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Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wollen die USA die im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, der Besteuerung in den USA zuführen. Die Schweiz hat mit den USA ein Abkommen zur vereinfachten Umsetzung von FATCA in der Schweiz paraphiert. Einzelne im Abkommen umschriebene Verpflichtungen bedürfen der Konkretisierung in einem Bundesgesetz.
Die Vorlage ist Teil der Bestrebungen des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), das Steuersystem zu vereinfachen. Die Kantone erhalten die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) kann aufgehoben werden. Damit auch eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist, wird neu das Bundesgericht letztinstanzlich Erlassfälle beurteilen. Dies allerdings nur, wenn es sich um «einen besonders bedeutenden Fall» handelt.
Die Aufsicht über Revisionsunternehmen wird unter dem geltenden Recht von zwei Aufsichtsbehörden, der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA), wahrgenommen. FINMA und RAB beaufsichtigen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weitgehend dieselben Revisionsunternehmen, wobei diese aber in unterschiedlichen Branchen und Rollen Prüfungen durchführen. Durch die Zusammenführung aller Aufsichtskompetenzen bei einer einzigen Behörde werden Doppelspurigkeiten beseitigt. Neu wird ausschliesslich die RAB für die Aufsicht über die Revisionsunternehmen (Terminologie RAB) bzw. über die Prüfgesellschaften (Terminologie FINMA) zuständig sein.
Mit der Revision der KKV wird die vom Parlament am 28. September 2012 verabschiedete Änderung des Kollektivanlagengesetzes umgesetzt. In diesem Rahmen müssen namentlich der erweiterte Geltungsbereich des Gesetzes, der neue Vertriebsbegriff, die Definition der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger, die Neuregelung der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie die Regeln für die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und Depotbanken konkretisiert werden.
Mit der Änderung der Börsenverordnung wird die vom Parlament Ende September 2012 verabschiedete Änderung des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) umgesetzt. Es werden insbesondere Ausnahmen zu den neuen aufsichtsrechtlichen Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation umschrieben. Im Bereich des Offenlegungs- und Übernahmerechts wird zudem der Begriff der «Hauptkotierung» definiert.
Ziel der anvisierten Revision ist es, bei der direkten Bundessteuer eine im Einklang mit der Verfassung stehende Ehepaar- und Familienbesteuerung zu verankern, die sich möglichst neutral gegenüber den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen verhält. Damit Ehepaare künftig nicht mehr stärker als Konkubinatspaare belastet werden, soll das Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» eingeführt werden. Um eine ausgewogenere Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu erzielen, soll für Einverdienerehepaare ein Einverdiener-abzug vorgesehen werden. Unverheiratete mit Kindern sollen zudem stets zum Grundtarif besteuert werden. Damit Alleinerziehende mit tieferen und mittleren Einkommen aber nicht stärker als heute belastet werden, soll ihnen ein neuer Sozialabzug gewährt werden.
Mit dem Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014) will der Bundesrat der vom Parlament überwiesenen Motion 11.3317 nachkommen, die ihn auffordert, die Aufgabenüberprüfung fortzuführen und ihm bis Ende 2012 eine Sammelbotschaft mit substanziellen Entlastungen des Haushalts vorzulegen. Gleichzeitig will er mit kurzfristig realisierbaren Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 700 Millionen pro Jahr den für die Zukunft nötigen finanzpolitischen Handlungsspielraum wahren.
Im Rahmen der Revision des Kollektivanlagengesetzes sollen mit wenigen Ausnahmen nunmehr alle Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen einer Aufsicht unterstellt werden. Die Grundgebühren müssen deshalb an den von den beaufsichtigten Instituten zusätzlich verursachten Aufwand angepasst werden. Aufgrund von in der Praxis festgestellten Mängeln bei der Gebührenbemessung ist zudem eine Anpassung der Gebührenverordnung, insbesondere im Versicherungs- und im Börsenbereich notwendig.
Mit der Verordnungsänderung werden Anpassungen bei der Zinskurve vorgenommen. Die bisherige starre Regelung über die Diskontierung von Versicherungsverpflichtungen soll aufgehoben werden.
Alle schweizerischen Banken müssen im Bereich der Liquidität neuen internationalen Vorschriften genügen. Für die systemrelevanten Banken übernimmt die neu zu schaffende Verordnung die aktuelle Vereinbarung mit den beiden Grossbanken.
Mit Hilfe des Projekts «Lohnstandard-Quellensteuer» (ELM/QSt) soll den Arbeitgebern im Rahmen einer Erweiterung des elektronischen Lohnmeldewesens (ELM) die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Quellensteuerdaten elektronisch an die Steuerverwaltungen zu übermitteln. Dieses Vorhaben gliedert sich in die Schweizer E-Gov-Strategie ein, welche elektronische Government-to-Business-Prozesse anstrebt. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat die entsprechenden Grundlagen erarbeitet, damit das Projekt in die Praxis umgesetzt werden kann.
Das neue schweizerisch-französische Erbschaftssteuerabkommen führt im Falle von Frankreich die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein. Sie wird von Frankreich schon seit mehreren Jahren angewendet und wurde 1997 auch in das französisch-schweizerische Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen aufgenommen. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an.
Neu sieht das Abkommen die Steuertransparenz der Immobiliengesellschaften vor: Mittelbar über eine Gesellschaft gehaltene Liegenschaften werden künftig wie unmittelbar gehaltene Liegenschaften behandelt und können am Belegenheitsort besteuert werden. Dieses Transparenzprinzip ist ebenfalls bereits im französisch-schweizerischen Einkommen- und Vermögenssteuerabkommen enthalten.
Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schen-kungssteuern von 1982 sieht die Möglichkeit vor, ein subsidiäres Recht der vollständigen Steuerpflicht nach anderen Kriterien als dem Wohnsitz des Erblassers, insbesondere nach dem Wohnsitz des Erben/Bedachten, in die bilateralen Abkommen aufzunehmen (vgl. Kommentar Ziff. 72 ff. zu Art. 9A und 9B). Frankreich kann den Anteil besteuern, der auf die bezeichneten Erben/Bedachte in Frankreich entfällt, muss aber die allenfalls in der Schweiz auf diesem Anteil erhobene Erbschaftssteuer anrechnen. Demnach wird das primäre Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen. Die Steuerhoheit der Schweiz wird somit nicht beeinträchtigt.