Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird von 1.73% für das Tarifjahr 2011 auf 1.71% für das Tarifjahr 2012 gesenkt. Diese Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit der ElCom, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV zwingend zu konsultieren ist. Die Preisüberwachung ist mit der Berechnung und dem Vorgehen des BFE ebenfalls einverstanden.
Artikel 8 des geltenden Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 ist gestützt auf die überwiesene Motion 07.3560 "Erhöhung der Energieeffizienz. Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes" der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR anzupassen. Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, Verbrauchsvorschriften direkt zu erlassen und so rasch auf Veränderungen der marktwirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen reagieren zu können.
Identifizierung und Überprüfung geeigneter Standortgebiete für die Lagerung von radioaktiven Abfällen aufgrund von sicherheitstechnischen und geologischen Kriterien sowie raumplanerische Festlegungen im Hinblick auf Etappe 2.
Im Zusammenhang mit den Gerätevorschriften, die per 1. Januar 2010 in Kraft traten, soll es eine weitere Übergangsfrist bis Ende 2011 für den Abverkauf von Geräten aus Warenlagern geben.
Die vorgesehenen Änderungen betreffen den Kapitalkostensatz für das eingesetzte Kapital der Stromnetzbetreiber. Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist oder das in neue Stromnetze investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung, einerseits für die Bereitstellung des Kapitals und andererseits für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Diese risikogerechte Entschädigung entspricht einem kalkulatorischen Zinssatz, in der Fachsprache abgekürzt WACC genannt.
Strategiebericht zur Weiterentwicklung der nationalen Infrastrukturnetze im Bereich Verkehr, Energie und Telekommunikation bis ins Jahr 2030 als Teil des Wachstumspakets 2008-2011.
Am 12. Juni 2009 hat das Parlament einer Teilrevision des CO2-Gesetzes zugestimmt und beschlossen, einen Teil der Einnahmen aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen für die Finanzierung CO2-wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich einzusetzen. Ab 2010 stehen dafür jährlich maximal 200 Mio. Franken zur Verfügung. Mit der Änderung der CO2-Verordnung soll dieser Parlamentsbeschluss konkretisiert werden.
Die Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten des Bundesamtes für Energie und der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anpassung an die bereits gelebte Praxis, die Präzisierung von geltendem Recht, die Konkretisierung von Aufgaben sowie die Anhebung der Maximaltarife erfolgen.
Die Notfallschutzverordnung regelt den Notfallschutz für Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann. Die Änderung der Notfallschutzverordnung erfolgt parallel zur Totalrevision der ABCN-Einsatzverordnung, damit die beiden Erlasse aufeinander abgestimmt werden können. Bei der Änderung der Notfallschutzverordnung wird neu auch der Anhang „Gemeinden der Zonen 1 und 2 inklusive der Gefahrensektoren“ integriert. Die Listen dieser Gemeinden befanden sich bisher im Anhang zur Jodtabletten-Verordnung.
Gestützt auf die Motion UREK-N (07.3004) unterbreitet das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK eine Revision des CO2-Gesetzes, um verpflichtende Ziele für die CO2-Emissionswerte von neu immatrikulierten Personenwagen in der Schweiz festzulegen. Die Vorlage orientiert sich an den Zielen der Europäischen Union.
Mit der Änderung des Energiegesetzes sollen vor allem vom Bundesrat beschlossene Massnahmen der Energieeffizienz umgesetzt werden; die Änderung der Energieverordnung betreffen die Anforderungen bezüglich Energieeffizienz an netzbetriebene elektrische Geräte; diejenige der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen dient der Beschleunigung der Bewilligungsverfahren.
Im Vorentwurf zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 08.445 (Angemessene Wasserzinse) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vor, beim Wasserzins die Teuerung durch eine angemessene, zeitlich gestaffelte Erhöhung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums auszugleichen.
Die Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen wurde durch die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) ersetzt. Die vorliegende Verordnung regelt die Aufgaben und Organisation der KNS.
Mit dem Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (ENSIG) wird die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), die Aufsichtsbehörde des Bundes im Bereich der nuklearen Sicherheit, rechtlich verselbständigt und in eine öffentlich rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt. Die vorliegende Verordnung enthält im Wesentlichen Ausführungsbestimmungen zur Organisation des ENSI, deren Erlass dem Bundesrat vorbehalten ist. Das Organisationsreglement, das Personalreglement und die Gebührenordnung wird der ENSI-Rat verabschieden.
