Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Nachdem der Bundesrat mit der Änderung vom 15. Oktober 2014 (AS 2014 3481) als Übergangslösung in der Verordnung den Indikator Arzneimittelkosten im Vorjahr festlegte, soll mit der vorliegenden Revision nun der Indikator pharmazeutische Kostengruppen (PCG) in der Verordnung festgelegt werden. Damit einher geht auch eine Anpassung der Berechnung des Risikoausgleichs. Verglichen mit der Übergangslösung entstehen mit dem neuen Indikator keine negativen Kostenanreize. Der Anreiz zur Risikoselektion kann damit gesenkt werden.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht eine Anhebung des Intensivpflegezuschlags vor, damit Familien, die schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder zu Hause pflegen, über mehr finanzielle Mittel für Hilfeleistungen und damit für ihre Entlastung verfügen. Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission die Situation der betroffenen Familien zielgerichtet verbessern.
Mit der Vorlage werden die Richtungsentscheide, die der Bundesrat am 25. Juni 2014 aufgrund eines Aussprachepapieres des EDI für eine EL-Reform gefällt hat, konkretisiert. Sie beinhaltet verschiedene Massnahmen, mit denen die Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge verbessert und die relevanten Schwelleneffekte reduziert werden können. Das Leistungsniveau bleibt dabei grundsätzlich erhalten.
Die Verordnungen im Strahlenschutz werden an die neuen internationalen Richtlinien angepasst. Damit sollen das hohe Schutzniveau für die Bevölkerung und Umwelt beibehalten und risikobasierte Regelungen eingeführt werden, die alle Expositionssituationen mit ionisierender Strahlung abdecken, sowohl mit künstlicher als auch mit natürlicher. Insgesamt werden zehn Verordnungen im Strahlenschutz revidiert, zwei Bundesratsverordnungen und acht Departementsverordnungen.
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung soll geändert werden, damit in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Artikel 25a Absatz 5 KVG soll wie folgt ergänzt werden: «Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.»
Neuer Artikel 32c betreffend Erstellung, Instandhaltung und Kontrolle von Flüssiggasanlagen.
Die vorliegende Änderung sieht die Streichung gewisser Wahlfranchisen und die Senkung der Prämienreduktion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor.
Der Bundesrat erlässt nach Art. 40 Abs. 2 Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) Bestimmungen über das Register der Psychologieberufe (PsyReg). Diese Bestimmungen betreffen die im PsyReg enthaltenen Daten sowie die Rechte und Pflichten der Datenlieferanten und Datennutzer.
Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wird einerseits bezweckt, bestehende Handelshemmnisse zwischen dem schweizerischen Recht und demjenigen der EU abzubauen und anderseits wird gewährleistet, dass der Schutz der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Konsumentenschutz in der EU vergleichbar ist. Weiter schafft es die rechtlichen Rahmenbedingungen, um auch weiterhin von den im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EU ausgehandelten Handelserleichterungen profitieren zu können. Das Inkraftsetzen des neuen Lebensmittelgesetzes bedingt, dass das bisherige Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet wird.
Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben eine gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health Institut (Swiss TPH) an. Der Entwurf des Staatsvertrags sieht vor, dass die bikantonalen Betriebsbeiträge von beiden Kantonen zu 50 % finanziert werden. Für die neue Leistungsauftragsperiode ab 2017 sind bi-kantonale Betriebsbeiträge von 7,2 Mio. Franken pro Jahr, also 3,6 Mio. Franken pro Kanton, vorgesehen. Als Standort für den geplanten Neubau ist das Bachgraben-Areal in Allschwil vorgesehen.
Grund der Änderung der KVV ist die Umsetzung der Datenbekanntgabe im Sinne von Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gemäss der in Artikel 22a Absatz 4 KVG festgehaltenen Kompetenz des Bundesrates auf Verordnungsstufe.
Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung.
Das Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994 soll geändert werden, so dass die Pflegefachpersonen einen Teil der Pflegeleistungen, nämlich die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege, nicht mehr auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen, sondern direkten Zugang zu den Patientinnen und Patienten haben - sowohl im Spital als auch als selbständige und auf eigene Rechnung tätige Pflegefachperson, als Angestellte eines Pflegeheims oder als Angestellte einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.