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Der Bundesrat beantragt eine Erneuerung der Erhöhungskompetenz für die Steuer auf Zigaretten sowie deren Anhebung auf Feinschnitttabak. Gleichzeitig soll der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) eine etwas grössere Flexibilität bei der Organisation des Aufgabenvollzugs gewährt werden.
Gemäss den Massnahmen 19 und 51 des Berichts der Interdepartementalen Arbeitsgruppe IDA NOMEX wurde das EDI/BAG beauftragt, die heutige Regelung der Abgabe von Iodtabletten im Ereignisfall ausserhalb der vorbereiteten Alarmierungszonen in Bezug auf ihre Notwendigkeit, Umsetzbarkeit und der zur Verfügung stehenden Zeitverhältnisse zu prüfen und die notwendigen Änderungen der rechtlichen Grundlagen vorzunehmen. In Gebieten in Zone 3, wo der Kanton nicht in der Lage ist die Iodtabletten innerhalb der geforderten Zeit zu verteilen, sollen die Iodtabletten einmalig an die Bevölkerung abgegeben werden. Bei den teilweise noch während der Anhörung geführten Diskussionen um die Referenzszenarien hat es sich nun gezeigt, dass sich eine vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten bis zu einem Umkreis von 50 km um die schweizerischen Kernkraftwerke begründen lässt. Dabei wurden auch extreme Szenarien und unterschiedliche meteorologische Bedingungen in Betracht gezogen. Eine Vorverteilung in der ganzen Schweiz wäre jedoch nicht verhältnismässig. Daraus lässt sich ableiten, dass die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke, gestützt auf das Verursacherprinzip im Strahlenschutzgesetz und Kernenergiegesetz, für die Beschaffung und Verteilung der Jodtabletten bis zu einem Abstand von 50 km vollumfänglich aufkommen müssen; ausserhalb jedoch nicht. Das stellt eine aus Sicht des ENSI, des BAG und der Armeeapotheke verhältnismässige Lösung dar.
Die Verordnung vom 18. Mai 2005 über Biozidprodukte wird an die neue EU-Verordnung über Biozidprodukte angepasst, die in der EU ab dem 1. September 2013 gelten wird. Mit der Revision werden neue Gesundheits- und Umweltschutzelemente eingeführt. Zudem ermöglicht sie, technische Handelshemmnisse zu verhindern und das aktuelle Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen aufrechtzuerhalten (MRA, SR 0.946.526.81).
Die Revision umfasst zwei voneinander unabhängige Gegenstände:
Mit der vorliegenden Verordnung wird der Betrieb der Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst geregelt. Die Fortschritte in der Schaffung des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette, das von den Bundesämtern BLW, BVET und BAG zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen, Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit aufgebaut wird, führten dazu, dass das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet) weiterentwickelt wurde und nun als Informationssystem ASAN in das Agate Internetportal integriert wird. Weiter wird die Labor-Datenbank des BVET durch ein Nachfolgesystem ersetzt.
Gemäss den Massnahmen 19 und 51 des Berichts der Interdepartementalen Arbeitsgruppe IDA NOMEX wurde das EDI/BAG beauftragt, die heutige Regelung der Abgabe von Jodtabletten im Ereignisfall ausserhalb der vorbereiteten Alarmierungszonen in Bezug auf ihre Notwendigkeit, Umsetzbarkeit und der zur Verfügung stehenden Zeitverhältnisse zu prüfen und die notwendigen Änderungen der rechtlichen Grundlagen vorzunehmen.
In Gebieten in Zone 3, wo der Kanton nicht in der Lage ist die Jodtabletten innerhalb der geforderten Zeit zu verteilen, sollen die Jodtabletten einmalig an die Bevölkerung abgegeben werden. Die Kosten werden gemäss den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen von Bund und den Kernkraftwerksbetreibern getragen. Das VBS stellt den entsprechenden Finanzbedarf im ordentlichen Budget 2015 ein.
Die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» verlangt die Einrichtung einer öffentlichen Krankenkasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch den Bund. Nach Ansicht des Bundesrates drängt sich eine solche radikale Veränderung nicht auf. Er ist, im Gegenteil, der Ansicht, dass ein System mit einer Vielzahl von Versicherern in der sozialen Krankenversicherung klare Vorzüge gegenüber einer Monopolstellung einer einzigen Krankenkasse aufweist. Der Bundesrat empfiehlt, die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» abzulehnen und ihr gleichzeitig einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Der Gegenvorschlag, welcher der Bundesrat der Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» gegenüberstellt, beinhaltet im Wesentlichen zwei Elemente. Einerseits soll mit der Einführung einer Rückversicherung für sehr hohe Kosten, kombiniert mit einer Verfeinerung des Risikoausgleichs, der Anreiz der Krankenversicherer zur Risikoselektion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vermindert werden. Andererseits sollen Grund- und Zusatzversicherungen getrennt und künftig durch verschiedene Gesellschaften (juristische Einheiten) durchgeführt werden. Zudem müssen Informationsbarrieren eingerichtet werden, welche den Informationsaustausch zwischen der Krankenkasse und den anderen Gesellschaften der Gruppe verhindern. Diese Massnahme führt zu mehr Transparenz und dient ausserdem dazu, der Risikoselektion entgegenzuwirken.
