Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Anhänge der geltenden Verordnung vom 11. März 2005 sind aufgrund veränderter Bedürfnisse der Wirtschaft anzupassen. Es werden neue Fachrichtungen für Bildungsgänge eingeführt oder die Bezeichnung bereits bestehender Fachrichtungen und geschützten Titel abgeändert.
Durch die Vorlage soll das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) so geändert werden, dass auch Personen aus Nicht-EU/-EFTA-Staaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss auf dem Arbeitsmarkt zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interesse ist. Weiter soll bei der Zulassung zu einer tertiären Aus- oder Weiterbildung auf die Voraussetzung der „gesicherten Wiederausreise“ verzichtet werden. Schliesslich sollen solche Bildungsaufenthalte bei einer späteren Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angerechnet werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der EHB-Verordnung wird in Erfüllung des Auftrages zur Umsetzung des Corporate Governance Berichtes des Bundesrates die EHB-Verordnung mit den vom Bundesrat definierten 39 Leitsätzen in Übereinstimmung gebracht.
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion ermächtigt, zur Anpassung verschiedener Richtpositionen des kantonalen Lohnsystems ein Vernehmlassungs- verfahren durchzuführen. Verschiedene im Kanton tätige Berufsgruppen, darunter Assistenz- und Oberärzte und andere Mitarbeitende in Gesundheitsberufen, sollen aufgrund neuer Bildungssystematik und der Marktkonformität künftig mehr Lohn erhalten.
Die Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 wird zurzeit auf Stufe Bundesamt geregelt. Nach Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ist jedoch der Bundesrat für die Regelung zuständig. Im Hinblick auf das Fachhochschulstudium sind die Bildungsziele der erweiterten Allgemeinbildung anzupassen, was sich auf die Gestaltung des Unterrichts und das Angebot an Bildungsgängen auswirkt. Die Berufsmaturität soll als Ganzes abgebildet werden, also als Berufsbefähigung und Studierreife für die Aufnahme eines Bachelorstudiengangs an einer Fachhochschule. Entsprechend wird auch die Lerndauer als Gesamtheit dargestellt. Der Berufsmaturitätsunterricht und die Zuteilung auf Fächer und Lernbereiche werden als Richtwerte im Rahmenlehrplan angegeben. In diesem sind auch die Formen der Abschlussprüfungen festgelegt und die Modalitäten für die interdisziplinäre Projektarbeit. Promotions- und Bestehensregeln entsprechen den heutigen bereits bekannten Konditionen.
Zentraler Punkt der Teilrevision ist eine zeitgemässe und umfassende Regelung der Innovationsförderung des Bundes. Die Kommission für Technologie und Innovation KTI wird neu organisiert und erhält mehr Entscheidkompetenzen.
Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels: Die Übergangsbestimmung B Abs. 1 lit. c zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 17. Dezember 2004 hält fest, dass das Departement die Einzelheiten des nachträglichen Erwerbs des Fachhochschultitels von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in den Fachbereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste sowie angewandte Psychologie und angewandte Linguistik regelt. Für alle Fachbereiche mit Ausnahme der Gesundheit sind die Erwerbsvoraussetzungen für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels bereits geregelt. Diese Teilrevision zielt darauf ab, den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesundheit in der Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und für Hebammen (Entbindungspfleger) festzulegen. Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen: Das Fachhochschulgesetz hat die Zuständigkeit im Bereich der Bestimmung und Bezeichnung der Studiengänge dem EVD übertragen. Der Wechsel auf das zweistufige System Bachelor/Master erfordert namentlich im Fachbereich Musik, Theater und andere Künste eine Anpassung der Nomenklatur, welche mit dieser Teilrevision erreicht werden soll. Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen: Die Übergangsbestimmungen der Fachhochschulverordnung sind aufgrund der Aufnahme des neuen Studiengangs Wirtschaftsrecht in den Anhang der Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen anzupassen.
Gestützt auf die Artikel 12 Abs. 3,13 und 60 Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) erlässt der Bundesrat eine Prüfungsverordnung, welche den Inhalt, das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgebühren, Entschädigungen für die Expertinnen und Experten für die ab 2011 neu gestalteten eidgenössischen Prüfungen in den universitären Medizinalberufen festlegt.
Die gemeinsame und einheitliche Steuerung durch Bund und Kantone umfasst gemäss den neuen Verfassungsbestimmungen zur Bildung neu den gesamten Hochschulbereich (ETH, Universitäten, Fachhochschulen). Bund und Kantone verpflichten sich zur Durchführung einer nationalen strategischen Planung auf gesamtschweizerischer Ebene und zur optimalen Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen. Die Ausrichtung der Beiträge an die Betriebsaufwendungen erfolgt stärker leistungs- und resultatsorientiert. Bund und Kantone sorgen durch die Festlegung von Grundsätzen zur Qualitätssicherung und die Einrichtung eines unabhängigen Akkreditierungssystems für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich.
