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Kernthema der gesetzlichen Anpassungen, die von den eidg. Räten am 26. September 2014 verabschiedet wurden (BBl 2014 7325, 2014 7337), war die Angleichung der schweizerischen Bestimmungen an diejenigen der EU. Die vorliegenden Anpassungen in der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103) und der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) enthalten die Ausführungsbestimmungen dazu.
Die vom Parlament im Rahmen von «Via sicura» beschlossene beweissichere Atemalkoholprobe soll auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt werden. Heute kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden, wobei die Betroffenen Werte von 0,10-0,79 Promille unterschriftlich anerkennen können. Bei Werten von 0,80 Promille oder mehr muss aber immer eine Blutprobe angeordnet werden. Auf dem Markt sind technisch hoch entwickelte Geräte verfügbar, die auch im Bereich von 0,80 Promille oder mehr den Atemalkoholwert beweissicher bestimmen können. Diese werden in zahlreichen EU-Staaten und weiteren Ländern bereits seit Längerem eingesetzt. Das Parlament hat im Juni 2012 beschlossen, dass auch in der Schweiz die beweissichere Atemalkoholprobe eingeführt werden soll. Auf Verordnungsebene sollen die Durchführung dieser beweissicheren Atemalkoholprobe geregelt werden.
Die Vorlage beinhaltet zwei Bereiche: Einerseits die teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer (Umsetzung der Motion Baumann; 12.4203) und anderseits die Kompetenzdelegation an die Steuerbehörde für gewisse Steuerbefreiungen.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, bei den Verkehrsregeln die stehrollerartigen Fahrzeuge vollständig und die rikschaartigen Fahrzeuge weitgehend den langsamen E-Bikes gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürften damit neu zum Beispiel Velowege benützen und ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Auch rikschaartige Fahrzeuge dürften auf den Veloweg, sofern sie nicht breiter als ein Meter sind. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen eine breite Palette von Ausweisen: Jegliche Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder auch der Ausweis F (Ausweis bis 45 km/h). Je nach Ausweis ist somit das Fahren einer Rikscha ab 16 Jahren möglich.
Gleichzeitig soll die Revision genutzt werden, um klarer zu regeln, wer motorisierte Rollstühle benutzen darf. Mit motorisierten Rollstühlen darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen gefahren werden. Dieses Privileg ist heute im Strassenverkehrsrecht an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu soll deshalb klar geregelt werden, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle auch auf Fussgängerflächen fahren dürfen.
Auslöser für die vorliegende ARV 1-Revision ist die am 28. Februar 2014 im EU-Amtsblatt publizierte Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welche u.a. die Vorschriften über den Fahrt-schreiber vereinfacht und einige punktuelle Neuerungen bringt, aber auch den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ändert. Die ARV 1 soll an das ab dem 2. März 2015 geltende EU-Recht angepasst werden. Neu werden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamt(zugs)gewicht bis 7,5 t, die zum Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, das oder die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung benötigt, und die nur innerhalb eines Umkreises von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Führer oder die Führerin nicht die Haupttätigkeit darstellt, von der ARV 1 ausgenommen. Neu wird der Führer oder die Führerin von der Pflicht befreit, das Symbol des Landes, in dem er oder sie seine berufliche Tätigkeit beginnt und beendet, in den digitalen Fahrtschreiber einzugeben, wenn der Fahrtschreiber an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angeschlossen ist, der diese Angaben automatisch aufzeichnet.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Aufgrund der ADR-Änderung ist auch eine Anpassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erforderlich. Bei dieser Gelegenheit erfolgen auch weitere Anpassungen der Anhänge 1 und 3 der SDR.
Die künftige Übernahme europäischer Bestimmungen bezüglich einheitlicher Luftverkehrsregeln und der zugehörigen Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung erfordert eine Totalrevision der bisher geltenden Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR).
Seit dem Inkrafttreten von Seilbahngesetz und Seilbahnverordnung am 1. Januar 2007 haben wir nunmehr über sieben Jahre Erfahrung mit der Anwendung des neuen Seilbahnrechts. Es hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Deshalb möchten wir lediglich dort Verbesserungen an der Seilbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Anerkennung der technischen Leiter von Seilbahnen vornehmen, wo in der praktischen Anwendung Verbesserungsmöglichkeiten erkannt wurden.
