Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Teilrevision umfasst im Wesentlichen folgende Punkte: Es soll ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel in Handchirurgie geschaffen werden. Zudem soll die Dauer der Weiterbildungen in Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie und Radio-Onkologie/Strahlentherapie von 6 auf 5 Jahre verkürzt werden. Dies erfolgt durch die Streichung des schwierig zu kontrollierenden Fremdjahres (nicht fachspezifische Weiterbildung). Die Dauer der Weiterbildung in Chiropraktik wurde von 2 auf 2,5 Jahre verlängert, da neu ein 4-monatiges Praktikum in der Weiterbildung enthalten ist. Artikel 12 zur Berufsbezeichnung, welcher insbesondere auch die Kantone betrifft, soll zur besseren Verständlichkeit überarbeitet werden. Ausserdem sollen bestimmte Gebühren erhöht (oder eingeführt) werden, um die entsprechenden Verfahrenskosten zu decken. Schliesslich erfolgen mit der Revision die notwendigen technischen Anpassungen der Verweise auf das entsprechende EU-Recht (RiLi 2005/36/EG).
Die Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV), die Teil des Veterinäranhangs ist, wird infolge des neuen entsprechenden Erlasses in der EU materiell geringfügig angepasst. Gleichzeitig soll die EHtV als Teil der geplanten Neustrukturierung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Gesamtaufbau überarbeitet werden. Dabei sollen weiterhin möglichst alle Regelungen in einer eigenständigen Verordnung zusammengefasst und nicht gemeinsam mit den Anforderungen an die gewerbsmässige Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten geregelt werden.
Mit der vorliegenden Änderung der VORA setzt der Bundesrat die vom Parlament am 21. März 2014 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, Artikel 16-17a; BBl 2014 2861) um. Der Bundesrat nimmt seine Kompetenz wahr und legt in der Verordnung weitere Indikatoren fest, die auf ein erhöhtes Krankheitsrisiko hindeuten. Neben dem Alter und Geschlecht soll in der Risikoausgleichsformel weiterhin der bisherige Indikator Aufenthalt im Spital oder Pflegeheim im Vorjahr berücksichtigt werden, sowie neu zusätzlich der Indikator «Arzneimittelkosten im Vorjahr». Diese Formel stellt eine Übergangslösung dar. Sie erlaubt, auch kostenintensive Versicherte zu erkennen, die im Vorjahr keinen stationären Aufenthalt aufweisen, und entlastet die Versicherer in der Folge.
Bestimmungen der geltenden Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) sollen durch drei neue Amtsverordnungen präzisiert werden: Die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten von Tieren stützt sich auf Artikel 29 TSchV und soll die Grundsätze zum Züchten von Tieren nach Art. 25 TSchV präzisieren. Die Verordnung über die Haltung von Hunden und Heimtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und enthält präzisierende Bestimmungen zur Haltung insbesondere von Hunden. Die Verordnung über die Haltung von Wildtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und legt Anforderungen an die Haltung verschiedener Wildtiere fest.
Um das Kostenwachstum bei den Originalpräparaten zu stabilisieren, die Prozesse zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen, soll das Preisfestsetzungssystem bei den Arzneimitteln der Spezialitätenliste auf Anfang 2015 angepasst werden.
Mit dem neuen Bundesgesetz sollen Menschen vor gesundheitsgefährdender nichtionisierender Strahlung (NIS) und gesundheitsgefährdendem Schall geschützt werden. Das neue Gesetz regelt die Ein- und Durchfuhr, die Abgabe, den Besitz und die über das Inverkehrbringen hinaus gehende Verwendung von Produkten, die NIS oder Schall erzeugen. Es regelt ebenfalls Expositionssituationen mit NIS oder Schall, die nicht auf ein einzelnes Produkt zurückzuführen sind. Die Vorlage basiert primär auf der Selbstverantwortung aller Beteiligten, fügt sich damit in die bestehende Philosophie des Produktesicherheitsrechts ein und ergänzt, wo nötig, die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Fundierte Grundlagenbeschaffung und adäquate Information der Öffentlichkeit werden gesetzlich verankert.
Die Verordnung über die Prämienkorrektur regelt die Einzelheiten der Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Artikel 106-106c), welche am 21. März 2014 verabschiedet worden ist (BBl 2014 2865).
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) per 1. Januar 1984 hat das UVG keine grundsätzlichen Änderungen erfahren, während sich die Gesetzgebung in anderen Sozialversicherungsbereichen gewandelt hat, weshalb sich gewisse Anpassungen aufdrängen. Entsprechend dem parlamentarischen Auftrag beschränken sich diese auf das Notwendigste, wobei es jedenfalls in Zukunft Überentschädigungen zu verhindern gilt. Zu diesem Zweck werden die lebenslänglich ausgerichteten Invalidenrenten bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters in Abhängigkeit des Alters der verunfallten Person im Unfallzeitpunkt gekürzt. Ebenso soll die Definition des Versicherungsbeginns angepasst werden, um Deckungslücken zu schliessen. Zudem werden die unfallähnlichen Körperschädigungen neu umschrieben, um die Praxis und Rechtsprechung zu vereinfachen. Im Weitern wird die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG verankert, ebenso wie für Grossereignisse eine Deckungslimite für die privaten UVG-Versicherer eingeführt wird. Schliesslich werden Anpassungen bezüglich der Organisation der Suva vorgesehen.
