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Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie andere damit verbundene gesetzliche Bestimmungen wurden mehrfach geändert. Daher sind Anpassungen im GABewG erforderlich. Ausserdem wurden vom Grossen Rat am 9. September 2021 und am 12. März 2024 zwei Motionen angenommen (Nr. 2019.09.314 und 2022.11. 493). Diese verlangen einerseits die Aufnahme des gesamten Kantons Wallis in die Liste der Orte, an denen der Erwerb von Ferienwohnungen und Apparthotels durch Personen im Ausland bewilligt werden kann. Andererseits soll die obligatorische Vorbesitzzeit von 10 bzw. 5 Jahren im Falle eines Verkaufs durch nicht dem BewG unterstellte Personen an Personen im Ausland abgeschafft werden. Die vorliegende Revision schlägt daher auch und insbesondere die Aufnahme dieser beiden Neuerungen vor.
Der Vorentwurf des Massnahmenplans basiert auf den Grundsätzen des Konzepts Senior+ und hat zum Ziel, die Vision einer umfassenden Politik für ältere Menschen zu konkretisieren, wobei die Autonomie der Seniorinnen und Senioren, ihre Integration in die Gesellschaft und die Anerkennung ihrer Bedürfnisse und Kompetenzen im Vordergrund stehen. Sie berücksichtigt sowohl den Bereich der Gesundheit als auch den Bereich des sozialen Umfelds. Für den Zeitraum 2024 - 2028 wurden folgende Prioritäten gewählt: Massnahmen zur Förderung der Erhaltung der Autonomie, um die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen und den Eintritt in ein Pflegeheim hinauszuzögern, die Sicherheit der Seniorinnen und Senioren in mehreren Aktionsbereichen, insbesondere im Bereich Wohnen und Dienstleistungen, sowie die soziale Begleitung älterer Menschen. Die Massnahmen zur Förderung des Austauschs und der Solidarität zwischen den Generationen werden beibehalten. Im Bereich der Pflege und der sozialen Begleitung geschwächter Personen will der Massnahmenplan auf die Koordination und die Qualität der Leistungen sowie auf die soziale Begleitung geschwächter Personen einwirken.
Aus Gründen der Effizienz soll der Kanton Schwyz sein Amtsblatt künftig nur noch in elektronischer Form und mit einer gut ausgestatteten Suchfunktionalität zur Verfügung stellen. Eine Ausgabe in gedruckter Form ist nicht mehr zeitgemäss. Kantone, welche die Druckversion nicht eingestellt haben, tun dies unter anderem deshalb, weil die Amtspublikationen Teil eines Druckerzeugnisses sind, welches andere Informationen und Anzeigen umfasst. Dies trifft auf den Kanton Schwyz nicht zu, weshalb nur ein ausschliesslich digital erscheinendes Amtsblatt zukunftsgerichtet ist.
Die Motion 19.3008 «Kompetenzzentrum für Föderalismus. Beteiligung an der Grundfinanzierung», die von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates eingereicht wurde, verlangt, dass sich der Bund in angemessenem Umfang an der Grundfinanzierung des an der Universität Freiburg angegliederten Instituts für Föderalismus (IFF) beteiligt. Das IFF führt verschiedene Aktivitäten zur Förderung des Föderalismus auf nationaler und internationaler Ebene durch und leistet in diesem Bereich wertwolle Arbeiten, die im Interesse der Kantone und des Bundes sind. Die Motion wurde von einer grossen Mehrheit des Parlaments angenommen. Der Gesetzesentwurf soll die Motion umsetzen.
Mit der Vernehmlassungsvorlage wird die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» umgesetzt. Es werden Deklarationspflichten eingeführt für Stopfleber und für tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert wurden, sowie für pflanzliche Lebensmittel, an denen bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet wurden. Zudem wird ein Einfuhrverbot erlassen für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte.
Bisher wird der Schriftverkehr in Zivil- und Strafverfahren vorwiegend in Papierform abgewickelt. Künftig soll es eine Plattform geben, über welche die Verfahrenshandlungen elektronisch vorgenommen werden können. Dadurch sollen die Zivil- und Strafverfahren weitgehend digitalisiert werden.
Mit einer Änderung der VMWG soll eine gewisse mietzinsdämpfende Wirkung erzielt und die Markttransparenz weiter erhöht werden, ohne dabei übermässig in die Vertragsverhältnisse einzugreifen oder Investitionshemmnisse hervorzurufen.
Der Kanton Obwalden nimmt Anpassungen am kantonalen Richtplan in regelmässigen Abständen vor, um diesen laufend aktuell zu halten. Er trägt damit der Funktion des Richtplans als dynamisches Steuerungsinstrument der Raumentwicklung Rechnung. Die letzten Anpassungen des kantonalen Richtplans 2019 wurden 2020 und 2022 durchgeführt und umfassten die Richtplankapitel F 2 "Touristische Intensivgebiete", B5.2 "Wohn- und Wirtschaftsstandorte" und C 4 "Wirtschaftsstandorte".