Der Regierungsrat hat, basierend auf §13 des Umweltschutzgesetzes, der eine Zielvorgabe zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs 10% enthält, die bisherige Basler Verkehrspolitik überprüft. Mit dem Entwurf eines verkehrspolitischen Leitbildes und des zugehörigen Massnahmenplans stellt der Regierungsrat die Weichen für die künftige Ausrichtung der Verkehrsplanung im Kanton.
Die amtlichen periodischen Nachprüfungen sollen sicherstellen, dass die in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge in einem technisch guten Zustand bleiben. Die Qualität aktueller Fahrzeuge hat sich seit der Zeit der Einführung der heute noch geltenden Nachprüffristen verbessert. Der Bund will deshalb die Intervalle der amtlichen periodischen Nachprüfung an die technische Entwicklung anpassen.
Des Weiteren soll sich die Vergabe von Händlerschildern neu auch nach dem erzielten Umsatz richten können.
Für die Finanzierung der Nationalstrassen und der Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen wird auf Verfassungsstufe ein unbefristeter Fonds geschaffen. Künftig sollen bestehende und neue Einnahmen direkt in den Fonds fliessen. Zur Schliessung der sich abzeichnenden Finanzierungslücke in der heutigen Spezialfinanzierung Strassenverkehr sind einnahme- und ausgabenseitige Massnahmen vorgesehen. Im Rahmen eines Strategischen Entwicklungsprogramms Nationalstrasse sollen die Eidgenössischen Räte die Möglichkeit erhalten, periodisch über Erweiterung und Kapazitätsausbauten der Nationalstrassen zu befinden.
In Gebieten, die von Fluglärm betroffen sind, soll es künftig unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Bauzonen auszuscheiden, neue Gebäude zu errichten oder bestehende aus- und umzubauen. Damit würden vorab Gemeinden um den Flughafen Zürich die Möglichkeit erhalten, bestehende Siedlungsgebiete zu verdichten.
Der Betrieb von Ultraleichtflugzeugen (UL) nach schweizerischer Definition, d.h. von Flugzeugen mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 kg/m2, ist seit 1984 verboten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, sogenannte Ecolight-Flugzeuge in der Schweiz zuzulassen. Seit dem Erlass des Verbotes wurden im Bereich der UL erhebliche technische Fortschritte erzielt. Die meisten heutigen UL haben zudem eine Flächenbelastung von mehr als 20 kg/m2. Das geltende Verbot ist damit praktisch toter Buchstabe. Neu sollen nebst den Ecolight-Flugzeugen UL mit Elektroantrieb (aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge, Trikes, Gyrokopter), Hängegleiter mit Elektroantrieb und Gyrokopter mit Verbrennungsmotor zugelassen werden.
Dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 (AZG; SR 822.21) unterstehen die Arbeitnehmenden der SBB sowie aller konzessionierten Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs. Mit der vorliegenden Teilrevision des AZG sollen die gesetzlichen Grundlagen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie den aktuellen Bedürfnissen der Akteure im Betrieb des öffentlichen Verkehrs angepasst werden. Gesamthaft sollen das AZG und die anschliessend angepassten Vollzugserlasse einen abgestimmten, zeitgemässen und modernen Arbeitszeitrahmen für den öffentlichen Verkehr bilden.
Bei der EUROSUR-Verordnung (EUROSUR = European Border Surveillance System) handelt es sich um eine Schengen-Weiterentwicklung im Bereich der Aussengrenzüberwachung. Die Verordnung errichtet ein System für den gemeinsamen Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Schengen-Staaten der Europäischen Union (FRONTEX). Dadurch soll es weniger illegale Einwanderung in den Schengen-Raum, weniger Todesfälle auf hoher See und weniger grenzüberschreitende Kriminalität geben. Die EUROSUR-Verordnung ist ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt der EU, der grösstenteils direkt anwendbar ist. Die EUROSUR-Verordnung verpflichtet die Schweiz zur Errichtung und Betrieb eines nationalen Koordinierungszentrums, welches die Schnittstelle zum EUROSUR-Netzwerk bildet.