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Die Optimierung der Berufsbildungsangebote gehört zu den wichtigen Zielen des Departements Bildung und Kultur (DBK) für die laufende Legislaturperiode. Der Regierungsrat sieht vor, im Rahmen des Projekts „Optimierung des kantonalen Bildungsbereichs (Angebot, Struktur, Steuerung)“ eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetzes über die Berufsbildung (EG BBG) umzusetzen, damit sich eigene Bildungsgänge und Angebote von Dritten ergänzen können und der Umfang der Kostentragung durch den Kanton dem übergeordnetem Recht entspricht. Auf diesem Weg kann das Berufsbildungsangebot im Kanton Glarus in Zukunft besser gesteuert und optimiert werden. Die entsprechende Vorlage soll der Landsgemeinde 2017 unterbreitet werden.
Die Revision des Sprachengesetzes verfolgt das Ziel, die Stellung der Landessprachen im Sprachenunterricht der obligatorischen Schule zu stärken. Mit einer Ergänzung von Artikel 15 des Sprachengesetzes soll die Harmonisierung des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule unterstützt werden. Die Revision steht im Einklang mit dem Auftrag von Bund und Kantonen, die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern und für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Sie unterstreicht die Rolle der Landessprachen für den Zusammenhalt unseres Landes, zu dessen Wesensmerkmalen die Mehrsprachigkeit gehört.
Der vorliegende Entwurf für die Totalrevision der V-HFKG enthält neu insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG. Die in der V-HFKG bereits enthaltenen Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich werden beibehalten. Den Vernehmlassungsunterlagen wird ebenfalls der Entwurf der Hochschulbautenverordnung beigelegt.
Um Inhaberinnen und Inhabern einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität den Zugang zu den universitären Hochschulen zu ermöglichen, muss die Verordnung über die Ergänzungsprüfung angepasst werden, um der Zugang zur Ergänzungsprüfung auch für Fachmaturandinnen und Fachmaturanden zu öffnen.
Artikel 23 der BMV hält fest, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Fremdsprachendiplome anerkennen kann. Die Diplomprüfung ersetzt die ganze Abschlussprüfung in der entsprechenden Sprache im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfung. Das Resultat aus einer Diplomprüfung, welche während der Dauer des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert wurde, wird immer in eine Prüfungsnote umgerechnet, unabhängig davon, ob das Fremdsprachendiplom erteilt werden konnte oder nicht. Haben Personen eine Diplomprüfung bereits vor Beginn des Berufsmaturitäts-unterrichts abgelegt, so wird das Resultat nur dann in eine Prüfungsnote umgerechnet, wenn das Fremdsprachendiplom erteilt worden ist, dieses zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts nicht älter als 3 Jahre ist und zum Zeitpunkt der Absolvierung vom SBFI anerkannt war.
Um den Entwicklungen der letzten Jahre sowie den in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen vorgebrachten Anliegen Rechnung zu tragen, muss das ETH-Gesetz angepasst werden. Die Gesetzesanpassungen betreffen insbesondere die Themen Corporate-Governance, Studiengebühren sowie potenzielle Zulassungsbeschränkungen und die wissenschaftliche Integrität.
Mit dem Bildungszusammenarbeitsgesetz (BiZG) wird dem Bundesrat das Recht eingeräumt, mit den Kantonen im Rahmen der Zusammenarbeit und der Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abzuschliessen. Damit sollen die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes im Sinne der Verfassung gefördert und eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglicht werden. Auf Basis des neuen Erlasses soll die Fortführung bereits seit Jahren bestehender gemeinsamer Vorhaben von Bund und Kantone im Sinne von Artikel 61a Absatz 1 der Bundesverfassung, wie etwa das Schweizer Bildungsmonitoring, gewährleistet und koordiniert werden. Das BiZG soll das befristete Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraumes Schweiz (SR 410.1) ablösen.
Das Parlament hat das Bundesgesetz über die Weiterbildung am 20. Juni 2014 verabschiedet. Die Verordnung zum Weiterbildungsgesetz dient der Konkretisierung der Bestimmungen zu den Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung sowie zur Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener.