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Das geltende BÜPF wird total revidiert. Es muss dafür gesorgt werden, dass die notwendigen Überwachungen weder heute noch in den kommenden Jahren durch die Verwendung neuer Technologien verhindert werden können. Kurz gesagt besteht das Ziel vor allem darin, nicht mehr, sondern besser überwachen zu können.
Am 20. März 2009 haben die Eidgenössischen Räte das Patentanwaltsgesetz angenommen (BBl 2009 2013). Am 9. Juli 2009 ist die Referendumsfrist unbenutzt verstrichen. Demzufolge ist es geplant, das Patentanwaltsgesetz per 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung des Patentanwaltsgesetzes erfordert die Annahme und die Inkraftsetzung der Patentanwaltsverordnung.
Dieses Gesetzesprojekt regelt die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds, wenn aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im ersuchenden Staat, in dem die politisch exponierte Person ihr öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu keinem Ergebnis führt. Dieses Gesetz verankert die vom Bundesrat seit mehr als 20 Jahren verfolgte Politik, wonach die Schweiz nicht als Hort von Vermögen von Diktatoren oder korrupten Politikern zur Verfügung steht.
Revidiert werden sollen die Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich des Zivilgesetzbuches (Art. 122-124 ZGB) des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Erreicht werden soll damit namentlich eine bessere Absicherung von Ehepaaren, die sich erst nach Eintritt eines Vorsorgefalls scheiden lassen.
Die Kommission beantragt, Artikel 141bis des Strafgesetzbuches (StGB) in der Weise zu ändern, dass nicht mehr auf den Willen des Täters abgestellt wird, sondern darauf, dass der Täter im Zeitpunkt des Zugangs keinen Rechtsanspruch auf die ihm zugekommenen Vermögenswerte hatte. Damit will die Kommission die heute unbefriedigende Rechtslage ändern. Gemäss geltendem Recht macht sich strafbar, wer Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die ihm ohne seinen Willen und ohne sein Zutun - typischerweise durch eine Fehlüberweisung - zugekommen sind (Artikel 141bis StGB). Gemäss der Rechtsprechung bleibt hingegen straflos, wer eine Fehlüberweisung durch eine Täuschung selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat, sofern Arglist und damit Betrug (Art. 146 StGB) ausscheidet. Eine Minderheit will den geltenden Artikel 141bis StGB aufheben.
Das Strafgesetzbuch (Art. 115 StGB) und das Militärstrafgesetz (Art. 119 MStG) werden ergänzt mit Regelungen der organisierten Suizidbeihilfe. Es werden 2 Varianten unterbreitet: Die Festlegung von Sorgfaltspflichten als Voraussetzung für die Straflosigkeit der organisierten Suizidhilfe sowie ein Verbot der organisierten Suizidhilfe.
Umschreibung im Privatrecht der Pflichten der Finanzintermediäre, die den Kontakt zu ihren Kunden verloren haben, und des Verfahrens, das nach dreissig Jahren zur Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte und zur Verteilung des Erlöses an den Staat führt.
Bei dieser Vorlage geht es um eine Ergänzung des StGB bzw. des MStG mit neuen Bestimmungen, welche die öffentliche Verwendung, Verbreitung, Herststellung, Lagerung sowie Ein- und Ausfuhr von rassistischen Symbolen unter Strafe stellen.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sehen vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können (so insbesondere Art. 130 ZPO, Art. 33a SchKG, Art. 110 StPO). Der Bundesrat wird jeweils ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen. Sodann hat der Bundesrat für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung zu stellen (Art. 400 Abs. 2 ZPO), wobei er diese Kompetenz dem Bundesamt für Justiz übertragen kann (Art. 400 Abs. 3 ZPO).
Der Bundesrat will mit klaren rechtlichen Vorgaben das Wohl der Kinder gewährleisten, die in einer fremden Familie oder in einer Einrichtung betreut werden. Die Kinderbetreuungsverordnung will ein verständliches Arbeitsinstrument für die meistens nicht juristisch ausgebildeten Akteure im Pflegekinderwesen sein. Sie ist deshalb umfangreicher als die alte Pflegekinderverordnung. Sie bleibt aber eine Rahmenverordnung, die durch die kantonalen Gesetze ergänzt wird. Der besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit dient auch der Vorschlag, die in der Pflegekinderverordnung enthaltenen Bestimmungen zur Aufnahme von Adoptivkindern mit der Verordnung über die Adoptionsvermittlung und der Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen in einer separaten Verordnung über die Adoption zusammenzufassen.
