Beitritt der Schweiz zum Strafrechts-Übereinkommen und zum Zusatzprotokoll des Europarates gegen die Korruption sowie Änderungen des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Übereinkommen will die Strafbestimmungen in den Mitgliedstaaten harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit verstärken. Kernstück bilden die Tatbestände, welche die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen. Dazu gehören insbesondere die aktive und passive Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern sowie von Amtsträgern internationaler Organisationen und internationaler Gerichtshöfe. Zu bestrafen sind zudem die aktive und passive Bestechung von Privatpersonen sowie weitere mit Bestechung verbundene Taten, insbesondere das Waschen von Korruptionsgeldern. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, für Korruptionsstraftaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorzusehen und effiziente Rechtshilfe zu leisten. Das Zusatzprotokoll dehnt die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die Bestechung von Geschworenen und von Schiedsrichtern, die Rechtsstreitigkeiten entscheiden, aus.