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Das Rechtshilfegesetz (IRSG, SR 351.1) ist bisher beschränkt auf die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Staaten. Zwar wurden vereinzelt Rechtsgrundlagen zur Kooperation mit internationalen Straftribunalen geschaffen. Die wichtigsten davon sind einerseits das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG, SR 351.6) und andererseits das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20), welches auf Ende 2023 befristet ist. Allerdings erlauben diese Rechtsgrundlagen keine lückenlose Zusammenarbeit mit allen internationalen Strafinstitutionen. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf soll die Zusammenarbeit mit sämtlichen internationalen Strafinstitutionen ermöglichen, ohne die Schweiz jedoch zu verpflichten. Die bewährten Grundsätze des IRSG sollen auch in diesem Bereich Anwendung finden. Somit sollen die aussenpolitischen Ziele der Schweiz besser mit ihren rechtlichen Möglichkeiten in Einklang gebracht werden.
Die Motion 15.3557 verlangt die Unterbreitung einer Verfassungsänderung zur Einführung des obligatorischen Referendums für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter (Ergänzung von Art. 140 der Bundesverfassung).
Mit der Revision soll Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung ermöglicht werden, ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister einfacher zu ändern. Anstelle der heutigen Verfahren sollen sie dafür ohne vorgängige medizinische Eingriffe oder andere Voraussetzungen eine Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben können.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt vor, den Anwendungsbereich von Art. 380a StGB so zu erweitern, dass eine Staatshaftung eingeführt wird, die unabhängig von einem unerlaubten Handeln und einem Verschulden der Staatsangestellten besteht. Der Staat soll gemäss der vorgeschlagenen Neuregelung haften, wenn einem Täter eine Öffnung des Straf- oder Massnahmenvollzugs gewährt wurde und diese Person durch einen Rückfall einen Schaden verursacht. Ziel der neuen Regelung ist es zu verhindern, dass die Konsequenzen von gravierenden Taten, die von Wiederholungstraftätern im Rahmen einer Vollzugsöffnung begangen werden, allein von Einzelpersonen getragen werden müssen.
Anlass für die vorliegende Revision ist die Verabschiedung von Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG durch das Parlament am 16. Dezember 2016 (BBl 2016 8897); dabei wurde ein neues Verfahren geschaffen, mit welchem der betriebene Schuldner vom Betreibungsamt verlangen kann, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, wenn der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Wie bereits im Rahmen der Vorarbeiten festgehalten (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015 zur Parlamentarische Initiative 09.530, BBl 2015 3209 3218), ist für das neue Verfahren eine Gebühr vorzusehen. Die Revision schlägt zudem einige weitere Anpassungen der Gebührenverordnungen vor, deren Notwendigkeit sich in den letzten Jahren ergeben hat. Zudem wird die Gebührenverordnung an die geänderten Rahmenbedingungen bei der elektronischen Kommunikation mit den Betreibungsämtern (eSchKG) angepasst.
Die Vorlage enthält einerseits die Umsetzung auf Stufe Verordnung der neu im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) verankerten «Bundeslösung Infostar», die von der Vereinigten Bundesversammlung am 15. Dezember 2017 angenommen wurde und am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Damit gehen insbesondere Betrieb und Entwicklung der zentralen elektronischen Datenbank des Zivilstandswesens in die alleinige Verantwortung des Bundes über, was eine Anpassung der ZStV erfordert. Anderseits wird die im Bericht des Bundesrats «Verbesserung der zivilstandsamtlichen Behandlung Fehlgeborener» vom 3. März 2017 anvisierte zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener geregelt. Damit wird eine Lücke geschlossen, da gemäss dem aktuellen Verordnungstext tot geborene Kinder nur beurkundet werden, wenn sie mindestens 500 Gramm wiegen oder 22 Gestationswochen alt sind. Eltern von leichteren und jüngeren tot geborenen Kindern ist eine Beurkundung heute verwehrt. Das kann sich negativ auf die Trauerbewältigung auswirken. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass alle Eltern von tot geborenen Kindern die Möglichkeit haben, eine Beurkundung zu veranlassen und Zivilstandsdokumente zu beziehen.
Das Bundesgesetz und die Verordnung über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung regeln das Zugangsrecht zu den Abstammungsdaten für Personen, die aufgrund einer Samenspende geboren wurden. Die erste Generation von Betroffenen erreicht demnächst die Volljährigkeit und hat damit ein absolutes Recht auf Erhalt der Angaben. Ziel der Vorlage ist eine Vereinfachung des Vorgehens, indem die Mitteilung der Abstammungsdaten in Zukunft schriftlich erfolgt und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht mehr persönlich auf dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen erscheinen muss.
Die Vorlage setzt die Motion 14.4008 (Anpassung der Zivilprozessordnung) sowie weitere parlamentarische Vorstösse um und enthält die Gesetzesänderungen, welche aufgrund der Prüfung der Praxistauglichkeit erforderlich sind. Namentlich sollen das Prozesskostenrecht angepasst und so der Zugang zum Gericht erleichtert werden. Daneben sollen die Verfahrenskoordination vereinfacht werden, das Schlichtungsverfahren gestärkt und weitere Aspekte und Unklarheiten gesetzlich geklärt oder präzisiert werden. Gleichzeitig soll die kollektive Rechtsdurchsetzung durch die Neuregelung der Verbandsklage und die Schaffung eines Gruppenvergleichsverfahrens in Zukunft die Durchsetzung von Massenschäden erleichtern und damit eine Rechtsschutzlücke geschlossen werden.
Hauptziel der Revisionsvorlage ist eine teilweise Harmonisierung des schweizerischen internationalen Erbrechts mit der Europäischen Erbrechtsverordnung zwecks Verhinderung sich widersprechender Entscheidungen in internationalen Erbschaftsangelegenheiten. Daneben soll auch allfälligen Änderungs-, Ergänzungs- oder Klarstellungsbedürfnissen Rechnung getragen werden, die sich seit Inkrafttreten der Bestimmungen vor 29 Jahren in der Praxis oder aus der Literatur ergeben haben.