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Die Registerverordnung ist eine Ausführungsverordnung des Medizinalberufegesetzes und regelt die Inhalte des öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegisters sowie die Rechte und Pflichten der Partner, die für das Einspeisen von Daten in diese Datenbank verantwortlich sind.
Um die Abwicklung der komplexen Vollzugsaufgaben im öffentlichen Vetrinärdienst effizienter zu gestalten, haben das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und die kantonalen Veterinärämter zusammen ein Geschäfts- und Datenverwaltungssystem entwickelt. Die Verordnung regelt insbesondere das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung, den Datenkatalog, die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung, Zugriffsrechte, Datenschutz und Datensicherheit sowie Archivierung. Es besteht die Absicht, das heutige System weiterzuentwickeln, damit es im Bereich der gesamten Lebensmittelkette verwendet werden kann.
Das Nationale Programm Alkohol 2008 - 2012 (NPA) hat zum Ziel, den problematischen Alkoholkonsum und insbesondere das Rauschtrinken bei Jugendlichen zu reduzieren, und so Folgeerkrankungen, Unfälle und Gewalttaten einzudämmen. Es setzt auf eine verstärkte Koordination zwischen den Akteuren der Alkoholpolitik.
Es ist uns zusammen mit den weiteren Unterzeichnenden des Programms ein Anliegen, dem Bundesrat das Nationale Programm Alkohol in Kenntnis der Haltung der verschiedenen Interessengruppen vorzulegen.
Das Nationale Programm Ernährung und Bewegung 2008 - 2012 (NPEB) hat zum Ziel, Übergewicht und Fettleibigkeit vor allem bei Kindern und Jugendlichen in der Schweiz wirksamer zu bekämpfen und die damit verbundenen Folgekrankheiten und die volkswirtschaftlichen Kosten zu reduzieren.
Mit der vorliegenden Revision wird der technischen Entwicklung bei der fluoreszenzoptischen Keimzahlbestimmung der Milch Rechnung getragen. Die Umrechnung der ermittelten Impulswerte in gleichwertige koloniebildende Einheiten (KBEeq) ermöglicht eine nationale und internationale Vergleichbarkeit sowie den Einsatz verschiedener Analysegeräte.
Mit der erreichten Äquivalenz der Rechtsgrundlagen ist die Schweiz verpflichtet, Kolostrum als Lebensmittel zuzulassen. Die gewählte Regelung in der VHyMP stellt sicher, dass eine Vermischung von Kolostrum mit Milch vermieden wird. Die zwingend erforderliche eindeutige Deklaration wird gewährleistet
Die Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen die in Art. 12 Abs. 5 der Tabakverordnung (SR 817.06) vorgesehene Kombination der ergänzenden Warnhinweise mit Fotografien und anderen Abbildungen.
Die Kernenergieverordnung umschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherung. Danach muss der Schutz der Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. In der vorliegenden Verordnung werden die allgemein gültigen Anforderungen an die Gefährdungsannahmen und die Sicherungsmassnahmen festgelegt. Aufgrund des sensitiven Inhaltes werden in der Verordnung keine Hinweise über die spezifischen Gefährdungsannahmen und Sicherungsannahmen gemacht, welche Hinweise auf das Mass der konkreten Schutzmassnahmen zulassen.
Gesamtschweizerische Regelung zur Verhütung von Verletzungen durch Hunde; Verfassungsänderung, Änderung des Tierschutzgesetzes.
Mit der vorliegenden Revision werden die Anforderungen an die Verfütterung von Küchen- und Speiseresten von der Tierseuchenverordnung in die VTNP übernommen und dabei aufgrund von Erkenntnissen aus einer Risikoanalyse nochmals verschärft: Damit wird das Risiko für die Verbreitung von Tierseuchen auf ein vernachlässigbares Minimum reduziert. Neu soll auch bei der Verwertung von Küchen- und Speiseresten in Biogas- und Kompostierungsanlagen verhindert werden, dass Nutztiere mit rohen Speiseresten in Kontakt kommen. Daher werden entsprechende Massnahmen auch für diesen Entsorgungsweg vorgeschrieben.
Ziele der Revision sind die Aufrechterhaltung der Äquivalenz zum EG Recht bei den Lebensmitteln tierischer Herkunft und die Vermeidung von Handelshemmnissen.
Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Kompatibilität mit der EU-Gesetzgebung.
Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2006 von der Nationalen Strategie „eHealth“ Kenntnis genommen, die er am 18. Januar 2006 in Auftrag gegeben hatte. Unter „eHealth oder „Elektronischen Gesundheitsdiensten“ versteht man den integrierten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Gestaltung, Unterstützung und Vernetzung aller Prozesse und Teilnehmer im Gesundheitswesen. Gemäss dem Bundesrat soll „eHealth“ dazu beitragen, der Schweizer Bevölkerung den Zugang zu einem bezüglich Qualität, Effizienz und Sicherheit hoch stehenden und kostengünstigen Gesundheitswesen zu gewährleisten.
Das geltende Bundesgesetz vom 20. März 1981 soll an die Erfordernisse einer modernen Sozialversicherung angepasst werden.
