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Mit dem totalrevidierten Gesetz erhält das Institut schlankere Strukturen. Inhaltlich werden im neuen SIRG weder der Zweck oder die Rechtsstellung des Instituts, noch seine Aufgaben, noch sein Standort in Lausanne verändert. Neu wird hingegen eine klare Trennung zwischen den gesetzlichen Aufgaben des Instituts und seinen gewerblichen Leistungen vorgenommen. Neu ist weiter, dass das Institut Drittmittel entgegennehmen oder sich beschaffen kann. Sodann wird der Bundesrat neu für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts festlegen.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer soll angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Entwicklung der Rechtsprechung, die Entscheide des Bundesrates im Ausländerbereich, sowie die Optimierung der bestehenden Bestimmungen in Betracht zu nehmen.
Am 1. Oktober 2016 werden die Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in Kraft treten. Sie sehen eine strafrechtliche Landesverweisung vor, die bei straffälligen ausländischen Personen an die Stelle der bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen tritt. Die davon betroffenen Verordnungen in den Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Strafrechts und des Polizeirechts müssen agepasst werden. Die Anpassungen werden in einer Mantelverordnung zusammengefasst.
Der Entwurf stärkt die Bezeichnung „Swiss made“ für Kosmetika im Sinne der neuen „Swissness“-Gesetzgebung. (Konsultation gemäss Art. 50 MSchG)
Den Spielbanken, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die mit Rentabilitätsproblemen konfrontiert sind, soll erlaubt werden, die Tischspiele neu während höchstens 270 Tagen anstatt 60 Tagen im Jahr zu schliessen.
Mit der vorliegenden Revision sollen die gesetzlichen Pflichtteile der Nachkommen und des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners verkleinert und soll jener der Eltern abgeschafft werden. Auf diese Weise erhält der Erblasser namentlich bei der Übertragung seines Vermögens auf einen faktischen Lebenspartner oder auf Kinder seines Partners aus einer anderen Ehe oder bei der Regelung der Unternehmensnachfolge einen grösseren Handlungsspielraum. Im Vorentwurf ist auch die Einführung eines Unterhaltsvermächtnisses zulasten des Nachlasses vorgesehen. Dieses kann das Gericht in besonderen Fällen zugunsten des faktischen Lebenspartners anordnen, der erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers erbracht hat, oder zugunsten von Stiefkindern, die vom Erblasser eine finanzielle Unterstützung erhalten haben, die ohne dessen Versterben fortgesetzt worden wäre. Der Vorentwurf umfasst ausserdem einige Neuerungen zur Anpassung des Erbrechts an die heutige Realität und zur Klärung verschiedener Artikel im Hinblick auf eine erhöhte Rechtssicherheit.