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Das Medizinalberufegesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither hat sich international und innerstaatlich die Lage verändert. Verschiedene Bereiche sind davon betroffen und eine Revision bestimmter Bestimmungen ist notwendig: Namentlich die Aus- und Weiterbildungsziele, aber auch die Definition der selbstständigen Berufsausübung eines universitären Medizinalberufes.
Mit der Teilrevision des Transplantationsgesetzes soll die Motion 08.3519 (Maury Pasquier; Änderung des Transplantationsgesetzes) umgesetzt werden. Diese hat zum Ziel, Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls versicherten nichterwerbstätigen Angehörigen bei der Zuteilung von Organen gleich zu behandeln wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Gleichzeitig sollen mit der Teilrevision weitere anstehende Gesetzesanpassungen vorgenommen werden.
Ein teilweiser Ausgleich von kantonalen Überschüssen und Defiziten, welche in der Vergangenheit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entstanden sind, ist notwendig. Die kantonalen Unterschiede sollen mittels einer auf sechs Jahre befristeten Massnahme zu über fünfzig Prozent ausgeglichen werden.
Die Vorlage hebt das bisherige Verbot der Präimplantationsdiagnostik im Fortpflanzungsmedizingesetz auf und beinhaltet auch den Entwurf für die notwendige Anpassung von Artikel 119 der Bundesverfassung. Unter Beachtung des Grundsatzes der Menschenwürde definiert sie auf Gesetzesstufe strenge Rahmenbedingungen, unter denen die PID für betroffene Paare zugänglich sein soll, und stellt ihre Anwendung zu anderen Zwecken unter Strafe.
Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung und der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über seinen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» eröffnet. Der Gegenentwurf beabsichtigt, die Hausarztmedizin in ein koordiniertes und interdisziplinäres Netzwerk der medizinischen Grundversorgung zu integrieren. Die Hausarztmedizin ist ein wesentliches Element der medizinischen Grundversorgung, die zum Ziel hat, eine für die ganze Bevölkerung zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität sicherzustellen. Die Vernehmlassung dauert bis am 6. Juli 2011.
Im Vorentwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 04.439 (Betäubungsmittelgesetz. Revision) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vor, dass der Konsum von Cannabis im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann.
Die aktuellen Rechtsgrundlagen für die Vollzugsdatenbank (VDB) der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit in Artikel 69a VUV bieten nicht mehr eine ausreichende Basis für die Entwicklung und Verwaltung einer modernen und den Mindestanforderung der Arbeitssicherheit entsprechenden Datenbank. Artikel 69a VUV hält heute lediglich fest, wer auf die VDB zugreifen kann und es fehlen ausführliche Grundlagen für den Zweck und Inhalt der zu erfassenden Daten. Vor allem ist nicht konkretisiert, wer wann welche Daten einzutragen und aktuell zu halten hat. Ferner fehlen u.a. Rechtsgrundlagen hinsichtlich, der Auswertung, der Datenberichtigung und der Auflagen des Datenschutzes, die für den Betrieb, die Wartung und den Unterhalt der VDB notwendig sind. In diesem Sinne wurde Artikel 69a VUV überarbeitet und ergänzt (Art. 69a - 69k VUV). Die neu erfassten Regelungsinhalte sind ausschliesslich verwaltungs- und vollzugsorientiert. Sie haben deshalb - ausser für die Organe der Arbeitssicherheit - keine Veränderung oder Begründung von Rechten und Pflichten insbesondere der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Folge.
Es handelt sich um ein neues Gesetz, das die Aufsicht über die Krankenversicherer stärken soll.
Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommen. Die Konvention orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Neben den zahlreichen inhaltlichen Bestimmungen ist die Konvention mit wichtigen Umsetzungsinstrumenten versehen. So wird ein Vertragsorgan geschaffen, welches wie die übrigen Uno-Menschenrechtsvertragsorgane in Genf tagt und dessen Aufgabe in der Überwachung der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten besteht, insbesondere durch Überprüfung von periodisch zu erstattenden Staatenberichten.
Gestützt auf die Artikel 64a und 65 KVG, welche die Räte am 19. März 2010 verabschiedet haben, werden die Artikel 105b ff. KVV (Nichtbezahlung von Prämien) und 106b ff. KVG (Prämienverbilligung) revidiert.
Die aus dem Jahre 1963 stammende Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Kaminfegerarbeiten sowie über damit zusammenhängende Schutzmassnahmen bei Hochkaminen und Feuerungsanlagen wird den heutigen Anforderungen der Sicherheit für die Arbeitnehmenden angepasst und dabei als neues Kapitel 8a "Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine" in die BauAV eingebaut. Die vorliegende Revision der BauAV wird zum Anlass genommen, die Artikel 31-33, 35-36, 55 und 76 der BauAV dem heutigen Stand der Technik anzupassen.
Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV). Verordnung über die suchtbedingten Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV). Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI, BetmVV-EDI). Aufgrund der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 sind die bestehenden Betäubungsmittelverordnungen anzupassen.
Die Änderung der Tierseuchenverordnung ist eine Folge von Veränderungen der Seuchenlage, Neubeurteilungen der Risikosituation und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Pferdepest, die Caprine Arthritis Enzephalitis, die niedrigpathogene Geflügelpest sowie die infektiöse Laryngotracheitis der Hühner. Ausserdem werden die Stellen bezeichnet, welche die Anerkennung zur Ausstellung von Equidenpässen erlangen können. Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten ist Bestandteil der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU. In der EU werden ab dem 4. März 2011 neue Bestimmungen gelten. Zur Erhaltung der Äquivalenz bedarf die Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) einiger Anpassungen. Die wichtigsten Änderungen betreffen: - den Geltungsbereich der VTNP, der auf tierische Nebenprodukte auf der Basis von Milch und Eiern sowie auf solche aus der Imkerei erweitert wird; - den Zeitpunkt, ab dem verarbeitete tierische Nebenprodukte nicht mehr den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften unterstehen (Endpunkt); - die Umsetzung des in der EU seit mehreren Jahren geltenden Verbotes der Verfütterung von Speiseresten (die mit der EU vereinbarte Übergangsfrist läuft Mitte 2011 ab).