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Für Tierarztpraxen und Tierkliniken sollen für die Aufrechterhaltung des Notfalldienstes besondere Pikettdienstregeln eingeführt werden. Für kleine Betriebe wird eine vollzugstaugliche Pikettdienstregelung getroffen, wonach mehr Einsätze möglich sind als heute.
Regelung des Vollzugs der im Berufsbildungsgesetz (BBG) vorgesehenen Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
Die aktuelle Anzahl von Kontrollen auf dem Arbeitsmarkt von 27 000 pro Jahr soll auf 35 000 erhöht werden.
Durch die Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) sind die Anforderungen der europäischen Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG in der Schweiz äquivalent umgesetzt. Mit Blick auf die Anpassung der europäischen Rechtsetzung an den neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ("New Legislative Framework", NLF) und mit Blick auf den Erlass der neuen Verordnung (EU) Nr. 426/2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe braucht es eine erneute Anpassung. Die Anpassungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen, der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Zurzeit sind die besonderen Vorschriften zu den Gasgeräten in der PrSV geregelt. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Kornformitätsbewertungen" vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, werden die besonderen Vorschriften zu den Gasgeräten in der PrSV aufgehoben und die schweizerische Gasgeräteverordnung wird mit dem vorliegenden Entwurf erlassen.
Durch die Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) sind die Anforderungen der europäischen Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG in der Schweiz äquivalent umgesetzt. Mit Blick auf die Anpassung der europäischen Rechtsetzung an den neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ("New Legislative Framework", NLF) und mit Blick auf den Erlass der neuen Verordnung (EU) Nr. 425/2016 über persönliche Schutzausrüstungen braucht es eine erneute Anpassung. Die Anpassungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen, der Pflichten der Wirtschaftsakteure sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Zurzeit sind die besonderen Vorschriften zu den persönlichen Schutzausrüstungen in der PrSV geregelt. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen" vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, werden die besonderen Vorschriften zu den persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) in der PrSV aufgehoben und die schweizerische PSA-Verordnung wird mit dem vorliegenden Entwurf erlassen.
Am 1. Dezember 2016 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 eröffnet. Aufgrund aktueller internationaler Entwicklungen ist diese Liste mit zusätzlichen Staaten und Territorien zu ergänzen. Nach Beendigung der separaten Vernehmlassungsverfahren ist vorgesehen, beide Vorlagen zu fusionieren, sodass der Bundesrat im Laufe des Jahres 2017 eine einzige Botschaft verabschieden wird.
Inhalt der Vorlage ist der Erlass der Vollzugsbestimmungen zum teilrevidierten Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, das am 30. September 2016 verabschiedet wurde. Gleichzeitig benutzt der Bundesrat die Gelegenheit, die geltende Mehrwertsteuerverordnung in weiteren Bereichen zu präzisieren, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Argentinien, Brasilien, Indien, Mexiko, Südafrika, Chile, Israel, Neuseeland, Andorra, die Faröer Inseln, Grönland, Monaco, San Marino, Barbados, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Cayman Inseln, Mauritius, die Seychellen, die Turks und Caicos Inseln sowie Uruguay, die für 2018 mit einem ersten Austausch 2019 vorgesehen ist.
Die Revisionsvorlage sieht neue Regelungen zu Veranstaltungen mit Tieren, Anforderungen beim Import von Hummern (Mo Graf 15.3860), Massnahmen gegen illegale Hundeimporte (Ip Graf 14.3353), die Einführung der neuen Funktion Tierschutzbeauftragter für Tierversuche (Bericht zu Postulat Maya Graf 12.3660 «Zukunft der Stiftung Forschung 3R und Alternativmethoden für Tierversuche»), die Vereinheitlichung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Tierversuche sowie Anpassungen im Bereich der Registrierung von Hunden vor.
Die Verordnung über das Gewerbe der Reisenden ist den neuesten Entwicklun-gen anzupassen. So sollen die Entzugsdauer der Reisendengewerbelegitimationskarte, die Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller und die Verankerung einer Informationspflicht für Inspektionsstellen angepasst oder neu geregelt werden. Zudem soll die Liste mit den vom Sicherheitsnachweis befreiten Anlagen ergänzt werden.
An der WTO-Ministerkonferenz von Nairobi im Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen beschlossen. Gemäss Handelsrecht gelten die Schweizer Ausfuhrbeiträge des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz") als Exportsubventionen und müssen entsprechend aufgehoben werden. Zu diesem Zweck ist das "Schoggigesetz" anzupassen. Weiter enthält die Vorlage Begleitmassnahmen mit dem Ziel, die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten. Vorgesehen sind die Verschiebung der gemäss Legislaturfinanzplan für die Ausfuhrbeiträge vorgesehenen Mittel in produktgebundene Stützung für die Produzenten von Milch und Brotgetreide (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) sowie eine Anpassung der Zollverordnung zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit bisher ausfuhrbeitragsberechtigen Grundstoffen.