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Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates plant die Umsetzung von zwei parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht («Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters», «Beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten schaffen) in einem Vorentwurf. Anpassungen werden vorgeschlagen im Bereich der Anfechtung des Anfangsmietzinses und bei den Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit.
Im Behindertengleichstellungsgesetz vom 13.12.2002 wird der materielle und prozessuale Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung vom privaten Erwerbsverhältnis sowie beim Zugang und der Inanspruchnahme von privaten Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gestärkt. Der Vorentwurf regelt auch die Anerkennung der Gebärdensprachen und die Förderung der Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Personen.
Das Schaffhausen Polizeigesetz stammt vom 1. Februar 2000 und trat am 1. Januar 2001 in Kraft. In den letzten rund 20 Jahren haben sich einerseits das Aufgabengebiet und die Arbeitsweise der Schaffhauser Polizei verändert, andererseits stellen die Rechtsprechung und die Lehre erhöhte Ansprüche an die gesetzliche Grundlage. Insbesondere in Bezug auf den Datenschutz ist eine erhöhte Sensibilität feststellbar. Aber auch Themen wie Wegweisungen, Videoüberwachungen etc. müssen detaillierter geregelt werden. Das Polizeigesetz regelt das polizeiliche Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens. Im Rahmen eines Strafverfahrens richten sich die Aufgaben und Befugnisse nach der Strafprozessordnung.
Nach geltendem Recht legt der Regierungsrat für jedes Jahr zwei Sonntagsverkaufstage in der Adventszeit fest, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Neu sollen die Gemeinden für das jeweilige Gemeindegebiet einen weiteren Sonntagsverkaufstag im Jahr bestimmen können, an dem Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen. Dazu ist eine Änderung des EG ArR nötig.
Der Entwurf der neuen Verordnung hebt die Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik (SR 431.011) sowie die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) auf.
Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 soll teilrevidiert werden. Unter Beibehaltung der Grundkonstruktion des LVG werden Gesetzesbestimmungen angepasst, um die Widerstandsfähigkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung, insbesondere in Bezug auf Versorgungskrisen zu stärken.
In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2023 hat der Staatsrat den Vorentwurf der Verordnung über die Finanzierung der Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen (WEV) zur Vernehmlassung freigegeben. Gemäss Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG) wird dieser Entwurf somit bei den Direktionen, den Anstalten und den Personalverbänden in die Vernehmlassung geschickt.
Sitzungen von Gemeindebehörden fanden bisher unter physischer Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Vermehrt kommt die Frage auf, ob und wie Gemeindebehörden in Zukunft Sitzungen auch virtuell und mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln durchführen können. Bisher haben nur wenige Gemeinden eine Regelung zu virtuellen Behördensitzungen getroffen. Es ist ungeklärt, ob solche Bestimmungen zulässig sind. Dem Gemeindegesetz lässt sich einzig entnehmen, dass die Behördenmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind und dass eine Behörde beschlussfähig ist, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. In welcher Form die Mitglieder teilnehmen müssen und was unter «anwesend» zu verstehen ist, ist nicht geregelt. Auch die Rechtsprechung hat bisher nicht entschieden, ob Beschlüsse gültig sind, die mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst worden sind. Schliesslich kamen Rechtsgutachten zu ähnlichen Fragestellungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es besteht somit Rechtsunsicherheit, ob virtuelle Behördenbeschlüsse gültig sind. Es wäre möglich, dass solche Beschlüsse angefochten und für ungültig erklärt werden. Die Arbeitsgruppe «Digitale Transformation» der Plattform «Gemeinden 2030» pflegt einen Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und des Kantons über die Zukunft der Gemeinden. Sie hat sich mit dem Thema befasst und bei der Direktion der Justiz und des Innern angeregt, mit einer klaren rechtlichen Grundlage die nötige Verbindlichkeit und Rechtssicherheit für digitale Behördenbeschlüsse zu schaffen. Weiter sollen die Gemeinden entsprechend der Entwicklung der digitalen Transformation verpflichtet werden, den Behörden virtuelle Sitzungsformen zur Verfügung zu stellen. Diese Anliegen werden mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.
