13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt vor, den Anwendungsbereich von Art. 380a StGB so zu erweitern, dass eine Staatshaftung eingeführt wird, die unabhängig von einem unerlaubten Handeln und einem Verschulden der Staatsangestellten besteht. Der Staat soll gemäss der vorgeschlagenen Neuregelung haften, wenn einem Täter eine Öffnung des Straf- oder Massnahmenvollzugs gewährt wurde und diese Person durch einen Rückfall einen Schaden verursacht. Ziel der neuen Regelung ist es zu verhindern, dass die Konsequenzen von gravierenden Taten, die von Wiederholungstraftätern im Rahmen einer Vollzugsöffnung begangen werden, allein von Einzelpersonen getragen werden müssen.