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Neu soll die kantonale Kompetenz über die Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in § 27a GesG (Zulassungsverfahren) und in § 27b GesG (Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten) geregelt werden.