Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, 1. Etappe, Änderung der ARV 1 (Geltungsbereich und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften). Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1)
Auslöser für die vorliegende ARV 1-Revision ist die am 28. Februar 2014 im EU-Amtsblatt publizierte Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welche u.a. die Vorschriften über den Fahrt-schreiber vereinfacht und einige punktuelle Neuerungen bringt, aber auch den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ändert. Die ARV 1 soll an das ab dem 2. März 2015 geltende EU-Recht angepasst werden. Neu werden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamt(zugs)gewicht bis 7,5 t, die zum Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, das oder die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung benötigt, und die nur innerhalb eines Umkreises von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Führer oder die Führerin nicht die Haupttätigkeit darstellt, von der ARV 1 ausgenommen. Neu wird der Führer oder die Führerin von der Pflicht befreit, das Symbol des Landes, in dem er oder sie seine berufliche Tätigkeit beginnt und beendet, in den digitalen Fahrtschreiber einzugeben, wenn der Fahrtschreiber an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angeschlossen ist, der diese Angaben automatisch aufzeichnet.