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Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 17. März 2017 die Reform der Altersvorsorge 2020 angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Aus diesem Grund wurden die Ausführungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst respektive neu erlassen (u.a. AHVV, IVV, ELV, BVV1, BVV 2, FZV, AVIV). Die Verordnungsänderungen wurden - wie bereits das Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 - in einen Mantelerlass integriert.
Die Aufsicht über die AHV, die Ergänzungsleistungen, die Erwerbsersatzordnung und die Familienzulagen in der Landwirtschaft soll modernisiert werden. Ziel ist eine risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht aller Sozialversicherungen analog zur IV, eine gestärkte Governance in der 1. Säule sowie stärker standardisierte Informationssysteme. Auch in der 2. Säule soll die Aufsicht optimiert werden.
Das durch den Bund geführte Sportförderungsprogramm Jugend und Sport (J+S) soll künftig keinen spezifischen Bereich der Nachwuchsförderung mehr beinhalten. Die Vernehmlassungsunterlagen betreffen die notwendigen Anpassungen, um den vorerwähnten Teil der Sportförderung in den Verantwortungsbereich der nationalen Sportverbände, namentlich denjenigen des Dachverbandes des Schweizer Sports, Swiss Olympic, zu übertragen. Ein weiterer Revisionspunkt betrifft die Zusammenarbeit mit Jugendverbänden im Rahmen der Ausbildung von J+S-Kaderpersonen. Entsprechend dem bisherigen Subventionsmodell soll klargestellt werden, dass nur solche Jugendverbände vom BASPO mit der Durchführung von J+S-Ausbildungstätigkeiten betraut werden können, die gemäss Kinder- und Jugendförderungsgesetz zum Bezug von Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildung berechtigt sind.
Die vorliegende Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wurde durch drei Motionen ausgelöst. Es sind dies die Motionen von Nationalrat Lustenberger (12.3753 : Revision von Artikel 21 ATSG), der SVP-Fraktion (09.3406 : Kostenpflicht der Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten) und von Ständerat Schwaller (13.3990 Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig). Aufgrund von optimierten Prozessen, aktueller Rechtsprechung und internationalen Verträgen sind weitere Gesetzesanpassungen erforderlich.
Die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen des Kantons Basel-Stadt (TPK) hat dem Regierungsrat einen Antrag auf Erlass eines Normalarbeitsvertrages (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen für die im Detailhandel angestellten Personen unterbreitet. Die TPK stützt sich dabei auf Art. 360a des Obligationenrechts. Aufgrund der Tragweite der Einführung von Mindestlöhnen im Bereich des Detailhandels wird eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt.