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Der neue Artikel 123a der Bundesverfassung wurde von Volk und Ständen am 8. Februar 2004 mit der Zustimmung zur Volksinitiative „Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter“ gutgeheissen. Die lebenslange Verwahrung dieser Kategorie von Straftätern darf nur noch eingeschränkt überprüft werden. Die von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitete Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sieht ein mehrstufiges Verfahren vor, das im Sinne der Initiative einen Überprüfungsautomatismus ausschliesst, aber gleichzeitig der EMRK Rechnung trägt.
Die Revisionsvorlage beinhaltet sechs verschiedene Teilaspekte. Als Schwerpunkt verfolgt sie das Ziel, einen ausgewogenen Patentschutz für Innovationen auf dem Gebiet der Biotechnologie zu gewährleisten.
Die Umsetzung des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur bzw. der damit verbundenen ZGB-Teilrevision erfordert eine Anpassung der Grundbuchverordnung (vgl. Art. 942 Abs. 3 und 4, 949a, 970 und 970a ZGB). Zudem werden einige inhaltliche und redaktionelle Verbesserungen von untergeordneter Bedeutung vorgenommen.
Das UNO-Übereinkommen und die Zusatzprotokolle verkörpern eine wichtige Weiterentwicklung des internationalen Strafrechts und bilden einen Meilenstein in der internationalen Zusammenarbeit gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist das erste Instrument, das Prävention und Bekämpfung dieser Verbrechensformen in einer Konvention weltweit regelt. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 12. Dezember 2000 und die beiden Zusatzprotokolle am 2. April 2002 unterzeichnet.
Die Transparenz betreffend die Vergütungen und Beteiligungen für Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung ist ein Teilaspekt von Corporate Governance. Das geltende Aktienrecht regelt die Frage der Transparenz der Bezüge nicht. Der Verwaltungsrat bestimmt heute in der Regel selber über die Entschädigung seiner Mitglieder. Dies kann zu Interessenkonflikten führen, da die Verwaltungsratsmitglieder zugleich sich selber, aber auch die Gesellschaft als ihre Gegenseite vertreten. Mit neuen Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) soll bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien mehr Transparenz geschaffen werden. Offen zu legen sind Vergütungen, welche die Gesellschaft an die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Gesellschaft ausgerichtet hat, sowie die Beteiligungen, welche diese Personen an der Gesellschaft halten.
Der auf die parlamentarische Initiative zurückgehende Entwurf will die Opfer von häuslicher Gewalt wie folgt schützen: Gewalttätige Personen können sofort aus der gemeinsamen oder ehemals gemeinsamen Wohnung weggewiesen werden und dürfen diese für eine bestimmte Zeit nicht mehr betreten. Dies bietet dem Opfer eine Alternative zur Flucht aus der eigenen Wohnung. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, weitere Schutzmassnahmen zu veranlassen: Es kann der verletzenden Person verbieten, die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu betreten oder mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, sei es telefonisch, schriftlich, elektronisch oder auf anderem Wege. Die Massnahme kann nur befristet für höchstens zwei Jahre ausgesprochen werden. Der vorgeschlagene neue Artikel 28b des Zivilgesetzbuches (ZGB) sieht zudem vor, dass die Kantone Informations- und Beratungsstellen einrichten, die präventiv wirken sollen, um häusliche Gewalt zu vermeiden und Rückfälle zu verhindern.
Das Fakultativprotokoll ist eine Ergänzung und Weiterführung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Es stellt einen wichtigen Schritt zum Schutz des Kindes vor den schlimmsten Formen der kommerziellen Ausbeutung dar. Insgesamt vermag die schweizerische Rechtsordnung den Anforderungen des Fakultativprotokolls zu genügen. Einzige Ausnahme bildet der Straftatbestand des Menschenhandels. Während gemäss Art. 196 StGB nur der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung des Opfers strafbar ist, verlangt das Fakultativprotokoll die Unterstrafestellung des Kinderverkaufs zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, des kommerziellen Organhandels sowie der Zwangsarbeit. Um den Verpflichtungen des Fakultativprotokolls betreffend den Tatbestand des Menschenhandels nachzukommen, schlägt der Bundesrat die Revision von Art. 196 StGB vor.
Das geltende Vormundschaftsrecht ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1912 nahezu unverändert geblieben. Der von einer interdisziplinär zusammengesetzten Expertenkommission ausgearbeitete Vorentwurf für eine Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) will unter anderem das Selbstbestimmungsrecht schwacher und hilfsbedürftiger Personen fördern. Mit der Vorlage zur Revision des ZGB schickt das EJPD gleichzeitig einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in die Vernehmlassung. Diese separate Vorlage verbessert den Rechtsschutz und entlastet das ZGB von Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren.
Das Zivilprozessrecht ist heute in 26 Gesetzen geregelt. Nun soll es vereinheitlicht werden: Die Reform bringt mehr Anwenderfreundlichkeit, ist einem modernen Service verpflichtet und hebt die Rechtszersplitterung in der Schweiz auf. Der Bundesrat hat das EJPD ermächtigt, den von einer Expertenkommission erarbeiteten Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung in die Vernehmlassung zu schicken.