Das Medizinalberufegesetz (MedBG) wurde mit der Schlussabstimmung vom 23. Juni 2006 gutgeheissen und tritt (mit Ausnahme des Teils zum Register, Artikel 51 ff. MedBG) voraussichtlich auf den 1. September 2007 in Kraft. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung der eidgenössischen Diplome und der Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel, sowie im Zusammenhang mit der Weiterbildung und der Akkreditierung der Weiterbildungsgänge musste eine entsprechende Verordnung erarbeitet werden, welche gleichzeitig mit dem MedBG in Kraft gesetzt werden soll.
Mit der vorliegenden Revision der Tierseuchenverordnung soll die Grundlage für die Ausrottung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) geschaffen werden. Die BVD ist eine der wirtschaftlich bedeutsamsten Krankheiten der Schweizer Rinderbestände. Es wird ein Bekämpfungskonzept vorgeschlagen, das eine Ausrottung der Krankheit in wenigen Jahren verspricht.
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) ist eine hochansteckende Tierseuche, die bis anhin nur in südlichen Regionen vorgekommen ist, in letzter Zeit jedoch eine Ausbreitungstendenz nach Norden zeigt. Es gilt daher, die bisher allgemein abgefassten Bekämpfungsmassnahmen zu dieser Krankheit den aktuellen Erkenntnissen und Gegebenheiten anzupassen.
Im Zuge der Deregulierung soll das zweistufige Genehmigungsverfahren für Schlachtanlagen, für Besamungsstationen und Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte vereinfacht werden, indem auf die Plangenehmigung verzichtet wird.
Bei der Versorgung der Spitäler mit wichtigen Arzneimitteln bestehen derzeit gewisse Lücken. Eine Ursache sind die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes, die nur teilweise den Bedürfnissen des Spitalsektors nach einer gesicherten Versorgung entsprechen. Die massgeblichen Bestimmungen sollen so angepasst bzw. ergänzt werden, dass die Versorgung der Spitalpatientinnen und Spitalpatienten mit Arzneimitteln deutlich vereinfacht wird.
Die geltenden Verordnungen über den Strahlenschutz (SR 814.501), die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (SR 814.501.261) und Personendosimetrie (SR 814.501.43) werden revidiert. Die Revision betrifft Themen aus den Aufsichtbereichen des BAG, der HSK und der Suva. Personenfreizügigkeit und geltende Regelungen der EU werden mitberücksichtigt. Gleichzeitig werden obsolete Departementserlasse aufgehoben.
Nach Beschluss des neuen Tierschutzgesetzes durch das Parlament am 16. Dezember 2005 wird die Tierschutzverordnung total revidiert und an die neuen Bestimmungen angepasst.
Änderungen im Bereich Rechnungsstellung, Tarifgestaltung, Medikamente und Prämien (Prämienbezahlung und Folgen des Zahlungsverzugs).
Diese neue Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die nach Artikel 42a KVG vorgesehene Versichertenkarte.
Am 1. August 2005 ist das neue Chemikalienrecht in Kraft getreten. Eine erste Revision auf Verordnungsstufe ist erforderlich, um einerseits die Fortschreibung des europäischen Rechts zu gewährleisten und andererseits, um Anpassungen und Korrekturen anzubringen, die aufgrund der Erfahrungen der ersten Monate nach dem Inkrafttreten gemacht wurden.
Die schweizerische Gesetzgebung soll den Entwicklungen des EU-Rechts so angepasst werden, dass die administrativen Vorschriften für den Grenzübertritt von Tieren und tierischen Produkten grösstenteils abgebaut werden können. Es handelt sich dabei um folgende Verordnungsänderungen: Totalrevision der Verordnung über Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, Änderung der Tierseuchenverordnung und der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
Durch die Assoziierung der Schweiz an Schengen entsteht ein punktueller Umsetzungsbedarf im Betäubungsmittelbereich für den Aspekt „Bescheinigung für kranke Reisende“: ärztlich verschriebene Betäubungsmittel im Reiseverkehr im Schengener Raum dürfen mit einer entsprechenden Bescheinigung aus- und eingeführt werden. Im Anschluss an die gesetzlichen Anpassungen im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl 2004 7149) müssen nun die Einzelheiten in der Betäubungsmittelverordnung geregelt werden.
Zwei Spezialverordnungen über die Unfallverhütung bei der Verwendung von Druckgeräten (Dampfkessel und Druckbehälter) stammen aus den Jahren 1925 und 1938 und entsprechen nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen. Die Vorschriften über die Verwendung von Druckgeräten werden vollständig neu gestaltet. Damit tragen sie den heutigen Kriterien der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und zugleich den Konzepten der EU-Gesetzgebung Rechnung. Die Druckgeräteverwendungsverordnung erfasst eine vergleichsweise reduzierte Auswahl von Druckgeräten, da die Sicherheit aller Druckgeräte bereits aufgrund anspruchsvoller Anforderungen beim Inverkehrbringen gewährleistet sein muss. Vereinfachte Meldeverfahren und Inspektionen werden eingeführt, die aufwendige und veraltete Abnahme- und Bewilligungsverfahren ablösen. Die Druckgeräteverwendungsverordnung wird durch eine Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ergänzt. Sie beschreibt und erläutert insbesondere die Inspektionsverfahren für meldepflichtige Druckgeräte in den Einzelheiten.
Am 8. Oktober 2004 hat das Parlament das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) gutgeheissen, das Inkrafttreten zusammen mit den Ausführungsbestimmungen ist per Januar 2007 geplant. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligungen zur Durchführung von genetischen Untersuchungen und von Reihenuntersuchungen.