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Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) soll so geändert werden, dass sich Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nichtberufsmässiger Kategorien erst ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen und nicht wie heute ab 70 Jahren.
Das Parlament hat im Juni 2015 eine Änderung des Transplantationsgesetzes beschlossen. Die Bestimmungen sollen nun mit der vorliegenden Änderung der Transplantationsverordnung umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um die Konkretisierung der unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor dem Tod der Spenderin oder des Spenders, die finanzielle Absicherung von Lebendspenderinnen und Lebendspendern sowie die Finanzierung und Organisation der Lebendspende-Nachsorge.
Es erfolgt eine neue Einteilung und Abstufung der Prämienregionen. Gestützt auf Artikel 91b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) kann das EDI nach Konsultation der Kantone eine solche Anpassung vornehmen.
Ende 2014 hat das Parlament den geänderten Art. 119 Bundesverfassung BV, SR 101) sowie das den Verfassungsartikel konkretisierende Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG, SR 810.11) verabschiedet. Der Verfassungsartikel wurde am 15. Juni 2015 von Volk und Ständen angenommen. Die Abstimmung über das geänderte Fortpflanzungsmedizingesetz findet am 5. Juni 2016 statt. Die Inkraftsetzung des geänderten Gesetzes findet im Laufe des Jahres 2017 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt bedarf es einer Anpassung des ausführenden Verordnungsrechts an die neuen gesetzlichen Vorgaben.
Es werden die rechtlichen Grundlagen für das Informationssystem EDAV und für die Verknüpfung des Datenverarbeitungssystems des Zolls (e-dec) mit dem Informationssystem der EU (TRACES) und demjenigen des BLV (Informationssystem EDAV) geschaffen, um die gemäss Veterinärabkommen erforderlichen systematischen Kontrollen bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten sicherzustellen. Zudem werden die zur Umsetzung des Importverbots für Robbenprodukte (Mo Freysinger 11.3635) notwendigen Bestimmungen erlassen.
Mit dieser Vorlage sollen einerseits Anpassungen im Bereich der Preisfestsetzung von Arzneimitteln der Spezialitätenliste (SL) unter anderem nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und andererseits Anpassungen im Bereich der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall vorgenommen werden.
Das revidierte Epidemiengesetz vom 28. September 2012, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass der Bundesrat die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegt. Die nationale Strategie zu Impfungen (NSI) schafft als Rahmenstrategie die Voraussetzungen für einen koordinierten, effektiven und effizienten Einsatz der Impfungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Damit verbunden sind die Reduktion der Krankheitshäufigkeit, Komplikationen und Todesfälle sowie die Eliminierung bzw. Ausrottung der Erreger einzelner Krankheiten.
Am 25. September 2015 hat das Parlament die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gutgeheissen. Dies bedingt auch Anpassungen in der UVV. Mit der Anpassung soll die Anwendung des Unfallversicherungsrechts präzisiert und vereinfacht werden.
Die Leistungspflicht der komplementärmedizinischen Leistungen wird neu geregelt. Die Verordnungsbestimmungen in der Krankenversicherung werden angepasst.
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier EPDG wurde vom Parlament am 19. Juni 2015 genehmigt. Das entsprechende Ausführungsrecht besteht aus 2 Bundesrats- und 1 Departementsverordnung.
Die Änderungen zu den Verordnungen MedBG tragen der Änderung des MedBG vom 20. März 2015 Rechnung. Die Medizinalberufeverordnung wird neu insbesondere die Einzelheiten betreffend die für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse und Ausnahmen vom Erfordernis der notwendigen Sprachkenntnisse sowie die für ein Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG Mindestanforderungen an die Ausbildung festlegen. Alle universitären Medizinalpersonen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, werden im MedReg eingetragen. Verschiedene neue Bestimmungen in der Registerverordnung MedBG führen zu mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, gleichzeitig verbessern sie den Schutz derjenigen universitären Medizinalpersonen, zu denen besonders schützenswerte Personendaten vorhanden sind. Insbesondere soll in der Prüfungsverordnung MedBG eine neue Bestimmung ermöglichen, formelle Anpassungsmassnahmen für die eidgenössische Prüfung vorzunehmen, damit Menschen mit Behinderungen diese ablegen können.
Am 10. Februar 2016 hat die Stiftung gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) einen Antrag auf Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags gestellt. Mit dem vorliegenden Entwurf der Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung soll der KVG-Prämienzuschlag in zwei Schritten von heute jährlich 2.40 Franken pro versicherter Person auf jährlich 3.60 Franken pro versicherter Person im Jahr 2017 und auf jährlich 4.80 Franken pro versicherte Person ab dem Jahr 2018 erhöht werden.
Nachdem der Bundesrat mit der Änderung vom 15. Oktober 2014 (AS 2014 3481) als Übergangslösung in der Verordnung den Indikator Arzneimittelkosten im Vorjahr festlegte, soll mit der vorliegenden Revision nun der Indikator pharmazeutische Kostengruppen (PCG) in der Verordnung festgelegt werden. Damit einher geht auch eine Anpassung der Berechnung des Risikoausgleichs. Verglichen mit der Übergangslösung entstehen mit dem neuen Indikator keine negativen Kostenanreize. Der Anreiz zur Risikoselektion kann damit gesenkt werden.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht eine Anhebung des Intensivpflegezuschlags vor, damit Familien, die schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder zu Hause pflegen, über mehr finanzielle Mittel für Hilfeleistungen und damit für ihre Entlastung verfügen. Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission die Situation der betroffenen Familien zielgerichtet verbessern.
Mit der Vorlage werden die Richtungsentscheide, die der Bundesrat am 25. Juni 2014 aufgrund eines Aussprachepapieres des EDI für eine EL-Reform gefällt hat, konkretisiert. Sie beinhaltet verschiedene Massnahmen, mit denen die Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge verbessert und die relevanten Schwelleneffekte reduziert werden können. Das Leistungsniveau bleibt dabei grundsätzlich erhalten.