Das Gentechnikgesetz muss geändert werden um die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Koexistenz unter Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 gewährleistet und der Verzicht auf den Einsatz von GVO in gewissen Gebieten (GVO-freie Gebiete) und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Bestimmungen auf Verordnungsstufe müssen entsprechend angepasst werden (neue Koexistenzverordnung und Anpassung der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial).
Das Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen soll die vollständige und schweizweit einheitliche Registrierung von Krebs regeln unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten. Es ist vorgesehen, dass die Krebsregistrierung auf den bereits bestehenden kantonalen bzw. regionalen Krebsregistern aufbaut. Die gesetzlichen Grundlagen sollen zudem die Voraussetzungen für die Förderung der Registrierung anderer stark verbreiteter oder bösartiger nicht übertragbarer Krankheiten (z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes) schaffen.
Es handelt sich einerseits um die Zulassung von Neuropsychologinnen und Neuropsychologen als Leistungserbringer im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und andererseits um die Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Anhörungsverfahren zur Revision folgender Verordnungen durch: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; Fremd- und Inhaltsstoffverordnung; Hygieneverordnung; Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln; Zusatzstoffverordnung; Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse; Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser; Verordnung über Speziallebensmittel; Verordnung über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse; Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft; Verordnung über alkoholische Getränke; Verordnung über alkoholfreie Getränke; Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln; Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt. Ziele der Revision sind die Anpassung an den neusten Stand von Wissenschaft und Technik, die Aufrechterhaltung der Äquivalenz zum EU-Recht und die Vermeidung von Handelshemmnissen.
Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 ist am 1. September 2008 in Kraft getreten. Die Praxis hat gezeigt, dass einige Anpassungen und Aktualisierungen notwendig sind. Die vorliegende Revision hat hauptsächlich folgende Ziele: Zum einen sollen einzelne Lücken geschlossen und Unklarheiten bereinigt werden. Zum anderen gilt es, einzelne Bestimmungen anzupassen, die sich in der Praxis als verbesserungswürdig erwiesen haben.
Die Verordnungen enthalten die Ausführungsbestimmungen zum neuen Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, welches vom Parlament am 16. März 2012 verabschiedet wurde . Die Verordnung des Bundesrates enthält zudem Ausführungsbestimmungen zum Jagdgesetz und zum Bundesgesetz über die Fischerei.
Es wird eine neue Methode zur Berechnung des Risikoausgleichs vorgeschlagen; dabei wird auf die zweistufige Berechnung verzichtet. Zudem wird vorgeschlagen, dass das Bundesamt für Gesundheit Weisungen gegenüber der Revisionsstelle der Gemeinsamen Einrichtung erlassen kann in Bezug auf deren Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Daten.
Das Auslaufen von Artikel 55a KVG per 31. Dezember 2011 hat, weil keine langfristig anwendbare Nachfolgeregelung in Kraft getreten ist, gewisse Kantone in eine schwierige Lage versetzt. Weil sie das zunehmende Angebot an Leistungserbringern nicht steuern können, muss mit zunehmenden Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gerechnet werden. Diese dürfen nicht einfach hingenommen werden und eine Übergangslösung, die rasch in Kraft gesetzt werden kann, muss vorgeschlagen werden. Der Bunderrat schlägt darum, in einem dringlichen Bundesgesetz, die befristete Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor. Das Inkrafttreten dieser Änderung ist für den 1. April 2013 vorgesehen.
Das Ausführungsrecht konkretisiert die Zielvorgaben des Gesetzes insbesondere in Bezug auf die ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Anforderungen, die bei der Forschung am Menschen zu beachten sind. Dabei richten sich die administrativen und die rechtlichen Anforderungen nach dem Ausmass der Gefährdung für die an der Forschung teilnehmende Person.
Im Anschluss an die Annahme des Artikels 118b BV zur Forschung am Menschen und das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen ist das entsprechende Ausführungsrecht zu erlassen.
Die Motion Moser (08.3675 - Deklarationspflicht für Pelze) beauftragt den Bundesrat, die Rechtsgrundlagen derart zu ändern, dass eine Deklarationspflicht für Pelze und deren Produkte geschaffen wird. Die Konsumentenschaft müsse dank der Deklarationspflicht Klarheit über die Haltungsform, die Herkunft sowie die Tierart erhalten.