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Änderung der Berechnungsgrundlage für den durchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC).
Im Rahmen der geplanten Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) sollen Anpassungen in folgenden Bereichen vorgenommen werden: Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Publikation der KEV- und Einmalvergütungsdaten (EIV), Auskünfte über KEV und EIV-Projekte an Kantone und Gemeinden und Anlagendefinition Kleinwasserkraftwerke und Wasserbaubonus.
Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll die Möglichkeiten von Klima- und Energieabgaben erweitern und den Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem in der Verfassung verankern. Der Übergang zum Lenkungssystem, welches primär durch Abgaben und den damit verbundenen Anreizen wirkt, ermöglicht es, die Klima- und Energieziele wirksamer und kostengünstiger zu erreichen als mit Förder- und regulatorischen Massnahmen.
Der Vorentwurf zielt darauf ab, das Liegenlassen kleinerer Mengen von Abfällen (Littering) zu bekämpfen. Zu diesem Zwecke soll eine Strafnorm eingeführt werden, welche Personen, die Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgen, mit einer Busse belegt.
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Gegenstand der Revision ist die Lenkungsform (Governance) des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Insbesondere sollen die personelle Verflechtung zwischen Aufsichtsbehörde und Fonds-Organe aufgelöst, die Aufsicht über die Fonds verstärkt sowie weitere organisatorische Anpassungen vorgenommen werden. Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartment die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.
Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV müssen nach den Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 EnV berechnet werden.
Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sind die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen vom Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) und vom Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) zur Umsetzung der Strategie Stromnetze. Die Strategie Stromnetze ist Teil der Energiestrategie 2050. Die Strategie Stromnetze ist aber auch unabhängig von der Energiestrategie 2050 notwendig, weil Engpässe im Netz bestehen, das Übertragungsnetz nur schleppend ausgebaut wird, die Vorgaben des Netzausbaus unklar sind sowie die Entscheidungsfindung Kabel oder Freileitung verbessert werden muss. Die Umsetzung der Strategie Stromnetze soll die Voraussetzungen für den erforderlichen Netzumbau und -ausbau schaffen, mit dem Ziel, dass ein bedarfsgerechtes Stromnetz zeitgerecht zur Verfügung gestellt wird. Die Vorlage wurde basierend auf dem durch den Bundesrat im Juni 2013 verabschiedeten Detailkonzept erarbeitet.
Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der C02-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Rückerstattung des Netzzuschlags, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Verhältnis Bescheinigungen nach C02-Gesetzgebung zum WKK-Bonus, abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen und Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren. Gleichzeitig soll auch die Gebührenverordnung im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt werden. Damit werden die Lücken in der geltenden Verordnung geschlossen.
Mit dem Bundesbeschluss werden diejenigen Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt, welche die Grundsätze der vollen Marktöffnung enthalten (vgl. Art. 34 Abs. 3 StromVG). Im voll geöffneten Strommarkt wird der Netzzugang allen Marktteilnehmern gewährt, das heisst jeder Kunde kann seinen Stromlieferanten frei wählen. Für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte besteht weiterhin die Möglichkeit, sich zu regulierten Tarifen von ihrem bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom beliefern zu lassen.
Die Vorlage beinhaltet zwei Bereiche: Einerseits die teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer (Umsetzung der Motion Baumann; 12.4203) und anderseits die Kompetenzdelegation an die Steuerbehörde für gewisse Steuerbefreiungen.
Im Rahmen der vorliegenden Revision werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese beziehen sich auf folgende Aspekte: Vergütungssätze bei der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und bei der Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen, Wartelistenmanagement bei der KEV, allgemeine vollzugstechnische Fragen zur KEV sowie Stromkennzeichnung und Förderung. Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Vergütungssätze sowie aufgrund parlamentarischer Vorstösse.
Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht.
Der vorliegende Vorentwurf stellt sicher, dass das bewährte Verfahren der individuell in Rechnung gestellten Kosten für Ausgleichsenergie weitergeführt wird und dadurch die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz gewährleistet werden kann. Dazu soll die bisherige, auf Verordnungsebene enthaltene Regelung für die Kostenanlastung der Ausgleichsenergie, auf Gesetzesstufe verankert werden. Die explizite Nennung des Kostenträgers schafft Rechtssicherheit, ohne Eingriff in das bewährte System zu nehmen. Die Rechnungsstellung für Ausgleichsenergie an die Bilanzgruppen durch die nationale Netzgesellschaft ist seit 2009 gängige Praxis und steht im Einklang mit dem bisherigen Branchenverständnis.
Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, die Effizienzstandards für elektrische Geräte in der Energieverordnung anzupassen (Motion 11.3376 «Effizienzstandards für elektrische Geräte. Eine Best-Geräte-Strategie für die Schweiz»). Die Schweiz soll möglichst zeitgleich die Standards gemäss der Ökodesign-Richtlinie der EU übernehmen. Ebenfalls soll die Schweiz die Effizienzstandards konsequent an der sogenannten Best Available Technology ausrichten - also an der bezüglich Effizienz besten verfügbaren Technologie - verbunden mit dem weiteren Ausbau der europäischen Führungsrolle in gewichtigen Gerätekategorien. Die vorliegende Teilrevision der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) setzt diese Forderungen der Motion, in Übereinstimmung mit der Energiestrategie 2050 des Bundesrats, um.
In der Sommersession 2013 verabschiedete das Parlament die parlamentarische Initiative 12.400 „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher“ der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N). Die gesetzlichen Änderungen machen auch Anpassungen der EnV notwendig. Folgende Elemente sind von den geplanten Änderungen betroffen: Rückerstattung des Zuschlags, Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen, Eigenverbrach.
Es bestehen Zweifel, ob die angestrebte Sicherstellung der mehrheitlich in ferner Zukunft anfallenden Stilllegungskosten sowie der Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle im Rahmen der geltenden Verordnung gewährleistet ist. Deshalb sollen die Beitragsberechnung und die Bandbreiten der Fondsbestände angepasst sowie die Beitragspflicht verlängert werden.
Die Teilrevision ist notwendig, damit die Privatassekuranz auch in Zukunft auf dem Versicherungsmarkt ausreichende Kapazität für die von der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung geforderte Deckung bereitstellen kann.
Parallel zur vorliegenden Teilrevision läuft eine Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Inkrafttreten der totalrevidierten Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung weiter verzögert (hängt vom Inkrafttreten internationaler Übereinkommen ab). Die vorliegenden Änderungen sollten aber baldmöglichst umgesetzt werden. Es wird daher eine kleine Teilrevision der KHV vorgezogen. Es ist vorgesehen, die vorliegende Verordnungsänderung im 1. Halbjahr 2014 zu verabschieden.
Gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes (EleG) werden dem ESTI Untersuchungskompetenzen bei Widerhandlungen gegen Artikel 55 und 56 EleG eingeräumt.