Der Regierungsrat hat eine geringfügige Anpassung des kantonalen Richtplans eingeleitet. Gestützt auf die im Frühling 2024 unterzeichneten Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kanton werden die beiden Agglomerationsprogramme Luzern und Aareland der vierten Generation im kantonalen Richtplan Luzern verankert.
Le transfert de la commune de Moutier entraînera des incidences financières extraordinaires pour les années 2026 à 2031. La plus importante est un manque à gagner l’ordre de 65 millions dû à l’adaptation décalée du mécanisme de péréquation financière fédérale. Une absence de recette qui interviendra au moment où des investissements uniques seront nécessaires pour l’aménagement des bâtiments à Moutier. Au vu de la situation, le Gouvernement met en consultation une adaptation temporaire du frein à l’endettement.
Mit der vorliegenden Revision der Jagdverordnung setzt der Bundesrat sämtliche geänderten Bestimmungen des revidierten Jagdgesetzes vom 16. Dezember 2022 um. Die Vorlage umfasst insbesondere: - Eingriffe bei geschützten Arten, insbesondere Wolf, Biber, Steinbock - Massnahmen zum Herdenschutz - Verhütung und Vergütung von Wildschäden - Finanzhilfen und Beratung für die Kantone - Sicherung der Wildtierkorridore - Tierschutz
Die Initiative zielt darauf ab, die Altersrenten der AHV um einen Zuschlag von einem Zwölftel der Jahresrente zu erhöhen, ohne Verlust oder Kürzung der Ergänzungsleistungen, und muss spätestens am 1. Januar 2026 umgesetzt werden. Auch die Frage der Finanzierung muss geklärt werden. Der Entwurf wird einen Teil «Umsetzung» und einen Teil «Finanzierung» enthalten.
Die Mitglieder des Grossen Rats beziehen aktuell ein Sitzungsgeld von Fr. 150.– für Sitzungen bis drei Stunden. Für Sitzungen von mehr als drei Stunden werden Fr. 300.– ausgerichtet. Hinzu kommt eine Grundentschädigung von Fr. 4'000.– pro Jahr. Im Durchschnitt verdient ein Grossratsmitglied rund Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– pro Jahr. Dieser Wert variiert – je nach Jahr, Funktion und Kommissionstätigkeit – stark.
Das Büro schlägt vor, künftig ein Sitzungsgeld von Fr. 160.– für einen 2-Stunden-Block auszurichten. Für jede weitere angefangene Stunde soll das Sitzungsgeld um Fr. 80.– erhöht werden. Die Grundentschädigung soll (wieder) auf Fr. 5'000.– angehoben werden. Somit wird ein Grossratsmitglied in Zukunft im Durchschnitt zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– mehr pro Jahr verdienen.
Es ist schwierig, den Arbeitsaufwand für das Grossratsamt genau zu beziffern, da die Aufgaben und das Engagement individuell unterschiedlich sind. In Schätzungen wird von einem Aufwand von 20 Stellenprozenten ausgegangen, also einem Arbeitstag pro Woche. Ein Teil der Arbeit, wie beispielsweise die Sitzungsvorbereitungen oder die Repräsentationsaufgaben, wird nicht separat abgegolten und Ratsmitglieder müssen wegen ihres Amtes teilweise einen Erwerbsausfall in Kauf nehmen. Eine angemessene Entschädigung trägt dazu bei, dass mehr Personen das Grossratsamt ausführen können und wollen. Der Grosse Rat wird dadurch gestärkt.
Das Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder vom 23. Juli 1961 (BGS 614.61), das Gesetz über die Schiffssteuer vom 28. September 1980 (BGS 614.81) und die Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe vom 1. Oktober 1962 (BGS 614.62) müssen aufgrund von zwei parlamentarischen Aufträgen revidiert werden. Erstens soll die Motorfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung ökologischer Kriterien festgelegt werden. Zweitens soll die Steuerbefreiung für Elektro- und Solarfahrzeuge abgeschafft werden.
Im Februar 2019 überwies der Landrat eine Motion von Adriano Prandi für «Günstigere familienexterne Betreuung von Kindern auch in Uri». In der Folge erarbeitete die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion eine Gesetzesvorlage. Im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts wurde das System zur Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Uri analysiert. Dabei zeigte sich, dass das heutige System die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht im gewünschten Masse fördert und nicht massgeblich zur Standortattraktivität des Kantons Uri beiträgt. Mit dem neuen Gesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz) und der dazugehörigen Verordnung soll diesen Herausforderungen nun begegnet werden.
Der Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif), der seit 1974 in Kraft ist und seither punktuell angepasst wurde, soll teilrevidiert werden. Diverse Gebühren sollen abgeschafft werden.