Am 20. Oktober 2005 hat die Europäische Union eine neue Richtlinie über die Anerkennung von Diplomen im EU-Raum verabschiedet. Da die Schweiz das europäische System der Diplomanerkennung im Anhang III des Abkommens von 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit (FZA) grösstenteils übernommen hat, stellt sich nun die Frage, ob die Schweiz die Richtlinie 2005/36/EG übernehmen soll.
Die Anforderungen an die Kranführerausbildung sowie die Prüfung werden praxisgerechter geregelt.
Der Gesetzgeber sieht in Art. 17a FHSG vor, dass das EVD Richtlinien zur Akkreditierung erlässt und mit den Kantonen vereinbaren kann, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche an Dritte zu delegieren. In einer separaten Akkreditierungsverordnung des EVD werden die Anerkennungsvoraussetzungen für externe Akkreditierungsagenturen sowie deren Rechte und Pflichten geregelt. Dies verlangt eine Teilrevision der Fachhochschulverordnung um eine Subdelegationsnorm (Art. 25a FHSV), die das EVD ermächtigt, Vorschriften im Bereich der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen zu erlassen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hat die vorliegenden Entwürfe der Rechtserlasse zur Akkreditierung gemeinsam mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ausgearbeitet. Auf deren Grundlage sollen Bund und Träger qualitativ hochstehende Ausbildungsinstitutionen und Studienangebote hoheitlich anerkennen und ausgewiesene kompetente Dritte (externe Agenturen) mit der Aufgabe der Gesuchsprüfung beauftragen können. Mit der Akkreditierung werden zudem die Grundlagen für die Diplomanerkennung durch das zuständige Departement geschaffen.
Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vor, dass Bund und Kantone in einer Vereinbarung Grundsätze für das Angebot von Diplomstudiengängen festlegen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben gemeinsam den vorliegenden Vorentwurf zu einer Vereinbarung ausgearbeitet, welche die Anforderungen für die Bewilligung von FH-Masterstudiengängen konkretisiert. Damit soll der geordnete Aufbau von qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen, stufen- und bedarfsgerechten, praxisorientierten sowie international kompatiblen Masterstudiengängen ermöglicht werden.
Das Schweizerische Institut für Berufspädagogik (SIBP) wird als Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) weitergeführt. Es dürfte seine Tätigkeit im Herbst 2006 in Zollikofen, Lausanne und Lugano aufnehmen. Das Institut ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung. Zu seinen Kernaufgaben gehören die Bildung von Lehrkräften und anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexperten sowie die Entwicklung der Berufsbildungsforschung. Darüber hinaus führt das EHB gegen Entgelt auch Aufträge für Dritte aus. Der Bundesrat hat das EVD beauftragt, die Verordnung über das EHB in die Vernehmlassung zu geben.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-NR) gibt den Entwurf zu einer neuen "Bildungsverfassung" in die Vernehmlassung. Diese soll die Grundlage bieten, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit unseres Bildungswesens zu erhöhen, die interkantonale und internationale Mobilität zu erleichtern und die kantonalen Bildungssysteme in einzelnen Punkten gesamtschweizerisch zu harmonisieren.
Das am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene neue Berufsbildungsrecht - Berufsbildungsgesetz und Berufsbildungsverordnung - verlangt die Revision der geltenden Verordnungen über die Anerkennung von Höheren Fachschulen. Im Sinne des neuen Gesetzes werden die bisherigen 9 separaten, branchenbezogenen Verordnungen durch eine offene und flexible Rahmenverordnung mit bereichspezifischen Anhängen ersetzt. In der neuen HF-Verordnung sind auch die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien auf Stufe Höhere Fachschulen der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst enthalten.
Die Referendumsfrist zum neuen Berufsbildungsgesetz ist am 3. April 2003 unbenutzt abgelaufen. Das Gesetz soll zusammen mit der dazu gehörenden Verordnung auf das Jahr 2004 in Kraft treten können. Hauptpunkte der Reform der Berufsbildung sind: die Integration sämtlicher Berufsbildungsbereiche in einem Bundesgesetz. Der Vernehmlassungsentwurf für die neue Verordnung präzisiert diese Elemente. Mit flexiblen Übergangsregelungen werden die gesetzlichen Fristen genutzt, um insbesondere die strukturellen Anpassungen aufgrund des neuen Finanzierungssystems möglichst günstig zu gestalten.