Mit dem indirekten Gegenentwurf der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates zur Volksinitiative „Lebendiges Wasser (Renaturierungsinitiative)“ sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Revitalisierung der Gewässer zu fördern, die negativen Auswirkungen der Abflussschwankungen unterhalb von Speicherkraftwerken zu vermindern und den Geschiebehaushalt zu reaktivieren. Daneben sind neue Ausnahmen von Mindestrestwassermengen bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial und die Berücksichtigung von Kleinwasserkraftwerken, welche aus denkmalpflegerischen Gründen schützenswert sind, bei Restwassersanierungen vorgesehen. Die Kommission beantragt, dass sich der Bund an der Finanzierung der für die Revitalisierung vorgeschlagenen Massnahmen beteiligt und dass die nationale Netzgesellschaft mit einem maximalen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde Beiträge an die Eigentümer von Wasserkraftwerken für die Sanierung der Wasserkraftnutzung finanziert.
Durch eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe auf Brennstoffen sollen Mittel für die Sanierung von Wohn- und Dienstleistungsgebäuden zur Verfügung gestellt werden. Vermieter sollen zudem die Möglichkeit erhalten, sich von der CO2-Abgabe zu befreien; die eingesparten Beträge sollen sie nicht an die Mieter weitergeben müssen, soweit diese in CO2-mindernde Massnahmen investiert werden und die entsprechenden Investitionskosten nicht auf die Mietzinse überwälzt wurden.
Die Stromversorgungsverordnung regelt vor allem die erste Stufe der Strommarktöffnung, die Versorgungssicherheit, den Netzzugang Dritter und das dafür zu leistende Entgelt. Die Änderungen der Energieverordnung betreffen insbesondere die Abnahme und Vergütung der mit Neuanlagen produzierten Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Der Bundesrat hat am 27. Juni 2007 die entsprechenden Verordnungsentwürfe und die dazugehörigen Erläuterungen zur Kenntnis genommen und die Vernehmlassung eröffnet.
Wegen des Verzichts auf eine Befristung der Betriebsbewilligungen der Kernkraftwerke (zurzeit ist einzig die Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg befristet) sind Entscheidkriterien nötig, wann ein Kernkraftwerk ausser Betrieb zu nehmen ist. Der Bundesrat hat die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber sein Kernkraftwerk vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss, in der Kernenergieverordnung festgelegt. In der vorliegenden Verordnung werden die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung dieser Kriterien festgelegt.
Die Kernenergieverordnung umschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherung. Danach muss der Schutz der Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. In der vorliegenden Verordnung werden die allgemein gültigen Anforderungen an die Gefährdungsannahmen und die Sicherungsmassnahmen festgelegt. Aufgrund des sensitiven Inhaltes werden in der Verordnung keine Hinweise über die spezifischen Gefährdungsannahmen und Sicherungsannahmen gemacht, welche Hinweise auf das Mass der konkreten Schutzmassnahmen zulassen.
Die Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle in Kernanlagen werden in der Kernenergieverordnung konkretisiert. Dort werden die Störfälle genannt, gegen die Schutzmassnahmen zu treffen sind. Der ausreichende Schutz gegen Störfälle ist mittels einer Störfallanalyse nachzuweisen. Dafür werden in der vorliegenden Verordnung spezifische Gefährdungsannahmen und Bewertungskriterien festgelegt.
Für die Sicherstellung der Finanzierung für die Stilllegung von ausgedienten Kernkraftwerken sowie für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus der Kernenergienutzung bestehen heute zwei Fonds. Gesetzliche Grundlagen dazu bilden das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 sowie zwei Verordnungen und Reglemente. Mit der vorliegenden Revision werden die zwei bisherigen Verordnungen und Reglemente zu einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Dabei werden die bestehenden Bestimmungen weitgehend übernommen. Neu geregelt werden insbesondere die Berechnungsgrundlage der Entsorgungskosten und der einzubezahlenden Beiträge sowie die Beobachtungsphase vor dem Verschluss eines geologischen Tiefenlagers.