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Das geltende Bundesrecht kennt verschiedene Instrumente und Verfahren, um die Gesuche um Zusammenarbeit von ausländischen Behörden zu behandeln und um die schweizerische Souveränität vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Eine Analyse hat aber Lücken und Defizite festgestellt. Die vorgesehene Vorlage regelt die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden für jene Bereiche, in denen spezialgesetzliche und staatsvertragliche Bestimmungen fehlen. Sie enthält zudem Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausländische Amtshandlungen erlaubt werden können. Ferner schlägt sie Massnahmen vor, mit denen einer drohenden Verletzung der schweizerischen Souveränität begegnet werden soll.
Der Bundesrat will das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren punktuell verbessern. Um die anwendbaren Verfahrensregeln zu klären und Unklarheiten zu vermeiden, wird die bisherige begriffliche Unterscheidung zwischen «Vernehmlassungen» und «Anhörungen» fallen gelassen. Vernehmlassungen werden künftig grundsätzlich vom Bundesrat und bei Vorhaben von untergeordneter Tragweite von den Departementen eröffnet. Als Vorhaben von untergeordneter Tragweite gelten insbesondere Vorhaben mit betont technischem oder administrativem Inhalt, bei denen die Vernehmlassung in erster Linie der Beschaffung von verwaltungsexternem Fachwissen und Grundlageninformationen dient. Mit der angepassten gesetzlichen Umschreibung werden die von den Departementen und der Bundeskanzlei zu eröffnenden Vernehmlassungsverfahren in der Praxis besser erfasst und damit von den durch den Bundesrat zu eröffnenden Vernehmlassungen klarer abgegrenzt. Bei beiden Typen von Vernehmlassungen sollen weitgehend die gleichen Regeln für das Verfahren gelten.
Das Verschwindenlassen ist eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen überhaupt, sowohl mit Blick auf die direkten Opfer als auch auf ihre Angehörigen. Mit dem Übereinkommen nimmt sich nun erstmals ein international verbindliches Vertragswerk dieser Thematik an, mit dem Ziel, das Verschwindenlassen umfassend zu bekämpfen. Das Hauptanliegen des Übereinkommens entspricht der Überzeugung der Schweiz, dass alles getan werden muss, um dieses schwerwiegende Verbrechen zu verhindern. Die Schweiz hat daher aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitgewirkt und hat dieses am 19. Januar 2011 unterzeichnet. Die Schweizer Rechtsordnung wird dem Hauptanliegen des Übereinkommens in weiten Teilen bereits gerecht. Für die innerstaatliche Umsetzung sind aber in einzelnen Bereichen legislatorische Änderungen notwendig.
Das Handelsregisterwesen der Schweiz soll modernisiert werden. Die umfassende Revision des 30. Titels des Obligationenrechts (SR 220) sieht in erster Linie die Schaffung eines gesamtschweizerischen Handelsregisters vor, das vollständig elektronisch ist. Die Kantone bleiben jedoch für die Führung des Handelsregisters zuständig. Die Eintragungsverfahren werden verkürzt und die Behördenzusammenarbeit vereinfacht. Die Datenqualität soll u.a. durch die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer verbessert werden. Punktuelle Änderungen im Gesellschaftsrecht sollen die Gründung und Auflösung einfach strukturierter Gesellschaften erleichtern, indem auf die öffentliche Beurkundung verzichtet werden kann. Der Geltungsbereich des Revisionsaufsichtsgesetzes (SR 221.302) soll konkretisiert werden, um das Verhältnis zwischen Investorenschutz, Aufsicht und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarkts zu verbessern.
Die Vorlage bezweckt zum einen eine Konsolidierung, zum andern eine Weiterentwicklung des Beurkundungsrechts.
Von Vormundschaftsbehörden verfügte Einweisungen in Anstalten vor allem Jugendlicher aufgrund von Tatbeständen wie «Arbeitsscheue», «lasterhaftem Lebenswandel» oder «Liederlichkeit» waren in der Schweiz lange Zeit gängig. Da in der Regel Verwaltungsbehörden für die Einweisungen zuständig waren, wird von «administrativen Versorgungen» gesprochen. Die damalige Rechtslage und Praxis führte aus heutiger Sicht dazu, dass den betroffenen Personen teils massives Unrecht widerfuhr. Die Kommission möchte ihrem Rat beantragen, dieses Unrecht als solches zu anerkennen und mit dem Erlass eines Bundesgesetzes einen Beitrag zur moralischen Wiedergutmachung zu leisten.
