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Das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz ermöglicht es der Schweiz, bei Ausrufung des Notfalls und nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken.
Der Regierungsrat beantragt einen Verpflichtungskredit "Förderprogramm Energie 2025–2028" für einen einmaligen Bruttoaufwand von 194,4 Millionen Franken. In diesem Betrag sind 48 Millionen Franken aus kantonalen Mitteln geplant. Die übrigen Mittel werden durch die Globalbeiträge des Bundes aus der CO2-Teilzweckbindung und aus Mitteln des Impulsprogramms des Bundes gedeckt. Dieser Verpflichtungskredit erlaubt die nahtlose Weiterführung der Förderungen energieeffizienter Massnahmen und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich und hilft, Bundeseinnahmen über die CO2-Abgabe zurück in den Kanton zu holen.
La présente consultation porte sur l'avant-projet de loi d'adhésion et d'application de l'accord intercantonal sur les marchés publics (AIMP) du 15 novembre 2019, qui doit permettre à Genève d'adhérer à ce dernier. Le contenu de l'AIMP2019 ne peut être modifié et la loi cantonale doit respecter les dispositions de l'accord intercantonal.
Das Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft («Rettungsschirm») gilt bis Ende 2026. Die Änderung des Stromversorgungsgesetzes ist Teil der gesetzlichen Massnahmen, mit welchen die Stabilität der systemkritischen Stromunternehmen ab 2027 gewährleistet werden soll. Mit der Revision sollen Anforderungen an systemrelevante Stromversorgungsunternehmen im Gesetz verankert werden.
Die Visit Glarnerland AG (nachfolgend VISIT) wurde nach einer öffentlichen Ausschreibung seit dem Frühjahr 2019 vom Kanton und den drei Gemeinden insbesondere mit der Vermarktung des Glarner Tourismus betraut. 2023 hat die Landsgemeinde die Grundlagen für eine Anpassung des Verfahrens für die Auftragsvergabe gelegt, welche die Zusammenarbeit inskünftig vereinfachen und Planungssicherheit verbessern soll. Namentlich soll die Auftragsvergabe nicht mehr im Ausschreibungsverfahren erfolgen, sondern auf Gesuch hin. Der Regierungsrat hat nach Artikel 2d Absatz 2 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG; GS IX C/1/1) das Verfahren und die Zuständigkeiten zu regeln. Einstweilen wurde die Leistungsvereinbarung mit VISIT zweimalig jeweils um ein Jahr verlängert bis Ende 2024.
Die Visit Glarnerland AG (nachfolgend VISIT) wurde nach einer öffentlichen Ausschreibung seit dem Frühjahr 2019 vom Kanton und den drei Gemeinden insbesondere mit der Vermarktung des Glarner Tourismus betraut. 2023 hat die Landsgemeinde die Grundlagen für eine Anpassung des Verfahrens für die Auftragsvergabe gelegt, welche die Zusammenarbeit inskünftig vereinfachen und Planungssicherheit verbessern soll. Namentlich soll die Auftragsvergabe nicht mehr im Ausschreibungsverfahren erfolgen, sondern auf Gesuch hin. Der Regierungsrat hat nach Artikel 2d Absatz 2 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG; GS IX C/1/1) das Verfahren und die Zuständigkeiten zu regeln. Einstweilen wurde die Leistungsvereinbarung mit VISIT zweimalig jeweils um ein Jahr verlängert bis Ende 2024.
Aujourd’hui, le fonctionnement et les attributions du Contrôle des finances sont uniquement réglés dans une dizaine d’articles de la loi sur les finances cantonales ainsi que dans quatre articles du décret d’organisation du Gouvernement et de l’administration cantonale. Le Gouvernement a décidé de «sortir» les attributions du Contrôle des finances de ces deux bases légales et de rédiger une nouvelle loi, propre à cet organe. Il entend ainsi démontrer l’importance qu’il accorde à la surveillance financière du canton du Jura.
