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Beim Aussengrenzenfonds handelt es sich um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung insbesondere jener Schengen-Mitgliedstaaten, welche aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und Seegrenzen auf Dauer hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der Fonds soll dazu beitragen, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Aussengrenzen zu verbessern sowie die illegale Einreise zu verringern. Für den Zeitraum vom 1.1.2007 - 31.12.2013 wurde für den Aussengrenzenfonds ein Gesamtbetrag von 1'820 Millionen Euro festgesetzt. Für die Schweiz beträgt dieser Beitrag jährlich durchschnittlich 15 Millionen Franken. Die Schweiz kann ihrerseits Projekte in der Höhe von jährlich 3 bis 5 Millionen über den Aussengrenzenfonds finanzieren lassen.
Durch die Vorlage soll das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) so geändert werden, dass auch Personen aus Nicht-EU/-EFTA-Staaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss auf dem Arbeitsmarkt zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interesse ist. Weiter soll bei der Zulassung zu einer tertiären Aus- oder Weiterbildung auf die Voraussetzung der „gesicherten Wiederausreise“ verzichtet werden. Schliesslich sollen solche Bildungsaufenthalte bei einer späteren Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angerechnet werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes bezüglich der Aufenthaltstitel dar. In ihr werden die neuen Sicherheitselemente und biometrischen Merkmale festgelegt, die von den Mitgliedstaaten im einheitlichen Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige verwendet werden müssen. Die Umsetzung der Verordnung erfordert eine Anpassung des AuG und des BGIAA sowie der entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen.
Artikel 17 Absatz 1 des Zollgesetzes und Artikel 69 Absatz 1 der Zollverordnung regeln den Betrieb von Zollfreiläden auf Zollflugplätzen. Damit Abgabenfreiheit zugestanden werden kann, sind die in Zollfreiläden gekauften Waren durch nach dem Ausland reisende Passagiere aus dem schweizerischen Zollgebiet auszuführen. Der Verkauf von Waren in Zollfreiläden an den Schweizer Flughäfen wird nun auch für aus dem Ausland ankommende Passagiere geöffnet.
Mit der Anpassung der Zoll-, Mehrwertsteuer-, Alkohol- und Tabaksteuergesetzgebung in Form eines Mantelerlasses (Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flugplätzen) kann der zollfreie Einkauf bei Ankunft aus dem Ausland ermöglicht werden.
Die Richtlinie des Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) stellt eine Schengen-Weiterentwicklung dar. Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfordert eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998. Die Änderungen tangieren die Bereiche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Ausschaffung und Zwangsmassnahmen. Insbesondere muss die formlose Wegweisung durch ein formelles Wegweisungsverfahren ersetzt werden. Eine weitere wichtige Änderung betrifft die maximale Haftdauer aller Haftarten nach Artikel 79 AuG. Nach geltendem Recht beträgt die Maximaldauer aller Haftarten 24 Monate. Neu wird die Haft noch bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten verlängert werden können.
In den vergangenen drei Jahren haben sich neue Probleme im Bereich der Asylverfahren ergeben. Diese sind insbesondere auf die steigenden Asylgesuchszahlen zurückzuführen. Mit der vorgeschlagenen Revision des Asyl- und Ausländergesetzes sollen die Verfahren beschleunigt und effizienter ausgestaltet werden. Ein weiterer Schwerpunkt der geplanten Teilrevision liegt in der konsequenten Bekämpfung von Missbräuchen.
Die Änderung des Ausländergesetzes beinhaltet, dass die unbefristete und mit keinen Bedingungen verbundene Niederlassungsbewilligung generell nur bei einer erfolgreichen Integration erteilt werden soll. Bei schwerwiegenden Straftaten sollen ausländerrechtliche Bewilligungen konsequent widerrufen werden.
Die Schweiz muss zwei Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem übernehmen: Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie den Beschluss 2008/633/JI. Aufgrund der Übernahme dieser europäischen Rechtsakte muss das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) angepasst werden.