Es soll ein neues Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA geschaffen werden. Dabei werden die bestehenden Strafregisterbestimmungen für die Registrierung von natürlichen Personen einer Gesamtrevision unterzogen und die Rechtsgrundlagen für ein Strafregister über Unternehmen geschaffen.
Am 1. August 2008 sind die Änderungen des Schweizerischen Strafgesetz-buches (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten, die der Konkretisierung von Artikel 123a der Bundesverfassung (BV, SR 101) über die lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher, nicht therapierbarer Sexual- und Gewaltstraftäter dienen. Gemäss Artikel 64c Absatz 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt. Bei ihrem Entscheid hat sich die Behörde auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter zu stützen. Nach Artikel 387 Absatz 1bis StGB erlässt der Bundesrat eine Verordnung mit den notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung sowie über das Verfahren und die Organisation der Kommission.
Die Kommission schlägt die Einführung einer Regelung im Strafgesetzbuch und im Jugendstrafgesetz vor, die den Opfern von Straftaten sowie in gewissen Fällen deren Angehörigen das Recht einräumt, auf Gesuch hin von den Behörden über wesentliche Strafvollzugsentscheide (z.B. Antritt des Strafvollzugs, Hafturlaub, Flucht, bedingte Entlassung etc.) informiert zu werden. Dabei bleiben aber auch die Interessen der verurteilten Person nicht unberücksichtigt: Das Opfer bzw. seine Angehörigen werden über die Strafvollzugsentscheide nicht informiert, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen der verurteilten Person überwiegen.
Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative schlägt die Kommission die Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts für Konsumentinnen und Konsumenten bei Fernabsatzgeschäften vor, also insbesondere bei via Internet oder Telefon abgeschlossenen Verträgen. Sie orientiert sich dabei am bestehenden Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (Art. 40a ff. OR), welches erhalten bleiben soll. Die Widerrufsfrist soll allerdings auf 14 Tage verlängert werden.
Für das elektronische Zivilstandsregister (Informatisiertes Standesregister «Infostar») soll entsprechend dem Anliegen der Kantone in Zukunft einzig der Bund verantwortlich sein. Diese Neuordnung wird den Betrieb und die Weiterentwicklung von Infostar vereinfachen. Zudem sollen künftig die Einwohnerdienste und das AHV-Register auf die Daten in Infostar zugreifen können.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll ferner die Führung des Grundbuchs aufgrund der AHV-Versichertennummer ermöglichen, um die Qualität und Aktualität der Grundbuchdaten zu verbessern. Heute sind nämlich in gewissen Fällen natürliche Personen (z.B. infolge Namensänderung) im Grundbuch nicht eindeutig bezeichnet. Schliesslich soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit ein Unternehmen im Rahmen des elektronischen Grundstückinformationssystem eGRIS in Zusammenarbeit mit den Kantonen Dienstleistungen erbringen kann. Verwirklicht werden sollen der Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, die Auskunft über Daten des Hauptbuchs, die ohne Interessennachweis einsehbar sind, sowie der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.
Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative schlägt die Kommission die Aufhebung der Artikel 227a-228 OR vor.
Die von Ständerat Janiak eingereichte und vom Parlament überwiesene Motion «Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes» (10.3138) beauftragt den Bundesrat, die Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts dahingehend zu erweitern, dass Sachverhaltsfeststellungen überprüft werden können.
Für eine harmonische Entwicklung ist das Kind nicht nur darauf angewiesen, dass es auf eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen zählen kann. Das Kind braucht auch verlässliche Betreuungsverhältnisse und finanzielle Sicherheit. Das Recht des Kindes auf Unterhalt soll deshalb gestärkt werden, und zwar unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Eine Reihe von Gesetzesänderungen soll die Situation des Kindes verbessern, die Last für den betreuenden Elternteil mildern und einen Ausgleich zwischen beiden Elternteilen ermöglichen.