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Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass Einvernahmeprotokolle der einvernommenen Person vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt werden, bevor die einvernommen Person das Protokoll unterzeichnet. Besonders bei Einvernahmen in einer fremden Sprache kann diese Regelung zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führen, weil das Protokoll nicht nur vorgelesen, sondern auch rückübersetzt werden muss. Nach Auffassung der Kommission soll im Interesse eines raschen Verfahrensablaufs in jenen Fällen auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werden können, in denen die Einvernahme aufgezeichnet wird. Die Kommission schlägt deshalb die dargelegten Änderungen der Strafprozessordnung vor.
Das Verjährungsrecht soll gesamthaft revidiert werden. Geändert werden sollen sowohl die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts (Art. 127-142 OR) als auch die bereicherungsrechtlichen (Art. 67 OR) und deliktischen Regelungen (Art. 60 OR sowie haftpflichtrechtliche Bestimmungen in Spezialerlassen). Die zentralen Revisionsanliegen sind die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts, die Verlängerung der ausservertraglichen Verjährungsfristen und die Beseitigung von Unsicherheiten.
Das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Übereinkommen ist die bisher einzige internationale Konvention, welche die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend regelt. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Es werden jedoch verschiedene Anpassungen im Strafgesetzbuch vorgeschlagen.
Die Kommission schlägt vor, in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) den Begriff der verdeckten Ermittlung zu umschreiben. Die Definition soll enger als jene der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe insbesondere BGE 134 IV 266) sein. Verdeckte Ermittlung soll nur dann vorliegen, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer Legende und indem sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen und ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen, in ein kriminelles Umfeld einzudringen versuchen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Gleichzeitig soll in der StPO für die weniger einschneidende Form verdeckter Ermittlungstätigkeit, die sogenannte verdeckte Fahndung, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen überarbeitete Berechnungsgrundlagen für die pauschalierte Abgeltung der Baubeiträge an Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs geschaffen und diverse Unsicherheiten in der Interpretation der Beitragsvoraussetzungen für Erziehungseinrichtungen behoben werden.
Das strafrechtliche Berufsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) soll gestützt auf die Motion Carlo Sommaruga (08.3373, Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen) ausgedehnt und durch neue Verbote (auch im JStG) ergänzt werden. Tätigkeitsverbote sollen mit einem erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen durchgesetzt werden. Damit der Bund diesbezüglich eine umfassende Regelung treffen kann, ist eine neue Verfassungsbestimmung notwendig.
Die Kommissionsmehrheit schlägt die Aufhebung von Artikel 190 BV vor. Bundesgesetze könnten dann bei ihrer konkreten Anwendung wie Verordnungen des Bundes und kantonale Erlasse von allen Behörden auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht überprüft werden. Prüfungsmassstab wäre in erster Linie die gesamte Bundesverfassung. Das Bundesgericht würde also im Unterschied zu heute im Konfliktfall auch Grundrechten, die nicht durch das Völkerrecht garantiert sind, sowie Verfassungsbestimmungen über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen Vorrang vor einem Bundesgesetz einräumen. Eine Minderheit möchte am aktuellen Inhalt von Artikel 190 BV festhalten und lediglich den Grundsatz einschränken, wonach Bundesgesetze selbst bei Verfassungswidrigkeit für die Behörden massgebend sind. Die Behörden müssten dann keine Bundesgesetze mehr anwenden, die ein Grundrecht der Bundesverfassung oder eine Menschenrechtsgarantie des Völkerrechts verletzen.
Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommen. Die Konvention orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Neben den zahlreichen inhaltlichen Bestimmungen ist die Konvention mit wichtigen Umsetzungsinstrumenten versehen. So wird ein Vertragsorgan geschaffen, welches wie die übrigen Uno-Menschenrechtsvertragsorgane in Genf tagt und dessen Aufgabe in der Überwachung der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten besteht, insbesondere durch Überprüfung von periodisch zu erstattenden Staatenberichten.
Die vorliegende Vernehmlassung bezieht sich auf die Ratifikation des Übereinkommens über Streumunition (Convention on Cluster Munitions, CCM). Das Übereinkommen wurde durch die internationale Konferenz von Dublin am 30. Mai 2008 verabschiedet und durch den Bundesrat basierend auf seinem Beschluss vom 10. September 2008 am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichnet. Das Übereinkommen statuiert ein umfassendes Verbot der Verwendung, Entwicklung und Produktion, des Erwerbs, Transfers und der Lagerung von Streumunition, und schliesst weiter auch jede Handlung aus, die die genannten Tätigkeiten unterstützt oder fördert. Mit der Ratifikation des Übereinkommens geht auch eine Revision des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) einher. Dabei wird das Gesetz in Kapitel 2 (Verbot bestimmter Waffen) um einen Artikel 8bis ergänzt, welcher ein Verbot für Streumunition aufnimmt, sowie einen Artikel 35bis mit den entsprechenden Strafbestimmungen. Auf innerstaatlicher Ebene werden damit die Voraussetzungen für einen Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über Streumunition erfüllt.
Der Vorentwurf zielt auf eine Verstärkung des Kündigungsschutzes. Vorgeschlagen wird, die Entschädigung im Fall einer missbräuchlichen oder nicht gerechtfertigen Kündigung von sechs auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen (Art. 336 Abs. 2, 337c Abs. 3 OR). Auch sollen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen missbräuchlich sein, wenn davon ein gewählter Arbeitnehmervertreter betroffen ist. Abmachungen, die für beide Vertragsparteien oder zumindest für den Arbeitnehmer günstiger sind, bleiben zulässig.