Die künftige Inkraftsetzung von Schengen in der Schweiz und in Liechtenstein bedingt eine Anpassung der bilateralen Zusammenarbeit im Ausländerbereich sowie bezüglich der Wahrnehmung von polizeilichen Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Grenzraum an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze.
Die Abkommen der Bilateralen I wurden für eine ursprüngliche Dauer von sieben Jahren abgeschlossen. Ohne gegenteilige Notifizierung bis zum 31. Mai 2009 werden sie automatisch auf unbestimmte Dauer weitergeführt. Dieser Entscheid ist Gegenstand eines, dem fakultativen Referendum unterstellten, Bundesbeschlusses. Eine Volksabstimmung zu dieser Frage müsste vor Ende Mai 2009 stattfinden.
Mit dem EU-Beitritt von Rumänien und Bulgarien am 1. Januar 2007 hat die EU ihre fünfte Erweiterungsrunde abgeschlossen. Wie bereits für die EU-Beitrittsstaaten von 2004, waren auch für die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) auf die beiden neuen Mitgliedsstaaten Verhandlungen mit der europäischen Kommission notwendig. Diskutiert wurden insbesondere der Beginn der Laufzeit der Übergangsfristen sowie die Dauer der speziellen Schutzklausel, welche der Schweiz erlaubt, auch nach Ablauf der Übergangsfristen wieder Kontingente einzuführen. Die Verhandlungen resultierten in einem zweiten Protokoll zum FZA, welches vom Parlament genehmigt werden muss und dem fakultativen Referendum unterstellt ist.
Die Schengen Weiterentwicklung (Schengener Grenzkodex) muss durch das Parlament genehmigt werden. Seine Umsetzung verlangt eine Anpassung des Ausländergesetzes. Darüber hinaus sind Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des Schengen- und Dublin Besitzstands notwendig.
Am 24. September 2006 wurden das neue Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie die Teilrevision Asylgesetz (AsylG) in einer Volksabstimmung angenommen. Nachdem ein erstes Paket des revidierten AsylG bereits auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt wurde, sollen die übrigen Bestimmungen des AsylG sowie das neue AuG sowie die dafür notwendigen Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung FRONTEX. Hierzu ist das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) anzupassen.
Grundlage für die Erhebung der Nationalstrassenabgabe bildet Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV). Diese Bestimmung wurde im Gegensatz zur alten BV bewusst weniger detailliert formuliert. Details sollen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf kommt diesem Anliegen nach und ersetzt die Übergangsbestimmungen in der BV sowie die Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 1994. Er regelt beispielsweise das Erhebungssystem (Vignette) oder die Abgabenhöhe, die unveränderte 40 Franken beträgt. Damit übernimmt das Nationalstrassenabgabegesetz mehrheitlich die heutigen Bestimmungen. Um verstärkt auftretenden Missbräuchen entgegenzutreten, wird der Bussenbetrag bei einer Widerhandlung auf 200 Franken verdoppelt.
Die Steuerstruktur aller anderen Tabakfabrikate als Zigaretten (Zigarren, Zigarillos, Schnitttabak) wird EG-kompatibel ausgestaltet und ihre Steuerbelastung leicht erhöht. Die Steuerbelastung von Feinschnitttabak wird markant heraufgesetzt und dafür auf die Besteuerung von Zigarettenpapier verzichtet. Ausserdem werden die Einführung von zugelassenen Steuerlagern beantragt, die Voraussetzungen zur Rückerstattung der Tabaksteuer für im Inland hergestellte und eingeführte Tabakfabrikate vereinheitlicht, die Möglichkeit des Erlasses der Tabaksteuer geschaffen und die Festlegung von Mindestverkaufspreisen für Zigaretten zur Diskussion gestellt.