Die Kommission hat im August 2023 begonnen, Anträge zur vom Nationalrat im Frühling 2023 angenommenen Vorlage 21.403 «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung» zu beraten, welche neu eine Betreuungszulage im Familienzulagengesetz vorsehen. Sie hat beschlossen, das Konzept mit ihren Anträgen in die Vernehmlassung zu schicken.
Mit der geplanten Änderung des Sozialgesetzes (SG) soll die familienergänzende Kinderbetreuung durch die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots und die Gewährung von staatlichen Beiträgen gefördert werden. Die Vorlage ist nicht ausschliesslich familienpolitisch ausgerichtet, sondern es werden wichtige Anliegen der Wirtschaft und der Gesellschaft berücksichtigt.
Die Änderung des ZDG dient der Umsetzung der Motion 22.3055 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei: Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken, welche sechs Massnahmen nennt, mit denen die hohe Zahl an Zulassungen von eingeteilten Armeeangehörigen zum zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) reduziert werden sollen.
Die aktuellen Mängel am System und die Erhöhung der kantonalen Fördermittel werden zum Anlass genommen, das St.Galler Vergünstigungssystem umfassend neu zu gestalten. Mit der Totalrevision des KiBG sollen alle Eltern im Kanton St.Gallen – abhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen – die gleichen Mindestvergünstigungen erhalten. Neu werden die kantonalen Gelder nur noch für den familienergänzenden Bereich eingesetzt. Damit erfolgt ein möglichst zielgerichteter Mitteleinsatz. Mit dem neuen System soll die Attraktivität der familienergänzenden Kinderbetreuung gestärkt werden, was einen direkten Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit und damit zur Bekämpfung des Fachkräftemangels leistet.
Hintergrund der Revision der Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) ist die Anpassung des Gastgewerbegesetzes sowie der Verordnung zum Gastgewerbegesetz im Jahr 2020. Dabei wurden unter anderem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung geändert. Ebenso wurden Anpassungen am Inhalt und an der Organisation der kantonalen Wirtefachprüfung vorgenommen. Ausserdem hat sich bei der Prüfung der GebVGGG gezeigt, dass gewisse Gebühren aufzuheben sind, weil sie nicht mehr benötigt werden. Darüber hinaus sollen die Stundenansätze für die Gebührenberechnung gemäss Zeitaufwand sowie die Gebühren für die Erteilung einer Betriebsbewilligung die Verwaltungskosten besser decken.
Die Gesetzesänderung basiert auf der Motion Alois Brand, Spiringen, zur Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen. Die Motion verlangt, die rechtlichen Grundlagen für den Kanton und die Gemeinden so anzupassen, dass bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des Schätzungswertes entschädigt wird.
Projet de plan localisé de quartier (PLQ) N° 30123-543 / Lancy - chemin des Semailles, chemin des Rambossons, avenue Curé-Baud
Mit der Ergänzung von § 3 Abs. 2 Bst. l des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes soll ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen werden, welcher ermöglicht, dass Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal ausserhalb der Ladenöffnungszeiten offen sein dürfen.
Im März 2022 hat die Standeskommission verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie die Bauverfahren beschleunigt und vereinfacht werden können. Gestützt auf diese Vorschläge wurde eine Revisionsvorlage erarbeitet, welche mit den Baubewilligungs- und Planungsbehörden sowie den betroffenen kantonalen Amtsstellen diskutiert wurde. Die Hauptziele der Vorlage sind punktuelle Verbesserungen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Baubewilligungsprozesses.
Der Planungsbericht Gesundheitsversorgung 2024 zeigt auf, in welche Richtung sich das kantonale Gesundheitswesen in den nächsten Jahren entwickeln soll, um den verschiedenen Herausforderungen wie z.B. demografische Entwicklung, Fachkräftemangel und Kostendruck zu begegnen sowie weiterhin eine gute Gesundheitsversorgung aufrechterhalten zu können.
