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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit soll universell geltende Regeln einführen, die festlegen unter welchen Umständen ein Staat und sein Vermögen der Ge-richtsbarkeit eines anderen Staates unterstellt werden können.
Ratifikation des von der UNESCO-Generalkonferenz am 20. Oktober 2005 verabschiedeten "Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen". Das Übereinkommen schafft eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das Recht aller Staaten auf eigenständige Kulturpolitik.
Das von der UNESCO-Generalkonferenz am 17. Oktober 2003 verabschiedete "Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes" soll von der Schweiz ratifiziert werden. Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, die notwendigen Massnahmen zum Schutz ihres immateriellen Kulturerbes zu treffen und die Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene zu fördern.
Schaffung eines Ausbildungsobligatoriums im Ausland für Milizangehörige und eines Obligatoriums für Auslandeinsätze beim Militärpersonal. Verwesentlichung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens bei Einsätzen im Friedensförderungs- und Assistenzdienst. Überarbeitung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Schaffung neuer formellgesetzlicher Grundlagen im Bereich des Datenschutzes. Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die gewerbliche Tätigkeit der Verwaltungseinheiten des VBS.
Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vor, dass Bund und Kantone in einer Vereinbarung Grundsätze für das Angebot von Diplomstudiengängen festlegen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben gemeinsam den vorliegenden Vorentwurf zu einer Vereinbarung ausgearbeitet, welche die Anforderungen für die Bewilligung von FH-Masterstudiengängen konkretisiert. Damit soll der geordnete Aufbau von qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen, stufen- und bedarfsgerechten, praxisorientierten sowie international kompatiblen Masterstudiengängen ermöglicht werden.
Das Fakultativprotokoll ist eine wichtige Ergänzung zum UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), welchem die Schweiz bereits am 27. März 1997 beigetreten ist. Es sieht dazu zwei Kontrollverfahren vor: zum einen ein individuelles Mitteilungsverfahren und zum anderen ein Untersuchungsverfahren. Ersteres Verfahren würde es Einzelpersonen oder Personengruppen erlauben, nach Durchlaufen des nationalen Instanzenzuges, mit einer Mitteilung wegen Verletzung des CEDAW-Übereinkommens an den zuständigen UNO-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu gelangen.
Der Gesetzesentwurf hat den Zweck, die verschiedenen bestehenden Rechtsgrundlagen im Bereich der Gaststaatpolitik zusammenzufassen und die Beschlüsse, die bis jetzt direkt auf Grund der verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundesrats gefällt wurden, auf eine formelle Rechtsgrundlage zu stellen. Er definiert die potenziellen Begünstigten (internationale Organisationen, ausländische Vertretungen) und die Voraussetzungen für die Erteilung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie von finanziellen Beiträgen in dem vom Völkerrecht bestimmten Rahmen.
Anpassung des Raumplanungsgesetzes betreffend den Bau von Zweitwohnungen als flankierende raumplanerische Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Zur Aufhebung der BewG wird gleichzeitig ein separates Vernehmlassungsverfahren durch das EJPD durchgeführt.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-NR) gibt den Entwurf zu einer neuen "Bildungsverfassung" in die Vernehmlassung. Diese soll die Grundlage bieten, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit unseres Bildungswesens zu erhöhen, die interkantonale und internationale Mobilität zu erleichtern und die kantonalen Bildungssysteme in einzelnen Punkten gesamtschweizerisch zu harmonisieren.
Die Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) ist eine von insgesamt zwei Vollzugsverordnungen zum Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG). Es ist beabsichtigt, neben der KGTV eine zweite Verordnung zu erlassen, welche Art. 3 KGTV (Bundesverzeichnis) näher ausführt.
Die Vernehmlassungsvorlage besteht aus zwei Elementen: 1.) Das Bundesgesetz über die Stromversorgung legt die Rahmenbedingungen fest für eine sichere und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen Landesteilen. Ebenfalls geregelt werden der Wettbewerb und der grenzüberschreitende Stromhandel. 2.) Mit einer Teilrevision des Elektrizitätsgesetzes sollen die Stromversorgung und die Position der Stromdrehscheibe Schweiz möglichst bald gesichert werden. Die Schweizer Elektrizitätsbranche erwirtschaftet im EU-Binnenmarkt jährlich zwischen 500 Millionen und einer Milliarde Franken.
Die Schweiz hat seit Juli 2003 mit der EU-Kommission über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedstaaten verhandelt. Mit der Kommission wurde ein Zusatzprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen (1999) ausgehandelt, das den Personenverkehr zwischen der Schweiz und den Beitrittsländern regelt und am 2. Juli 2004 in der Schweiz paraphiert wird. Die Schweiz verlangte in diesen Verhandlungen, dass ihr ein Übergangsregime für den Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, welches gleichwertig ist wie jenes, das die EU gegenüber den Beitrittsländern vorsieht.