Die vorliegenden Änderungen stehen im Zusammenhang mit der parallel laufenden Anpassung des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Die Verordnungsänderungen dienen vornehmlich dazu, Wettbewerbsverzerrungen zu reduzieren, die durch das Verhalten zahlungsunwilliger inländischer Transportunternehmen entstehen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. Mai 2006 eine Änderung der Verteilschlüssel für Jahres- und Kurzaufenthalter aus Nicht-EU/EFTA-Staaten vorgeschlagen. Die Gesamthöchstzahlen sollen auf dem bisherigen Niveau belassen werden. Er lädt die Kantone zur Vernehmlassung ein.
Die Änderung umfasst die Übertragung der Zuständigkeit bei sämtlichen Widerhandlungen von den Kantonen auf die Eidg. Zollverwaltung, um ein einheitliches und verwaltungsökonomisches Verfahren zu garantieren. Überdies soll mit der Einführung eines Einspracheverfahrens das Veranlagungsverfahren gestrafft und die Erhebung der Abgaben verbessert werden.
Künftig sollen Ausländer Grundstücke in der Schweiz ohne ein kompliziertes Bewilligungsverfahren kaufen können. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Lex Koller heute nicht mehr notwendig und soll deshalb aufgehoben werden. Dies dürfte wichtige volkswirtschaftliche Impulse auslösen. Um negative Auswirkungen im Ferienwohnungsbau zu vermeiden, die namentlich in Tourismusgebieten auftreten könnten, sieht der Bundesrat flankierende raumplanerische Massnahmen vor.
Die starke Abnahme der Asylgesuche erfordert strukturelle und organisatorische Anpassungen, welche kurzfristig im Rahmen des geltenden Rechts mit Änderung der entsprechenden Verordnungen umzusetzen sind.
Aufhebung der Vollziehungsverordnung zum BG betreffend Massnahmen gegen Tuberkulose: Der Inhalt der Verordnung ist durch die bestehende Gesetzgebung genügend abgedeckt, so weit er sachlich noch gerechtfertigt ist. Revision der Verordnung des EDI über grenzsänitätsdienstliche Massnahmen: Im Rahmen der Sparmassnahmen des Bundes werden die grenzsanitarischen Massnahmen des Bundes neu ausgerichtet.
Ausführungsverordnung zum Gesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, in welchem besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz bearbeitet werden. Diese Verordnung regelt insbesondere die Kategorien der Personendaten des Ausländer- und Asylbereichs, die Zugriffsberechtigungen, die Aufbewahrungsdauer der Personendaten, die Rechte der Betroffenen sowie den Betrieb und die Nutzung des Informationssystems.
Die SPK-S unterbreitet mit Bezug auf Volksabstimmungen zu Einbürgerungen auf Gemeindeebene eine Lösung, in welcher festgehalten wird, dass das Verfahren von den Kantonen zu bestimmen ist und dass ablehnende Einbürgerungsentscheide zu begründen sind, ohne ein Entscheidorgan zu nennen. Ein spezielles Verfahren, wie die vorausgesetzte rechtsgenügliche Begründung zu erfolgen hat, ist nicht vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht weiter vor, ein Beschwerderecht gegen ordentliche Einbürgerungen auf kantonaler Ebene zu verankern.
Ab 2007 sollen umweltschonende Treibstoffe über steuerliche Erleichterungen gefördert werden. Mit der angestrebten Änderung des Mineralölsteuer-Gesetzes will der Bundesrat umweltschonende Treibstoffe mittels steuerlicher Anreize fördern und damit den CO2-Ausstoss im Strassenverkehr senken. Vorgesehen ist, Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen von der Mineralölsteuer zu befreien. Gleichzeitig sinkt bei Erd- und Flüssiggas, das als Treibstoff verwendet wird, die Besteuerung um 40 Rappen pro Liter Benzinäquivalent. Die Mindereinnahmen sollen durch eine höhere Besteuerung des Benzins vollständig kompensiert werden. Die Steuerbelastung beim Benzin wird dadurch voraussichtlich um ein bis zwei Rappen im Jahr 2007 und rund sechs Rappen je Liter im Jahr 2010 zunehmen.