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Das Lebensmittelrecht soll so angepasst werden, dass das EDI bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation (wie z.B. Covid-19 oder Situation in der Ukraine) in einer Verordnung befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen kann. In der Verordnung des EDI sollen Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine vorgesehen werden.
Mit der Änderung des Heilmittelgesetzes soll die Versorgung der Bevölkerung mit sicherem Blut und sicheren labilen Blutprodukten unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll der Bund Finanzhilfen gewähren können. Die Unentgeltlichkeit der Blutspende soll explizit im Gesetz verankert und es sollen entsprechende Strafbestimmungen geschaffen werden. Weiter sollen die Ausschlusskriterien vom Blutspenden niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung.
Der Bundesrat wurde mit Annahme der Motion 19.3958 «Besteuerung von elektronischen Zigaretten» beauftragt, die gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung von E-Zigaretten zu schaffen. Einem geringeren Risikoprofil von E-Zigaretten entsprechend, soll der Steuersatz tiefer liegen, als bei herkömmlichen Zigaretten. Die Besteuerung von elektronischen Zigaretten erfordert eine Änderung des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung.
Die Universität Luzern plant zwei neue Fakultäten: eine für Gesundheitswissenschaften und Medizin, eine zweite für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin soll aus dem bestehenden, gleichnamigen Departement hervorgehen, an welchem bereits Masterstudierende in Humanmedizin sowie Studierende der Gesundheitswissenschaften ausgebildet werden. Die zweite Fakultät soll neu aufgebaut werden und zwei Schwerpunkte setzen: Der verhaltenswissenschaftliche Entwicklungsschwerpunkt befasst sich mit den Verhaltensweisen von Menschen. Im psychologischen Schwerpunkt sind die Vertiefungen Kinderpsychologie, Rechtspsychologie sowie Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie geplant. Die neuen Fakultäten sollen einen Beitrag leisten, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte auszubilden.
In der Vernehmlassung werden einige weitere Änderungen am Universitätsgesetz vorgeschlagen. Neu soll die Universität Luzern mehr Eigenkapital bilden können (maximal 20 statt wie bisher 10 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes). Damit soll die Universität Schwankungen der Studierendenzahlen und somit der Einnahmen besser auffangen können. Zudem sollen die Leitungsorganisation und die Administration der Universität Luzern an die heutige Situation angepasst werden.
Mit der Revision des KVG sollen die drei Motionen Brand 18.3765 «Zeitgemässer elektronischer Datenaustausch zwischen Gemeinden und Krankenversicherern», die Motion Hess 18.4209 «Wohnsitzfrage, Krankenkassenprämie und stationäre Anteile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler» sowie die Motion Brand 17.3311 «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen» umgesetzt werden. Des Weiteren werden mit der Revision die Versicherten, die im Ausland wohnen, in die Versichertenbestände, die für die Berechnung des Risikoausgleichs massgebend sind, aufgenommen. Bis anhin werden hauptsächlich die in der Schweiz wohnenden Versicherten im Risikoausgleich berücksichtigt.
Die Zuschläge für die ratenweise Prämienzahlung sind in der aktuellen Zinssituation zu hoch (1,250 Prozent bei halbjährlicher und 1,875 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung) und sollen somit gesenkt werden (0,25 Prozent bei halbjährlicher und 0,375 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung). Artikel 117 Absatz 1 UVV muss entsprechend geändert werden.
Die Änderung bezweckt insbesondere die Anpassung an das neue Tiergesundheitsrecht der EU. In diesem Zusammenhang werden namentlich verschiedene Tierseuchen in die TSV aufgenommen oder bestehende Tierseuchen in eine andere Kategorie umgeteilt sowie die Massnahmen beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche werden generell verschärft. Es wird eine Regelung zur Kennzeichnung von Alt- und Neuweltkameliden erlassen und die Regelungen für Aquakulturbetriebe betreffend Registrierung und Bestandeskontrolle werden ausgebaut. Schliesslich wird eine Bestimmung erlassen zur Ausrichtung der Abgeltung aus dem Ertrag der Schlachtabgabe an die Kantone für ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem nationalen Überwachungsprogramm.
Zur Abfederung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie (Covid-19) haben Bundesrat und Parlament Massnahmen beschlossen. Dies hat hohe ausserordentliche Ausgaben zur Folge, welche gemäss Ergänzungsregel zur Schuldenbremse amortisiert werden müssen. Die Änderung des Finanzhaushaltgesetzes regelt den Umgang mit den ausserordentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Covid-19.
Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes wird das Verkehrsverbot von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben und der Umgang mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln erleichtert. Entsprechend werden Änderungen am Ausführungsrecht notwendig, insbesondere: - Anpassung der erforderlichen Bewilligungs- und Kontrollmassnahmen in der Betäubungsmittelkontrollverordnung sowie die Einzelheiten betreffend die Datenerhebung des BAG über die ärztlichen Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln (BetmKV) - Umteilung von Cannabis zu medizinischen Zwecken vom Verzeichnis d mit den verbotenen Betäubungsmitteln ins Verzeichnis a in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI)
Umsetzung der überwiesenen Motion Grin (17.3171). Die pauschalen Abzüge für die Krankenkassenprämien sollen erhöht werden.
lm Nachgang zu publik gewordenen Vorwürfen gegenüber einigen Kliniken am USZ hat die Gesundheitsdirektion einen externen Bericht über die Vorkommnisse und allfällige Verbesserungsmöglichkeiten eingeholt. Am 3. März 2021 verabschiedete sodann die Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit einen Untersuchungsbericht zu den Vorfällen (KR-Nr. 5812021). Beide Berichte formulieren eine Reihe von Empfehlungen, die z.T. eine Anpassung der Rechtsgrundlagen erfordern.
ln Umsetzung der Empfehlungen, die sich aufgrund ihrer Prüfung als zweckmässig erwiesen haben, hat die Gesundheitsdirektion den Vorentwurf für eine Revision des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich und den Vorentwurf für eine Verordnung über die Spitalräte der kantonalen Spitäler erarbeitet.
Dies ist ein zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öV, der durch den Rückgang der Fahrgastzahlen im Jahr 2021 stark betroffen ist. Die in dieser Vorlage enthaltenen Massnahmen betreffen die Bereiche, für die mit der Verabschiedung des dringlichen Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der COVID-19-Krise keine Rechtsgrundlage für das Jahr 2021 beschlossen wurde.
Das im Jahr 2017 revidierte Ausführungsrecht zum Transplantationsgesetz regelt verschiedene Datenbanken sowie ein Überkreuz-Lebendspende-Programm. Nun sollen im Transplantationsgesetz die formell-gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb der Datenbanken, für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und für die Kernelemente des Überkreuz-Lebendspende-Programms geschaffen werden. Die Vernehmlassungsvorlage sieht zudem vor, die Sicherheit der Transplantationsmedizin mit einem Vigilanzsystem zu erhöhen und den Vollzug zu stärken. Damit sollen die wissenschaftlichen und regulatorischen Entwicklungen, die seit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes vor mehr als zehn Jahren eingetreten sind, aufgenommen werden