Der Vorentwurf der Kinderbetreuungsverordnung im Rahmen der Totalrevision der Pflegekinderverordnung (PAVO) strebt eine Professionalisierung der Fremdbetreuung von Kindern an. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer Bewilligung für Betreuungsangebote werden erhöht: Eine allgemeine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht ist für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren in der Vollzeitbetreuung und von Kindern unter 16 Jahren in der entgeltlichen Tagesbetreuung vorgesehen. Der Vernehmlassungsentwurf stärkt auch die elterliche Eigenverantwortung im Bereich der freiwilligen Fremdbetreuung von Kindern, indem Betreuungspersonen (Tages- und Pflegeeltern), die den Eltern als Familienangehörige oder Freunde nahestehen, von der Bewilligungspflicht befreit sind, sofern die Eltern die Betreuung veranlasst haben. Betreuungsverhältnisse im Rahmen von Au-pair-Einsätzen, Schüleraustauschprogrammen oder ähnlichen Betreuungsformen, die freiwillig und mit Zustimmung der Eltern erfolgen, unterstehen ebenfalls nicht der KiBeV. Hingegen darf ein Kind auf behördliche Anordnung hin nur bei Personen oder Einrichtungen platziert werden, die über eine Bewilligung verfügen. Die Vorlage enthält neu auch Bestimmungen für Tageseltern- und Pflegeelterndienste und regelt behördliche Platzierungen im internationalen Bereich.
Der Vorentwurf schlägt zum Zweck der Harmonisierung verschiedene Änderungen der Strafrahmen vor. Diese werden dabei nicht völlig neu geschaffen. Der Gesetzgeber hat mit dem Strafgesetzbuch ein differenziertes Instrumentarium zur Sanktionierung von Straftaten zur Verfügung zu stellen und dem richterlichen Ermessen dabei den nötigen Spielraum zu belassen. Zudem sollen verschiedene Strafbestimmungen aufgehoben werden, insbesondere wo ein aktuelles Strafbedürfnis fehlt.
Der Verzugszins soll für den kaufmännischen Verkehr auf 10 % pro Jahr erhöht werden, um die Schuldner zu einer rascheren Begleichung ihrer Verpflichtungen zu motivieren
Der auf einer Motion aus dem Parlament beruhende Entwurf einer neuen Verfassungsbestimmung zählt zentrale und weitgehend anerkannte Grundsätze der Grundversorgung ausdrücklich auf. Die Bestimmung hätte kaum unmittelbare rechtliche Folgen. Sie würde jedoch in genereller Form Vorgaben und Handlungsaufträge für den Bund und die Kantone formulieren und hätte in diesem Sinn im Wesentlichen politische und symbolische Bedeutung.
Das Hauptanliegen des Vorentwurfs ist es, die Geldstrafe zurückzudrängen und deren Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe sowie die Möglichkeit des bedingten Vollzugs von Geldstrafen abzuschaffen. Im Jugendstrafrecht soll die Altersobergrenze für den Vollzug von Massnahmen von 22 auf 25 Jahre erhöht werden.
Die Anlageverordnung stützt sich auf Artikel 266 Absatz 6 StPO, wonach der Bundesrat die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte regelt. Da die Strafprozessordnung in Artikel 266 bereits Vorschriften darüber enthält, wie die Strafbehörden mit beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenständen zu verfahren haben, und weil sich gewisse Punkte bereits aus dem Wesen der Beschlagnahme selber ergeben, besteht bloss ein geringer Regelungsbedarf im Rahmen einer Verordnung. Mit der Verordnung über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung werden bestehende Verordnungen vor allem hinsichtlich ihrer gesetzlichen Grundlage und in redaktioneller Hinsicht an die Strafprozessordnung angepasst.
Am 30. November 2008 haben Volk und Stände die Volksinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ und einen neuen Artikel 123b BV angenommen. Der Bundesrat hat entschieden, diese als zu unpräzis erachtete Bestimmung auf Gesetzesstufe zu konkretisieren, um namentlich die Rechtssicherheit zu garantieren. Der Vorentwurf, welcher aus einer Änderung des Artikels 101 StGB besteht, sieht vor, strafbare Handlungen nach den Artikeln 187 Ziffer 1, 189, 190 und 191 StGB als unverjährbar zu erklären, wenn sie an Kindern unter 10 Jahren begangen worden sind.
Die Kommission schlägt einerseits - im Sinne einer massvollen Stärkung des Konsumentenschutzes - eine moderate Verlängerung der Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche beim Fahrniskauf auf zwei bzw. fünf Jahre vor. Andererseits will sie die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln einer beweglichen Sache, welche bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, an die fünfjährige Frist anpassen, welche für den Besteller eines unbeweglichen Bauwerkes gegenüber dem Unternehmer gilt. Im Werkvertragsrecht soll wie bis anhin auf die kaufrechtlichen Bestimmungen zur Verjährung verwiesen werden. Damit soll der Problematik entgegengewirkt werden, welche von der von Ständerat Hermann Bürgi eingereichten parlamentarischen Initiative „Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR“ (07.497) aufgegriffen wird.