Mit der Teilrevision der KJFV sorgt der Bundesrat für eine Stärkung der Kinderrechte. Mit den neuen Verordnungsbestimmungen soll präzisiert werden, dass das BSV zuständig ist für die fachliche Weiterentwicklung und die Vernetzung im Bereich der Kinderrechte. Es wird zudem eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit der Bund einen Dritten mit gewissen unterstützenden und koordinierenden Aufgaben im Bereich der Kinderrechte beauftragen kann.
Die vorliegende Revision der Hinterlassenenrenten enthält Massnahmen, welche die Rechtsgleichheit zwischen Witwen und Witwern wiederherstellen und das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen sollen. Die Massnahmen sehen vor, die Hinterlassenenleistungen unabhängig vom Zivilstand der Eltern auf die Erziehungszeit auszurichten und enthalten Übergangsregelungen, um die Einführung des neuen Systems zu begleiten.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) soll den Entwicklungen im Migrationsbereich Rechnung getragen werden. Die Änderungen betreffen insbesondere Bestimmungen über die Erwerbstätigkeit sowie über die Erteilung und das Erlöschen von Bewilligungen. Zudem sind die Luftverkehrsunternehmen, die Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung, die Zwangsmassnahmen sowie verschiedene Informationssysteme davon betroffen.
Mit dem neuen Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um den Versicherten und weiteren Dritten wie Behörden, Ärzten und anderen Leistungserbringern die digitale Kommunikation mit den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Familienzulagen und der Erwerbsersatzordnung zu ermöglichen. Ein neues Spezialgesetz ermöglicht dabei eine transparente, flexible und effiziente Regelung der Nutzung von Informationssystemen für alle Sozialversicherungen der 1. Säule, der Familienzulagen und der Erwerbsersatzordnung sowie eine Vereinheitlichung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen.
Die Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung bezweckt eine weitere Annäherung an das EU-Recht. In der EU genehmigte Wirkstoffe gelten künftig in der Schweiz automatisch als genehmigt bzw. in der EU zurückgezogene Wirkstoffe gelten auch in der Schweiz automatisch als zurückgezogen. Ausnahmen davon bleiben möglich. Weiter werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel neu befristet sein. Sodann kann die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, unter gewissen Voraussetzungen vereinfacht erfolgen. Schliesslich wird die Verordnung zwecks Erhöhung der Verständlichkeit und Eliminierung von Doppelspurigkeiten komplett überarbeitet und neu strukturiert. Mit der Revision der Gebührenverordnung BLV werden die Gebühren für die Tätigkeiten der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel erhöht, womit eine Verbesserung des Kostendeckungsgrades bezweckt wird.
Der Regierungsrat hat eine Teilrevision des Justizgesetzes sowie von Bestimmungen anderer Gesetze zur Vernehmlassung freigegeben. Seit 13 Jahren ist das Justizgesetz in Kraft. Es wurde im Zusammenhang mit den vereinheitlichten eidgenössischen Prozessordnungen geschaffen. Gestützt auf die zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen sind das Justizgesetz sowie einzelne Bestimmungen in anderen kantonalen Gesetzen anzupassen. Wo möglich sollen Verfahren vereinfacht und Zuständigkeiten, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, angepasst werden.
Die Hauptänderung betrifft die Wahl der Staatsanwältinnen und -anwälte. Neu sollen die Staatsanwälte durch den Regierungsrat und nicht mehr durch den Kantonsrat gewählt werden. Im Gegenzug werden die Leitenden Staatsanwälte neu vom Kantonsrat gewählt. Die Wahl des Ersten Staatsanwaltes bleibt wie bisher in der Zuständigkeit des Kantonsrats. Eine Änderung ist auch bei der Ernennung von ausserordentlichen Behördenmitgliedern vorgesehen. Da diese meist sehr rasch einsatzbereit sein müssen, soll die Wahl nicht mehr durch den Kantonsrat erfolgen. Dies ist im Übrigen teilweise bereits jetzt der Fall, wie etwa bei den ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälten.
