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Im Wesentlichen sind Änderungen bei der Steuerpflicht, insbesondere für ausländische Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, bei der Besteuerung von Gemeinwesen, beim Abzug fiktiver Vorsteuern und bei der absoluten Verjährungsfrist vorgesehen. Die Vorlage sieht ausserdem eine Harmonisierung der Steuerausnahme im Sozialversicherungsbereich, die Aufhebung der Steuerausnahmen für Bekanntmachungsleistungen und für Parkplätze im Gemeingebrauch sowie eine neue Steuerausnahme für die Gönnerbeiträge an gemeinnützige Organisationen vor.
Anpassung an die in der Sommersession 2014 verabschiedete Gesetzesvorlage zur Bündelung der Aufsichtskompetenz über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften.
Durch das Inkrafttreten der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) im Jahre 2010 wurde in der Schweiz das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» autonom eingeführt. Dadurch können bestimmte Produkte, welche in einem Mitgliedstaat in der EU oder des EWR rechtmässig in Verkehr sind, ohne zusätzliche Auflagen ebenfalls auf den Schweizer Markt gebracht werden. Im Bereich der Lebensmittel gilt eine Sonderregelung, wonach die Anwendung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» einer Bewilligungspflicht untersteht. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt für den Lebensmittelbereich eine Rückkehr zum alten System und somit den Ausschluss der Lebensmittel vom Geltungsbereich des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» dar. Das Sonderverfahren für Lebensmittel gemäss Kapitel 3a, Abschnitt 2 THG wird damit gegenstandslos.
Aufgrund von parlamentarischen Vorstössen wurde die geltende Expatriates-Verordnung von einer Arbeitsgruppe überprüft. Als Folge davon werden nun verschiedene Änderungen vorgeschlagen.
Im Rahmen der vorliegenden Revision werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese beziehen sich auf folgende Aspekte: Vergütungssätze bei der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und bei der Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen, Wartelistenmanagement bei der KEV, allgemeine vollzugstechnische Fragen zur KEV sowie Stromkennzeichnung und Förderung. Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Vergütungssätze sowie aufgrund parlamentarischer Vorstösse.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen hat zu einer Stärkung der kantonalen Finanzautonomie geführt. Das Ziel, den ressourcenschwachen Kantonen eine minimale Ausstattung an finanziellen Mitteln zu gewährleisten, wurde in den Jahren 2012-15 mehr als erfüllt. Zu diesem Schluss gelangt der zweite Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen. Zusammen mit dem Wirksamkeitsbericht schickt der Bundesrat Vorschläge zur künftigen Dotierung der Ausgleichsgefässe in die Vernehmlassung.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält eine Gesetzesänderung, welche eine Erhöhung der Mietzinsmaxima um rund 18 Prozent, eine Einteilung der Mietzinsmaxima in drei Regionen (Grosszentren, Stadt und Land) und Zusatzbeträge für Mehrpersonenhaushalte vorsieht. Zudem beinhaltet sie eine Gesetzesänderung, die im Falle einer Erhöhung der Mietzinsmaxima keine Auswirkung auf die Kostenbeteiligung des Bundes an den Heimen hat.
Per 1. März 2013 traten die Teilrevisionen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft. Die Revisionen ändern ebenfalls die Grundlagen für die KKV-FINMA. Daher erfordern diese Änderungen eine umfassende Überarbeitung der KKV-FINMA. Es soll der Anlegerschutz vor dem Hintergrund der geänderten nationalen und internationalen Standards gestärkt und die Erhaltung des Marktzugangs zur EU unterstützt werden. Dazu werden unter anderem die Anforderungen an die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten, die Verwaltung von Sicherheiten, die Master-Feeder-Strukturen sowie das Riskmanagement von Fondsleitungen, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen präzisiert. Zudem werden die Einzelheiten zur Berechnung der De-Minimis Schwelle von Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und deren Berufshaftpflichtversicherungen geregelt. Im Bereich der Rechnungslegung werden die Bestimmungen an das neue Rechnungslegungsrecht gemäss OR angepasst.
Mit der Vorlage wird eine einheitliche, an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Vorgaben angepasste Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen sowie der Pflichten der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer insbesondere beim Derivatehandel vorgenommen. Dadurch werden die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt.
Die im Januar dieses Jahres veröffentlichten Vorgaben zur Liquiditätsausstattung (Liquidity Coverage Ratio, LCR) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) sollen in das Schweizer Recht übernommen werden.
Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden.
S. http://www.efd.admin.ch/themen/steuern/02720/?lang=de
Die vorliegenden Änderungen gehen auf die parlamentarische Initiative 10.450 «Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen» der FDP-Liberalen Fraktion zurück. Sie sehen vor, dass die im Kollektivanlagen-, Banken- und Börsengesetz enthaltenen Straftatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses auf Personen ausgedehnt werden, welche ihnen unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbarte Geheimnisse weiteren Personen offenbaren oder für sich oder einen anderen ausnützen. Zudem sollen Personen, die sich oder einem anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschaffen, zukünftig strenger bestraft werden.
Im Rahmen der Umsetzung des revidierten Rechnungslegungsrechts sowie der Neuregelung nachrichtenloser Vermögenswerte im Bankengesetz wird auch die gesamte Bankenverordnung formell und redaktionell überarbeitet.