Die derzeit geltende Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) datiert aus dem Jahre 1965 und ist seit dem 1. Februar 1966 in Kraft. Auf Grund verschiedener Änderungen hat die Verordnung diverse Teilkorrekturen erfahren. Zudem haben die Eidgenössischen Räte am 21. Dezember 2007 eine Gesetzesrevision verabschiedet, welche den Art. 19 ArG um einen zusätzlichen Abs. 6 ergänzt. Danach können die Kantone höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Eine systematische Neuordnung und Totalrevision, der im Bereich des kantonalen Arbeitsrechts geltenden Bestimmungen, drängt sich auf. Insbesondere wird die Transparenz des Regelungsstoffes erhöht und von unnötigen und überholten Normen befreit. Die Benutzerfreundlichkeit wird verbessert und die Rechtsanwendung in der Praxis erleichtert. In der vorliegenden Verordnung wird das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für den Vollzug der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung als kantonale Vollzugsbehörde festgelegt. Die Kompetenzen sind so klar geregelt.
Die vorgeschlagene Gesetzesrevision soll zu einer besseren Koordination der Asyl- und der Auslieferungsverfahren führen. Koordinationsbedarf besteht dann, wenn ein Auslieferungsbegehren, welches Aussicht auf Erfolg hat, gegen eine Person vorliegt, die in der Schweiz einen Asylantrag stellt oder gestellt hat.
Es geht um die Übernahme der Anforderungen, die sich aus dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI ergeben. Der Rahmenbeschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar. Die Vorlage beinhaltet hauptsächlich Änderungen des Datenschutzgesetzes, des Strafgesetzbuches und des Entwurfs des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten.
Mit Berufsregeln für Unternehmensjuristinnen und -juristen will der Bundesrat die freie und sachliche unternehmensinterne Rechtsberatung stärken und damit einen Beitrag zu rechtskonformem unternehmerischem Handeln leisten. Die Einführung eines Berufsgeheimnisses stellt sicher, dass Unternehmen die Ergebnisse der Rechtsberatung nicht in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren offenlegen müssen. Dem Berufsgeheimnis unterstehen allerdings nur die Korrespondenz, Gutachten und andere Dokumente im Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit.
Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Übereinkommen ist die bisher einzige internationale Konvention, die sich mit Computerkriminalität befasst. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Es werden zwei Anpassungen im Bereich des Strafgesetzes sowie des Rechtshilfegesetzes vorgeschlagen.
Die Kommission beantragt die Einführung eines neuen, spezifischen Straftatbestandes der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Damit sollen die mit der heute geltenden, nicht für alle Formen von Genitalverstümmelung einheitlichen Rechtslage einhergehenden Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten überwunden und ein eindeutiges Signal der Ächtung dieser gravierenden Menschenrechtsverletzungen gesetzt werden. Zudem soll eine im Ausland begangene Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz auch dann bestraft werden können, wenn sie am Tatort nicht strafbar ist.
Revision der Art. 82 und 83 VSBG; Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession A.
Das Nachlassverfahren des SchKG soll zum exklusiven Sanierungsverfahren und die Möglichkeit eines Konkursaufschubs in das Nachlassverfahren integriert werden. Damit stünde das Moratorium in Zukunft nicht nur der Aktiengesellschaft, sondern allen Unternehmensformen zur Verfügung. Gleichzeitig soll die Funktion der Nachlassstundung erweitert werden, die künftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden muss, sondern auch lediglich zu Stundungszwecken bewilligt werden kann. Hinzu kommen weitere punktuelle Verbesserungen, mit denen eine Sanierung in der Praxis erleichtert werden soll.
Nach dem Vorentwurf für eine Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleibt es auch nach einer Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Das Gericht kann aber von Amtes wegen oder auf Antrag der Eltern oder eines Elternteils das Sorgerecht allein dem Vater oder der Mutter zuweisen. Der Entscheid muss zum Wohl des Kindes erfolgen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hängt die Lösung davon ab, ob das Kindesverhältnis zum Vater durch Anerkennung oder durch Klage begründet worden ist.
Nach dem vorgeschlagenen neuen Artikel 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuches droht auch jenem Strafe an, der sich weigert, ein Kind einer besuchsberechtigten Person zu übergeben.