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Mit dem Bundesbeschluss werden diejenigen Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt, welche die Grundsätze der vollen Marktöffnung enthalten (vgl. Art. 34 Abs. 3 StromVG). Im voll geöffneten Strommarkt wird der Netzzugang allen Marktteilnehmern gewährt, das heisst jeder Kunde kann seinen Stromlieferanten frei wählen. Für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte besteht weiterhin die Möglichkeit, sich zu regulierten Tarifen von ihrem bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom beliefern zu lassen.