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Abbau ungerechtfertigter Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen im Sinne einer Stärkung der Innovationsfähigkeit der Unternehmen und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes.
Mit der Änderung der FinfraV wird in erster Linie eine Angleichung der schweizerischen Vorschriften zum Austausch von Sicherheiten an die nunmehr feststehenden Regelungen der EU vorgenommen.
Am 1. Dezember 2016 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 eröffnet. Aufgrund aktueller internationaler Entwicklungen ist diese Liste mit zusätzlichen Staaten und Territorien zu ergänzen. Nach Beendigung der separaten Vernehmlassungsverfahren ist vorgesehen, beide Vorlagen zu fusionieren, sodass der Bundesrat im Laufe des Jahres 2017 eine einzige Botschaft verabschieden wird.
Umsetzung der Mindestanforderungen des Basler Ausschusses an eine stabile Finanzierung der Banken (Finanzierungsquote, net stable funding ratio, NSFR). Die NSFR soll sicherstellen, dass die Banken ihre Investitionen zumindest anteilig mit langfristig gesicherten (stabilen) Mitteln finanzieren.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Argentinien, Brasilien, Indien, Mexiko, Südafrika, Chile, Israel, Neuseeland, Andorra, die Faröer Inseln, Grönland, Monaco, San Marino, Barbados, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Cayman Inseln, Mauritius, die Seychellen, die Turks und Caicos Inseln sowie Uruguay, die für 2018 mit einem ersten Austausch 2019 vorgesehen ist.
Nach geltendem Recht fallen bei Finanzierungen innerhalb eines Konzerns grundsätzlich Verrechnungssteuern an. Dieser Umstand stellt im internationalen Vergleich einen Nachteil dar und schwächt den Kapitalmarkt Schweiz. Die Folge ist, dass die Konzernfinanzierung im Ausland stattfindet (inkl. Wertschöpfung, Arbeitsplätze etc.). Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, im Sinne einer kurzfristig realisierbaren Massnahme die im Jahre 2010 eingeführte Änderung der Verrechnungssteuerverordnung zu präzisieren, um die Attraktivität des Standorts Schweiz zu stärken. Eine Weiterleitung von Mitteln der ausländischen Emittentin in die Schweiz an eine hier ansässige Konzerngesellschaft im Umfang von höchstens dem Eigenkapital der emittierenden ausländischen Gesellschaft soll möglich sein, ohne dass damit die Qualifikation von Artikel 14a Absatz 1 VStV in Frage gestellt würde.
Der Gesetzesentwurf setzt die Anliegen des Parlaments gemäss Rückweisung der Totalrevision des VVG um, indem er die geforderten Änderungen namentlich beim Widerrufsrecht, bei der vorläufigen Deckung, bei der Verjährung, beim Kündigungsrecht und bei den Grossrisiken aufnimmt. Auch wurden an zahlreichen Stellen den Erfordernissen des elektronischen Geschäftsverkehrs durch Erleichterungen bei den Formvorschriften Rechnung getragen. Daneben wurden weniger weitgehende Anpassungen vorgenommen, die sich bei den Arbeiten als sachgerecht aufgedrängt haben.
Mit der Verordnungsänderung werden zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III umgesetzt. Dabei handelt es sich um den neuen Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Counterparty Credit Risk, SA-CCR) sowie um neue Regeln zur Eigen-mittelunterlegung bei im Bankenbuch gehaltenen Fondsanteilen.
Inhalt der Vorlage ist die Befreiung von der Umsatzabgabepflicht für ausländische statische Treuhandgesellschaften. Die zusätzliche subjektive Steuerbefreiung in Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben wird den Finanzplatz Schweiz für italienische Kunden attraktiver machen und dazu beitragen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Banken und Finanzgesellschaften in der Vermögensverwaltung zu stärken.
Wie die Volksinitiative will der direkte Gegenentwurf in erster Linie das Bankkundengeheimnis auf Verfassungsstufe verankern. So erwähnt der Gegenentwurf die finanzielle Privatsphäre explizit in Artikel 13 BV und verankert andererseits in der Verfassung die geltenden Gesetzesbestimmungen zu den Bedingungen, unter denen Banken Kundendaten an die Steuerbehörden weitergeben dürfen. Die Steuerbehörden sollen weiterhin bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen Zugang zu Bankdaten erhalten. Im Unterschied zur Volksinitiative ist beim vorgeschlagenen Gegenentwurf allerdings die Liste der schweren Steuerwiderhandlungen nicht abgeschlossen. Der Gegenentwurf regelt nur den Bereich der direkten Steuern. Es soll ausserdem explizit auch ein automatischer Informationsaustausch im Inland über eine Revision des Verrechnungssteuergesetzes verhindert werden.