Die Motion verlangt die Anpassung respektive Ergänzung von Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung, kJV). Artikel 14 kJV wird in der Verordnung im Kapitel 3 «Jagdzeiten und Schontage» geführt. Darin geht es um die Regelung der Jagd (Jagdperiode, Nachtjagd, Schontage, Betreten des Jagdgebietes). Artikel 14 kJV ermächtigt den Regierungsrat, beim Auftreten neuer und bei starker Vermehrung geschützter Wild- und Vogelarten mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes Massnahmen zur Reduktion des Bestandes zu treffen. Die Bestimmung stützt sich auf Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (eidg. Jagdgesetz, JSG). Bezweckt wird die Verhütung von Wildschäden durch die Regulation sich stark vermehrender geschützter Tierarten. Die Motion spricht nicht von einer Bejagung oder Regulation, welche besondere Massnahmen im Sinne von Artikel 14 kJV benötigen, sondern von einem Monitoring für Grossraubtiere. Dieses kann zwar durchaus Regulationsmassnahmen begünstigen, soll gleichzeitig aber auch Grundlagen für die Forschung schaffen, indem die Daten auch der Wissenschaft zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. Motionstext). Mit einem neuen Artikel 43a «Pilotprojekt Wolfsmonitoring» soll die erforderliche Rechtsgrundlage für die Durchführung des Pilotprojekts geschaffen werden.
Die Motion verlangt die Anpassung respektive Ergänzung von Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung, kJV). Artikel 14 kJV wird in der Verordnung im Kapitel 3 «Jagdzeiten und Schontage» geführt. Darin geht es um die Regelung der Jagd (Jagdperiode, Nachtjagd, Schontage, Betreten des Jagdgebietes).
Im Zusammenhang mit dem Postulat Fridolin Luchsinger, Schwanden, und Mitunterzeichner «Bildung einer unabhängigen Fachkommission bei der Überarbeitung der Gefahrenkarten» prüfte der Regierungsrat eine breitere Abstützung des Prozesses der Erarbeitung und Änderung von Gefahrenkarten. Mit der vorliegenden Vorlage soll die gesetzliche Grundlage für eine Gefahrenkartenkommission geschaffen werden, welche anstelle der heute zuständigen Abteilung Wald und Naturgefahren über die Erarbeitung neuer und die Änderung bestehender Gefahrenkarten beschliessen soll. Auf Gesetzesstufe sollen die Aufgaben und die Zusammensetzung der Gefahrenkartenkommission geregelt werden. Neben Vertreterinnen und Vertretern des Kantons sollen auch Vertretungen der drei Gemeinden Einsitz in der Kommission nehmen. An einem konkreten Verfahren zur Erarbeitung bzw. Änderung einer Gefahrenkarte sollen allerdings neben den Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertretern lediglich die Vertreterinnen und Vertretern aus derjenigen Gemeinde mitwirken, welche von der Gefahrenkarte betroffen sind. Die Befugnis zur Regelung der Einzelheiten sowie des Verfahrens werden an den Regierungsrat delegiert.
Die Motion verlangt die Anpassung respektive Ergänzung von Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung, kJV). Artikel 14 kJV wird in der Verordnung im Kapitel 3 «Jagdzeiten und Schontage» geführt. Darin geht es um die Regelung der Jagd (Jagdperiode, Nachtjagd, Schontage, Betreten des Jagdgebietes).
Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Diplomen sind zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) berechtigt. Die bisherige Regelung wird vielfach als zu restriktiv betrachtet, was sich negativ auf den Pflegeberuf auswirken kann. Die vorgeschlagene Teilrevision soll den Zugang zum NTE in den Gesundheitsberufen etwas erleichtern, insbesondere im Fachbereich Pflege. Die Öffnung angesichts der angespannten Fachkräftesituation soll die Attraktivität des NTE in den Gesundheitsberufen erhöhen.
Der vierte Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen umfasst die Jahre 2020-2025. Er zeigt auf, dass die Ziele des Finanzausgleichs in den letzten Jahren weitgehend erreicht wurden. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat keine Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vor.
Die Revision der Verordnung vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung ist Teil der Initiative Berufsbildung 2030. Ziel der Änderungen ist es, die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung auf die künftigen Anforderungen der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes auszurichten.
Zur Weiterentwicklung der SGH und zur Optimierung ihrer Förderwirkung soll das Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft totalrevidiert werden. Die Totalrevision stellt auch einen Vorschlag zur Umsetzung der Motion WAK-N 22.3021 zur Diskussion. Zur Umsetzung der Motion Stöckli 19.3234 wird zudem der Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten zur Diskussion gestellt.
Mit der Klimaschutzstrategie sowie dem Stadtklimakonzept hat sich der Kanton neue Vorgaben im Umgang mit dem Klimawandel gesetzt. Die räumlichen Aspekte werden nun in den kantonalen Richtplan integriert. Zudem werden weitere Umweltthemen wie Licht- und Luftemissionen neu in den Richtplan aufgenommen und die Sachgebiete Natur und Landschaft sowie Ver- und Entsorgung gesamthaft überprüft und aktualisiert.