Die Arbeitsgruppe schlägt eine Verbesserung der vor fünf Jahren eingeführten Mechanismen vor. Als entlastende Massnahme für die vollziehenden Organe empfiehlt sie zusätzlich die Schaffung von neuen Hilfsmitteln. Neben einigen Anpassungen, die zur Verstärkung der Umsetzung und des Vollzugs des Entsendegesetzes bestimmt sind, ist insbesondere die Anstellung von kantonalen Inspektoren vorgesehen, dies mit einer finanziellen Unterstützung des Bundes.
Die Bilateralen II bringen Lösungen für konkrete gegenseitige Anliegen der Schweiz und der EU. Es geht in diesen Dossiers sowohl um wirtschaftliche Interessen der Schweiz (beispielsweise der Nahrungsmittelindustrie, des Finanzplatzes oder des Tourismus) als auch um eine verstärkte Zusammenarbeit in Politikbereichen wie innere Sicherheit und Asylpolitik sowie Umwelt, Statistik, Kultur und Bildung.
Das Fakultativprotokoll ist eine Ergänzung und Weiterführung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Es stellt einen wichtigen Schritt zum Schutz des Kindes vor den schlimmsten Formen der kommerziellen Ausbeutung dar. Insgesamt vermag die schweizerische Rechtsordnung den Anforderungen des Fakultativprotokolls zu genügen. Einzige Ausnahme bildet der Straftatbestand des Menschenhandels. Während gemäss Art. 196 StGB nur der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung des Opfers strafbar ist, verlangt das Fakultativprotokoll die Unterstrafestellung des Kinderverkaufs zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, des kommerziellen Organhandels sowie der Zwangsarbeit. Um den Verpflichtungen des Fakultativprotokolls betreffend den Tatbestand des Menschenhandels nachzukommen, schlägt der Bundesrat die Revision von Art. 196 StGB vor.
Die Gesetzesrevision will den Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften grundsätzlich gleich behandeln wie den Erwerb von Anteilen von Immobilienanlagefonds. Die Gesetzesvorlage sieht vor, den Erwerb von Anteil an einer Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Neben weiteren Änderungen von Gesetzesbestimmungen schlägt der Bundesrat vor, in der Ausführungsverordnung die Beschränkung der Nettowohnfläche für Zweit- und Ferienwohnungen von 100 auf 200 m2 zu erhöhen.
Gegenstand des Zweiten Zusatzprotokolls ist die interterritoriale Zusammenarbeit. Darunter wird die Zusammenarbeit zwischen nicht aneinandergrenzenden Gebietskörperschaften verstanden.
Die Veräusserung von Ferienwohnungen an Ausländer ist nur im Rahmen eines Kontingents erlaubt. Der auf eine parlamentarische Initiative von Ständerat Simon Epiney zurückgehende Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates will diese Bestimmung lockern.
Mit dem Erlass eines spezifischen Kulturgütertransfergesetzes wird der besonderen Bedeutung Rechnung getragen, die dem Erhalt und dem ethisch verantwortungsvollen Umgang mit Kulturgütern zukommt.
Das bisherige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer aus dem Jahr 1931 soll durch ein modernes Ausländergesetz abgelöst werden. Nach der Abstimmung vom 21. Mai 2000 über das bilaterale Abkommen besteht nun eine klare Ausgangslage bezüglich des Personenverkehrs mit der EU; denn das bilaterale Abkommen mit der EU regelt diesen umfassend. Das vorliegende neue Gesetz wird fast ausschliesslich für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht aus EU- oder EFTA- Staaten stammen, Geltung haben.
Die vorgesehene BVO-Änderung steht in direktem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und der Einführungsverordnung über den Personenverkehr mit der EG (EVO). Sie wird zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.
Der Bundesrat misst dem UNO-Beitritt der Schweiz eine grosse Bedeutung bei. Damit kann unser Land seine Interessen im Rahmen der Staatengemeinschaft auch in Zukunft wahren.
Dieser Gerichtshof wird zuständig für die Beurteilung von besonders schweren Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Das Protokoll hat zum Ziel, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Anwendung der Alpenkonvention oder eines dazugehörenden Protokolls zu regeln.
Diese Teilrevision betrifft die Bewaffnung von Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst, den Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit anderen Staaten über die Ausbildungszusammenarbeit und über den Status von Schweizer Militärpersonen im Ausland bzw. ausländischer Militärpersonen in der Schweiz.