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Abgeschlossen
5. Juli 2000
-
30. September 2000
Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte
Im Zentrum des Entwurfs stehen die Pflichten jener, die gewerbsmässig fremde Vermögenswerte entgegennehmen. Neu müssen diese ihre Kunden aktiv suchen, wenn der Kontakt zu diesen während acht Jahren abgebrochen ist.
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Behörde
Bund
Unbekannte Organisationseinheit - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Themen
Recht
Sicherheit
Dokumente
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Rapport
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Rapporto
Quelle
fedlex.admin.ch