In Gebieten, die von Fluglärm betroffen sind, soll es künftig unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Bauzonen auszuscheiden, neue Gebäude zu errichten oder bestehende aus- und umzubauen. Damit würden vorab Gemeinden um den Flughafen Zürich die Möglichkeit erhalten, bestehende Siedlungsgebiete zu verdichten.
Die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung enthält in den Anhängen die Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen, die regelmässig überprüft und angepasst werden. Aufgrund internationaler Entwicklungen, namentlich betreffend Stoffe, die neu in verschiedenen europäischen Ländern unter Kontrolle gestellt und gemäss dem Übereinkommen der UNO von 1988 ebenfalls auf der Liste der kontrollierten Substanzen aufgeführt werden sowie wegen vermuteten neuen Gefährdungen, sollen insgesamt fünf Stoffe neu in die Verzeichnisse a, b, d und f aufgenommen werden.
Zielsetzung des Gesetzgebungsprojektes ist es, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Versorgungsqualität gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Bildung und Berufsausübung der Gesundheitsberufe im Fachhochschulbereich sicherzustellen. Die Vorlage wird unter Co-Federführung vom EDI (BAG) und dem WBF (SBFI) in Abstimmung mit dem Medizinalberufegesetz sowie den übrigen Bildungsstufen ausgearbeitet. Bezweckt wird die Steigerung der Effektivität und die Effizienz der Versorgungsleistungen, die sich auch positiv auf die Gesundheitkosten auswirken soll.
Zielsetzung des Gesetzgebungsprojektes ist es, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Versorgungsqualität gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Bildung und Berufsausübung der Gesundheitsberufe im Fachhochschulbereich sicherzustellen. Die Vorlage wird unter Co-Federführung vom EDI (BAG) und dem WBF (SBFI) in Abstimmung mit dem Medizinalberufegesetz sowie den übrigen Bildungsstufen ausgearbeitet. Bezweckt wird die Steigerung der Effektivität und die Effizienz der Versorgungsleistungen, die sich auch positiv auf die Gesundheitkosten auswirken soll.
Gegenstand der Teilrevision bildet der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) in der Pflege.
Die Medicrime Konvention (Convention du Conseil de l'Europe sur la contrefaçon des produits médicaux et les infractions similaires menaçant la santé publique / Council of Europe Convention on the counterfeiting of medical products and similar crimes involving threats to public health) des Europarates hat das Ziel, eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch gefälschte Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) zu verhindern. Die Konvention hält die Straftatbestände im Bezug auf Herstellung, Angebot und Handel mit gefälschten Heilmitteln sowie den Schutz der Rechte der Opfer dieser Straftaten fest. Zudem regelt sie die nationale und internationale Zusammenarbeit der betroffenen Behörden. Obwohl die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend erfüllt, erfordert die Ratifizierung aber Anpassungen im Heilmittelgesetz (HMG) sowie in der Strafprozessordnung (StPO).
Die Regelung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung auf die Verwendung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Organismen verzichtet wurde, soll differenziert werden. Es soll neu, neben dem vollständigen Verzicht auf die Verwendung der Gentechnik im Herstellungsprozess, auch der teilweise Verzicht, sprich der Verzicht auf die Verwendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen, angepriesen werden können. Dies betrifft namentlich Milch, Fleisch, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse wie Käse, Butter, Joghurt und Wurstwaren.
Der Bundesrat hat seit 1. Januar 2013 die Kompetenz, Anpassungen an einer Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Mit vorliegender Verordnung nimmt der Bundesrat diese Kompetenz war und nimmt Anpassungen an der Tarifstruktur TARMED vor. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 1. Oktober 2014 vorgesehen.
Diese Revision ist in erster Linie eine Antwort auf Anfragen verschiedener bundesinterner und -externer Partner, die die öffentlich zugänglichen Daten des Medizinalberuferegisters systematisch (d.h. über die Schnittstelle/Web-Services) nutzen möchten. Diese Partner benötigen die Informationen des MedReg für den Vollzug ihrer Gesetze oder zur Erfüllung von Aufgaben, die einem öffentlichen Interesse dienen. Damit sie Zugang erhalten, muss die Verordnung entsprechend angepasst werden. Die Revision wird auch benutzt, um Gebühren für die erwähnte Nutzung der Schnittstelle zu erheben. Ferner dient sie der Anpassung von Verweisen und der entsprechenden Korrektur der Anhänge.
Die vorgesehene Teilrevision der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) bezweckt einerseits, dass die von den Rinderzuchtverbänden neu durchgeführten Gesundheitsleistungsprüfungen mit Tierzuchtförderbeiträgen unterstützt werden können. Die dazu benötigten Mittel werden bei den Ausgaben für die Milchleistungsprüfungen kompensiert. Anderseits sollen nebst den anerkannten Zuchtorganisationen neu auch andere Organisationen, welche einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung von Schweizer Rassen leisten, Beiträge zur Mitfinanzierung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können.
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Aktualisierung von Bestimmungen zur Bekämpfung einzelner Tierseuchen, die Aufnahme neuer Tierseuchen sowie die Anpassung der Bestimmungen zum Equidenpass an veränderte Bedürfnisse zum Gegenstand. Zudem sollen im Zusammenhang mit der Registrierung von Hunden nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) einzelne Änderungen erfolgen. Diesbezüglich sind zusätzlich Änderungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sowie des Anhangs der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst vom 29. Oktober 2008 (ISVet-V; SR 916.408) erforderlich.