Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Bei der EnV sind folgende Anpassungen in Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung und der Einmalvergütung vorgesehen: Anpassung der Vergütungssätze, Abbaureihenfolge der Warteliste von baureifen «Springer-Anlagen», Überführung des Auszahlungsprozesses und Präzisierungen. In der StromVV sind folgende Änderungen geplant: Fahrplanorientierte Vergütung und Änderungen betreffend Einforderung des Marktpreises.
Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht.
Mit der Gesetzesänderung wird eine neue Regelung der Vorränge für die Nutzung des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes geschaffen. Diese wurde nötig, nachdem 2014 Elektrizitätsversorger und Kraftwerke erstmals voraussetzungslos den Vorrang für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eingefordert hatten. Bisher wurde bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz nur für Lieferungen aufgrund von sogenannten Langfristverträgen Vorrang gewährt. Bei einer voraussetzungslosen Gewährung aller Vorränge gemäss geltendem Gesetz drohen allerdings Netzüberlastungen, welche die Systemstabilität und schliesslich die Versorgungssicherheit in der Schweiz gefährden. Vor diesem Hintergrund sollen die Vorränge für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Gesetz gestrichen werden.
Im Rahmen der geplanten Änderung werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Damit wird den Resultaten resp. den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) aus der Evaluation «Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen - Evaluation der Programmorganisation» vom März 2013 Rechnung getragen. Durch die Verordnungsänderung werden die Empfehlungen der EFK, soweit es das CO2-Gesetz ermöglicht, umgesetzt. Damit erhalten die Kantone rechtzeitig und unabhängig von der Energiestrategie 2050 die notwendige Planungssicherheit bezüglich der Ausgestaltung ihrer Förderprogramme ab 2017.
Im Rahmen der geplanten Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden. Diese ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der CO2-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Präzisierung Stromkennzeichnung und Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung, Vollzugskosten der Kantone, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Geräte, Bauprodukte sowie Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen.
Änderung der Berechnungsgrundlage für den durchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC).
Im Rahmen der geplanten Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) sollen Anpassungen in folgenden Bereichen vorgenommen werden: Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Publikation der KEV- und Einmalvergütungsdaten (EIV), Auskünfte über KEV und EIV-Projekte an Kantone und Gemeinden und Anlagendefinition Kleinwasserkraftwerke und Wasserbaubonus.
Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll die Möglichkeiten von Klima- und Energieabgaben erweitern und den Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem in der Verfassung verankern. Der Übergang zum Lenkungssystem, welches primär durch Abgaben und den damit verbundenen Anreizen wirkt, ermöglicht es, die Klima- und Energieziele wirksamer und kostengünstiger zu erreichen als mit Förder- und regulatorischen Massnahmen.
Der Vorentwurf zielt darauf ab, das Liegenlassen kleinerer Mengen von Abfällen (Littering) zu bekämpfen. Zu diesem Zwecke soll eine Strafnorm eingeführt werden, welche Personen, die Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgen, mit einer Busse belegt.
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Gegenstand der Revision ist die Lenkungsform (Governance) des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Insbesondere sollen die personelle Verflechtung zwischen Aufsichtsbehörde und Fonds-Organe aufgelöst, die Aufsicht über die Fonds verstärkt sowie weitere organisatorische Anpassungen vorgenommen werden. Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartment die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.
Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV müssen nach den Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 EnV berechnet werden.
Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sind die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen vom Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) und vom Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) zur Umsetzung der Strategie Stromnetze. Die Strategie Stromnetze ist Teil der Energiestrategie 2050. Die Strategie Stromnetze ist aber auch unabhängig von der Energiestrategie 2050 notwendig, weil Engpässe im Netz bestehen, das Übertragungsnetz nur schleppend ausgebaut wird, die Vorgaben des Netzausbaus unklar sind sowie die Entscheidungsfindung Kabel oder Freileitung verbessert werden muss. Die Umsetzung der Strategie Stromnetze soll die Voraussetzungen für den erforderlichen Netzumbau und -ausbau schaffen, mit dem Ziel, dass ein bedarfsgerechtes Stromnetz zeitgerecht zur Verfügung gestellt wird. Die Vorlage wurde basierend auf dem durch den Bundesrat im Juni 2013 verabschiedeten Detailkonzept erarbeitet.
Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der C02-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Rückerstattung des Netzzuschlags, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Verhältnis Bescheinigungen nach C02-Gesetzgebung zum WKK-Bonus, abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen und Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren. Gleichzeitig soll auch die Gebührenverordnung im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt werden. Damit werden die Lücken in der geltenden Verordnung geschlossen.
Mit dem Bundesbeschluss werden diejenigen Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt, welche die Grundsätze der vollen Marktöffnung enthalten (vgl. Art. 34 Abs. 3 StromVG). Im voll geöffneten Strommarkt wird der Netzzugang allen Marktteilnehmern gewährt, das heisst jeder Kunde kann seinen Stromlieferanten frei wählen. Für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte besteht weiterhin die Möglichkeit, sich zu regulierten Tarifen von ihrem bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom beliefern zu lassen.
Die Vorlage beinhaltet zwei Bereiche: Einerseits die teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer (Umsetzung der Motion Baumann; 12.4203) und anderseits die Kompetenzdelegation an die Steuerbehörde für gewisse Steuerbefreiungen.
Im Rahmen der vorliegenden Revision werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese beziehen sich auf folgende Aspekte: Vergütungssätze bei der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und bei der Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen, Wartelistenmanagement bei der KEV, allgemeine vollzugstechnische Fragen zur KEV sowie Stromkennzeichnung und Förderung. Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Vergütungssätze sowie aufgrund parlamentarischer Vorstösse.
Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht.