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Im Vordergrund steht eine Lösung, welche die Verantwortung für die Einbürgerung weiterhin den Kantonen überträgt. Dies soll jedoch nach einheitlichen bundesrechtlichen Kriterien geschehen.
Der Expertenentwurf strebt die Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts an. Zu diesem Zweck wird die Schaffung eines Allgemeinen Teils des Haftpflichtrechts im Obligationenrecht vorgeschlagen, an den 30 Spezialgesetze so weit wie möglich angepasst werden.
Die elektronische Signatur soll der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt werden. Damit können Verträge in Zukunft auch auf elektronischem Weg geschlossen werden.
Dieser Vorentwurf geht auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Peter Baumberger zurück und bezweckt folgende Änderung des SchKG: Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung sollen künftig nicht mehr der Konkursbetreibung unterliegen, sondern immer der Betreibung auf Pfändung - und zwar auch dann, wenn sie nicht einer öffentlichrechtlichen Versicherung (der SUVA), sondern einer privatrechtlichen Einrichtung geschuldet sind.
"Sharing" regelt die Aufteilung eingezogener Vermögenswerte unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten. Die Regeln sollen einen angemessenen Ausgleich unter den am Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen schaffen, die Zusammenarbeit fördern und Kompetenzkonflikte entschärfen.
Im Zentrum des Entwurfs stehen die Pflichten jener, die gewerbsmässig fremde Vermögenswerte entgegennehmen. Neu müssen diese ihre Kunden aktiv suchen, wenn der Kontakt zu diesen während acht Jahren abgebrochen ist.
Dieser Gerichtshof wird zuständig für die Beurteilung von besonders schweren Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Das Abkommen über die Freizügigkeit sieht einerseits die Freizügigkeit für Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständige) und für Nichterwerbstätige (Studenten, Rentner und andere Nichterwerbstätige), anderseits aber auch die Liberalisierung von einzelnen Aspekten des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs vor. Die Grundlage für die zwischen der Schweiz und der EG vereinbarte Regelung bildet der freie Personenverkehr wie er im EWG-Vertrag (Art. 48 ff) definiert ist.
Laut Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung hat das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vorzusehen. Das Behindertengesetz setzt diesen Auftrag um. Gleichzeitig soll es der Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" als indirekter Gegenentwurf gegenübergestellt werden.
Der in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesentwurf bezweckt, der Öffentlichkeit den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern und dadurch die Transparenz der Verwaltung zu fördern. Jeder Person soll ein sogenanntes "Recht auf Zugang" zustehen, d. h. sie kann verlangen, dass ihr Einsicht in amtliche Dokumente oder Auskunft über solche Dokumente gewährt wird. Damit soll für die Bundesverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt werden.
Zur Diskussion steht eine Lockerung des Verbots von Telefonaufzeichnungen durch Gesprächsteilnehmer. So soll neben der Aufzeichnung von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste auch straflos sein, wer als Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche aufzeichnet, sofern zuvor alle Gesprächsteilnehmer hinreichend über die Aufzeichnung informiert worden sind. Weiter dürfen Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses eingehende Fernmeldegespräche aufzeichnen, sofern die Aufzeichnungsmöglichkeit aus den Teilnehmerverzeichnissen ersichtlich ist.
Die Verordnung regelt die Finanzhilfe des Bundes und sieht vor allem folgende Integrationsziele vor: Die Vertrautheit der Ausländerinnen und Ausländer mit den staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen in der Schweiz ist zu fördern. Das Zusammenleben auf der Basis gemeinsamer Grundwerte und Verhaltensweisen ist zu erleichtern. Es gilt, günstige Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Chancengleichheit und die Teilnahme am Gesellschaftsleben zu schaffen.
Der Vorschlag beruht auf einer Initiative von Nationalrat Jost Gross. Er betrifft Sachverhalte, die in letzter Zeit wiederholt Aufsehen erregt haben: Einerseits die Veräusserung eines Betriebes oder eines Betriebsteils aus der Konkursmasse eines zahlungsunfähigen Unternehmens, andererseits den Betriebsübergang anlässlich einer Fusion des Betriebsträgers mit einem andern Unternehmen oder mit einer Unternehmensgruppe.
Unter der Bezeichnung "Infostar" soll voraussichtlich ab dem Jahr 2002 eine Informatiklösung zur Führung der Zivilstandsregister gesamtschweizerisch eingeführt werden.
Der 1985 eingeführte Schweizer Pass muss aus Sicherheitsgründen ersetzt werden. Er zeichnet sich zwar nach wie vor durch hohe Fälschungssicherheit aus, Totalfälschungen sind selten. Der neue Pass wird 2003 eingeführt und wird dem neuesten Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
Es handelt sich darum, die Grenze für die Unentgeltlichkeit des Verfahrens von 20'000 auf 30'000 Franken zu erhöhen. Damit soll der Teuerung Rechnung getragen und der verfahrensrechtliche Schutz der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer verbessert werden (sozialer Zivilprozess). Der Bundesrat führt diese Vernehmlassung auf Ersuchen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates durch. Die Initiative hatte seinerzeit die Zürcher Nationalrätin Anita Thanei eingereicht.
Der Vorentwurf für eine Revision der GmbH hat zum Ziel, das Recht der GmbH an die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Aktienrecht zu harmonisieren und die Richtlinien der Europäischen Union im Bereich des Gesellschaftsrechts zu berücksichtigen. Die Revision ist in den Zielen des Bundesrates enthalten und soll namentlich der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen.
Die Frage der Gleichstellung der Behinderten mit Nichtbehinderten ist zur Zeit Gegenstand mehrerer Rechtsetzungsverfahren. Die Vernehmlassungsdokumentation besteht aus einem Bericht der ständerätlichen SGK und enthält einen Fragebogen.
Der Revisionsentwurf enthält drei neue Verfassungsartikel. Der neue Art. 92bis betrifft die Medienpolitik in ihrer Gesamtheit. Art. 92ter betrifft ausschliesslich die Presse. Art. 147bis befasst sich mit der Information der Öffentlichkeit und verankert das Öffentlichkeitsprinzip. Ziel dieser Bestimmungen ist die Förderung der Pressediversität und -qualität.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Erhöhung der Kontingente aus heutiger Sicht nicht angezeigt ist, weshalb er die unveränderte Fortführung aller Höchstzahlen vorschlägt.
Der Expertenentwurf zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) soll die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung ersetzen und das schweizerische Rechnungslegungsrecht weitgehend den EG-Richtlinien angleichen.
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (beide total revidiert), neue Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten, Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen.
Die staatsleitenden Organe - Bundesversammlung und Bundesrat - stammen aus der Entstehungszeit des Bundesstaates und haben sich in den 150 Jahren ihres Bestehens kaum verändert.
Der Vorentwurf regelt genetische Untersuchungen in heiklen Gebieten, nämlich zu medizinischen Zwecken, im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich sowie zum Zweck der Identifizierung.