Der Regierungsrat hat die neue Kantonale Einführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Umwelt- und Gewässerschutz- sowie Chemikalienrecht zur Vernehmlassung freigegeben. Dabei geht es zum einen um die formelle Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht und zum anderen soll die kantonale Umweltschutzgesetzgebung entschlackt werden. In materieller Hinsicht erfolgt insbesondere die Überprüfung der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
Das kantonale Einführungsgesetz zum eidgenössischen Umwelt- und Gewässerschutz- sowie Chemikalienrecht soll neu Gesetz über den Schutz des ökologischen Gleichgewichts heissen. Dabei wird das bisherige kantonale Recht an das Bundesrecht angepasst. Überflüssige Artikel, welche lediglich das Bundesrecht wiederholen oder Artikel, welche mittlerweile überholt sind, werden aufgehoben. Insgesamt sollen damit die kantonalen gesetzlichen Grundlagen besser verständlich und lesbarer gemacht werden. Ziel ist die Entschlackung der kantonalen Umweltschutzgesetzgebung. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz wird in das neue Gesetz integriert. Damit soll für die involvierten Behörden auf kommunaler und kantonaler Ebene genauso wie für Betroffene und Dritte ein benutzerfreundlicheres Regelungswerk geschaffen werden.
In materieller Hinsicht erfolgt insbesondere die Überprüfung der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden: In den Bereichen Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung erfolgen marginale Verlagerungen der entsprechenden Zuständigkeiten. Im Abfallbereich wird im Bewilligungsbereich die gelebte Praxis gesetzlich nachvollzogen und die kantonale Betriebsbewilligungspflicht verankert. Neu wird die – von der Politik geforderte – Pflicht zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen, also Organismen, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, eingeführt. Schliesslich wird im Gewässerschutzbereich die Pflicht zur generellen Wasserversorgungsplanung verankert.
Durch frühere Bildungsratsbeschlüsse und generelle pädagogische Entwicklungen ergibt sich diverser Anpassungsbedarf im Reglement zum Schulgesetz. Die Änderungen werden im Rahmen einer Teil- und nicht Totalrevision umgesetzt, weil der Bereich der «Besonderen Förderung» aktuell von Änderungen ausgenommen ist. Dies ist damit begründet, dass 2024 und 2025 die generelle Überprüfung des «Konzepts Sonderpädagogik» und der «Richtlinien Besondere Förderung» ansteht.
Mit dem neuen Bundesgesetz sollen die Hamas, Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen diese Organisationen und ihre Unterstützung in der Schweiz vorgehen. Das Verbot schafft zudem Rechtssicherheit für die Finanzintermediäre und trägt dazu bei, einen Missbrauch des Schweizer Finanzsystems durch die Hamas und verwandte Organisationen zu verhindern. Zusätzlich erhält der Bundesrat mit dem neuen Gesetz die Kompetenz, mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen, die eine besondere Nähe zur Hamas haben und mit ihr in Zielsetzung, Führung oder Mitteln übereinstimmen, zu verbieten. Das Bundesgesetz soll auf 5 Jahre befristet werden.
Das Parlament hat am 29. September 2023 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien insbesondere das Energiegesetz und das Stromversorgungsgesetz geändert. In der Folge müssen u.a. die Energieverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Stromversorgungsverordnung, die Winterreserveverordnung sowie die Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft angepasst werden. Die Revisionsvorlagen enthalten auch einzelne weitere anstehende Anpassungen der betroffenen Verordnungen Zu erwähnen sind insbesondere Bestimmungen zu einem Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe.
Um dem zunehmend spürbaren Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sind konkurrenzfähige und attraktive Arbeitsbedingungen auch für die kantonale Verwaltung zentral. Der Kanton Obwalden verfügt grundsätzlich über gute Anstellungsbedingungen. Dennoch gilt es, den Anschluss an die restlichen Zentralschweizer Kantone nicht zu verlieren, um auch in Zukunft als beliebter Arbeitgeber wahrgenommen zu werden. Damit soll es einfacher werden, qualifizierte Fach- und Führungskräfte zu halten und zu rekrutieren. Unter diesen Gesichtspunkten werden das Staatsverwaltungsgesetz und die Personalverordnung modernisiert und weiterentwickelt.