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) verabschiedete am 4. Juli 2003 den Gesetzesentwurf zur Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle und beauftragte den Bundesrat, die Vernehmlassung durchzuführen. Damit soll in erster Linie das Vertrauen der Bevölkerung in die Bundesbehörden gestärkt werden. Die optimale Wahrung der Interessen und Rechte Privater setzt vielfach Kenntnis über Rechtsmittel und Verfahrensabläufe voraus. Hier kann sie durch eine erste Information klärend wirken, wobei sie eine eigentliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Die Ombudsperson kann beratende Gespräche führen, Empfehlungen und Vorschläge zu einer gütlichen Einigung abgeben, verfügt jedoch über keine Entscheidungsbefugnis.
Das Übereinkommen will die Strafbestimmungen in den Mitgliedstaaten harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit verstärken. Kernstück bilden die Tatbestände, welche die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen. Dazu gehören insbesondere die aktive und passive Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern sowie von Amtsträgern internationaler Organisationen und internationaler Gerichtshöfe. Zu bestrafen sind zudem die aktive und passive Bestechung von Privatpersonen sowie weitere mit Bestechung verbundene Taten, insbesondere das Waschen von Korruptionsgeldern. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, für Korruptionsstraftaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorzusehen und effiziente Rechtshilfe zu leisten. Das Zusatzprotokoll dehnt die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die Bestechung von Geschworenen und von Schiedsrichtern, die Rechtsstreitigkeiten entscheiden, aus.
Der Entwurf: - führt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 aus, - enthält Begriffsumschreibungen, umschreibt die Aufgaben des neuen Behindertengleichstellungsbüros, - konkretisiert die Rechtsansprüche der Behinderten bzw. das Verfahren, - enthält Vorschriften für den Bund betreffend seine Bauten, Dienstleistungen und Arbeitsverhältnisse und - regelt die Modalitäten der Gewährung von Finanzhilfen für Programme und Pilotprojekte. Die Behindertengleichstellungsverordnung soll mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs auf den 1.1.2004 in Kraft treten.
Am 18. September 2003 findet eine konferenzielle Anhörung der interessierten Kreise zum Verordnungsentwurf statt.
Die vorgeschlagene Totalrevision des Lotteriegesetzes beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Punkte: Schaffung einer gesetzlichen Regelung für Grossveranstalterinnen von Lotterien und Wetten; Anpassung an den technologischen und gesellschaftlichen Wandel; Prävention und Behandlung der Spielsucht; Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz; Organisation der zuständigen Behörden; Neuregelung der Besteuerung.
Die Vorlage bestimmt die Voraussetzungen und Verfahren, die in Zukunft bei Sterilisationen zu beachten sind, und sieht die Entschädigung von Personen vor, die in der Vergangenheit zwangssterilisiert oder zwangskastriert worden sind.
Schwerpunkt der Teilrevision bildet die Angleichung des Patentgesetzes an die EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Ziel ist die Schaffung einheitlicher und klarer Grundsätze für den Schutz biotechnologischer Erfindungen.
Auf Anfang 2003 wird der neue Pass ausgegeben. Der Bundesrat hat die dazu notwendige Ausweisverordnung ausgearbeitet. Die Verordnung konkretisiert das Ausweisgesetz, welches die Rechtsgrundlage für Pass und Identitätskarte bildet. Damit soll die Arbeit der beteiligten Behörden auf Stufe Gemeinde, Kanton und Bund effizient und effektiv geregelt werden. Es werden auch kostendeckende Gebühren für die Ausweise festgelegt.
Die Einführung einer registrierten Partnerschaft soll gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Zudem soll die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare zur Beendigung von Diskriminierungen sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen.
Heute hat jeder Kanton seine eigene Strafprozessordnung; zudem gibt es drei weitere Strafverfahrensgesetze des Bundes. Die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts soll aber nicht nur die Effizienz der Strafverfolgung verbessern, sondern auch die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit erhöhen.
Die Revision zielt in der Hauptsache auf die Erhöhung der Transparenz bei der Beschaffung von Daten ab. Sie führt für Privatpersonen und Bundesorgane die Pflicht ein, die betroffene Person zu informieren, wenn besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gesammelt werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die notwendige rechtliche Basis für das neue System "Ausländer 2000" geschaffen werden.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel zielt auf eine partnerschaftliche Steuerung des gesamten Hochschulbereichs ab. Ziel der Vorlage ist es, eine tragfähige Verfassungsgrundlage für eine gesamtheitlich konzipierte und landesweit abgestimmte Hochschulpolitik zu schaffen.
Mit einer griffigen Drittstaatenregelung und institutionellen Anreizen soll das Asylverfahren effizienter und kostengünstiger werden.
Im Unterschied zum geltenden Recht sehen die neuen Varianten vor, dass die Dauer des Lohnanspruchs selbst dann nicht reduziert werden kann, wenn die Arbeitnehmerin im betreffenden Dienstjahr aus einem anderen Grund als der Niederkunft, beispielsweise wegen Krankheit oder Schwangerschaft, arbeitsverhindert war.
Die in häuslicher Gemeinschaft begangenen Delikte sollen in Zukunft nicht mehr auf Antrag, sondern von Amtes wegen verfolgt werden. Damit sollen die Opfer besser geschützt werden. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats in die Vernehmlassung zu schicken.
Der elektronische Geschäftsverkehr gehört mit zu den sog. Fernabsatzgeschäften. Mit einer Teilrevision des Obligationenrechts soll das heute bereits für Haustürgeschäfte geltende Widerrufsrecht auf Fälle des sogenannten Fernabsatzes ausgedehnt werden.