Zudem sollen verschiedene Zuständigkeiten bzw. Verfahrensabläufe bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie beim Obergericht angepasst werden. Neu soll ein Ermächtigungsverfahren für wichtige Entscheidungsträger, insbesondere die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, vorgesehen werden. Weiter sollen die Kosten und Entschädigungsfolgen bei Verfahren vor Gerichten angepasst werden. Schliesslich ist eine Anpassung im Gastgewerbegesetz vorgesehen, um eine Lücke bei der Meldung und der Bearbeitung von Beherbergungsdaten an respektive durch die Schaffhauser Polizei zu schliessen.
Die Europäische Union möchte den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten stärken. Die Richtlinie (EU) 2023/977 zielt darauf ab, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden innerhalb des Schengen-Raums zu vereinheitlichen und zu stärken. Sie legt die Grundsätze und Bedingungen für den Informationsaustausch sowie die verschiedenen Fristen für die Beantwortung von Ersuchen fest, die von einem anderen Schengen-Staat gestellt werden. Außerdem werden die Aufgaben des SPOC (Single Point Of Contact = einzige Anlaufstelle), seine Fähigkeiten, seine Organisation sowie seine Zusammensetzung festgelegt. Die Frage des Datenschutzes ist ein wichtiger Bestandteil der Richtlinie (EU) 2023/977. Die Richtlinie (EU) 2023/977 enthält Bestimmungen, die im nationalen Recht konkretisiert werden müssen. Die rechtlichen Grundlagen müssen im Schengen-Informationsaustauschgesetz (SIaG) verankert werden.
Schwere Erdbeben gehören zu den seltenen aber grössten Risiken, denen die Schweiz ausgesetzt ist. In der Schweiz existiert keine bundesweite obligatorische Erdbebenversicherung. Aktuell sind rund 15 Prozent der Gebäude gegen Erdbebenschäden versichert. 2021 hat das Parlament den Bundesrat verpflichtet, Grundlagen für die Finanzierung von Gebäudeschäden im Fall eines Erdbebens mittels einer Eventualverpflichtung zu schaffen. Die Vernehmlassungsvorlage zur Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich des Erdbebenschutzes und der Deckung von Gebäudeschäden bei Erdbeben basiert auf den vom Bundesrat im November 2022 festgelegten Eckwerten und stützt sich auf einen Bericht einer Arbeitsgruppe von Bund, Kantonen und Verbänden. Beim Eintreten eines schweren Erdbebens sollen alle Hauseigentümerinnen und -eigentümer einen Beitrag von maximal 0,7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme zur Schadensdeckung leisten.
Der Bundesrat hat das EDI im Sommer 2020 mit der Revision des Epidemiengesetzes beauftragt. Die Änderungen fokussieren auf die Aufarbeitung der Covid-19-Epidemie, auf grosse gesundheitliche Herausforderungen der Zukunft, u.a. die Antibiotikaresistenzproblematik, sowie auf Optimierungen, die der Vollzug des geltenden Gesetzes aufgezeigt hat. Insgesamt soll das revidierte EpG Bund und Kantonen noch besser als bisher ermöglichen, in enger Zusammenarbeit die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung vor zukünftigen Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten zu schützen und die dafür notwendigen Vorsorgemassnahmen rechtzeitig zu ergreifen.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Besoldungsverordnung soll die Grundlage für eine regierungsrätliche Verordnung geschaffen werden, welche die Vergünstigung verschiedener ÖV-Abonnemente zugunsten der Angestellten der kantonalen Verwaltung Appenzell Ausserrhoden ermöglicht. Ziel der neuen Regelung ist einerseits, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs unter den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zu fördern, und andererseits, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden als Arbeitgeber zu steigern bzw. zu erhalten.
Die neue Verordnung (EU) 2023/2667, die der Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert wurde, führt im Wesentlichen zu einer Anpassung des Visakodex und der VIS-Verordnung. Sie bezweckt die Einrichtung einer elektronischen Plattform, die allen Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum beantragen, zur Verfügung steht. Die EU-Visumantragsplattform bestimmt anhand festgelegter Kriterien den für die Bearbeitung des Visumantrags zuständigen Staat und führt eine Vorabprüfung der Zulässigkeit des Antrags durch. Die nationalen Verfahren bleiben von der in der neuen Verordnung vorgesehenen Digitalisierung unberührt.