangible et a lancé le processus visant la création du district de Moutier. Après la phase de consultation y relative, le Parlement sera saisi pour statuer sur ce projet et dans la foulée, la population jurassienne se prononcera sur la création du district de Moutier le 24 novembre 2024. Le rapport mis en consultation précise également les contours d’un projet pilote qui sera mis sur pied pour la délivrance des prestations de l’administration cantonale à Moutier dès le 1er janvier 2026. Le Gouvernement souhaite proposer aux Prévôtoises et aux Prévôtois de pouvoir s’adresser à l’Administration cantonale via un guichet unique qui, en cas de succès, pourra être étendu à l’ensemble des districts.
Die Bundesverfassung soll so angepasst werden, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, im Fall eines Verzichts auf die Eigenmietwertbesteuerung auf überwiegend selbstbewohnten Zweitliegenschaften bei den Liegenschaftssteuern von den Grundsätzen nach Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung abzuweichen und Zweitliegenschaften höher zu besteuern.
Der Regierungsrat hat eine Teilrevision des kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes und des kantonalen Zivilschutzgesetzes zur Vernehmlassung freigegeben. Seit der Totalrevision dieser Gesetze hat sich der Bevölkerungsschutz, nicht zuletzt auch aufgrund der Covid-19 Pandemie, der Migrationskrisen, der Trockenperioden, der drohenden Energiemangellagen und des Ukraine-Krieges, sowohl im Kanton Schaffhausen wie auch der Schweiz stetig weiterentwickelt, was mit den Teilrevisionen abgebildet werden soll.
Das revidierte Bevölkerungsschutzgesetz soll die Begriffe, wie sie das Bundesrecht verwendet, übernehmen. Dabei zielt es weiterhin auf Situationen, in denen die Aufgaben mit den ordentlichen Mitteln oder Abläufen nicht mehr bewältigbar sind. Neu hinzu kommt der Begriff des "integralen Risikomanagements". Dieses umfasst das Aufgabengebiet von der Vorsorge über die Schadensbewältigung bis hin zur Schadensbehebung und den daraus abgeleiteten Erkenntnissen für Vorsorgemassnahmen.
Klarer geregelt wird, welche Aufgaben die Gemeinden haben und was die Rolle des Kantons bei einem bevölkerungsrelevanten Ereignis ist. Die Revision hat weder personelle Auswirkungen noch kommen auf die Gemeinden dauerhaft höhere Auslagen zu. Bei einzelnen Betreiberinnen und Betreibern von kritischer Infrastruktur kann es jedoch zu höheren Kosten kommen.
Die grösste Anpassung erfährt das revidierte Zivilschutzgesetz im Bereich des Kulturgüterschutzes. Dieser hat sich zur Aufgabe gemacht, die identitätsstiftenden Objekte für die nachfolgenden Generationen beim Eintreten eines bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisses zu erhalten. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision sollen die Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung präzisiert werden, damit eine zeitgemässe Rechtsgrundlage im Kanton geschaffen wird, die in einer umfassenden Kulturgüterschutz-Strategie münden soll. Beim Kanton ist mit einer Zunahme von 0.2 Stellen zu rechnen, was jährliche Mehrkosten von 25'000 Franken auslösen wird. Weitere 50'000 Franken sind jährlich wiederkehrend für Kantonsbeiträge zum Schutz von Kulturgütern vorzusehen. Für alle Schaffhauser Gemeinden zusammen ist mit zusätzlichen Kosten von 30'000 Franken zu rechnen, wobei die Belastung je nach Umfang des Kulturgüterbestands anfällt.