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Im Rahmen des neuen Erwachsenenschutzrechts hat der Bundesrat per Verordnung Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens verbeiständeter oder bevormundeter Personen erlassen und zusammen mit dem Gesetz auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Seither hat sich gezeigt, dass namentlich im Bereich der Anleitungsfunktion sowie beim anwendbaren Sorgfaltsmassstab Unklarheiten, Unsicherheiten und Widersprüche bestehen, welche der angestrebten Einheitlichkeit abträglich sind. Mit der Totalrevision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft sollen diese Probleme behoben werden. Nebst für die Praxis wichtigen Präzisierungen beinhaltet die Totalrevision kleinere und grössere materielle Anpassungen, deren Notwendigkeit sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung ergeben hat.
Der Erlass einer Massnahme des Erwachsenenschutzes sowie ein wirksamer Vorsorgeauftrag können zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person führen. Mit einer handlungsunfähigen Person abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig. Für eine Vertragspartei ist es daher wichtig, in Erfahrung bringen zu können, ob ihre Gegenpartei handlungsfähig ist. Die Verordnung regelt die Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes sowie eines Vorsorgeauftrages.
Systeme für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr dienen der Feststellung rechtswidrigen Verhaltens im Strassenverkehr, indem sie Kontrollschilder von Fahrzeugen für den Abgleich mit Datenbanken automatisch erfassen. Sie sollen dem Messgesetz unterstellt werden. Die Unterstellung erfolgt durch den Erlass von Verordnungsbestimmungen des EJPD über diese Messmittelkategorie. Die Vorschriften sollen in die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung eingefügt werden.
Das Lissabonner Abkommen bildet die Grundlage des internationalen Systems für die Registrierung und den Schutz der geografischen Angaben und wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet. Dieser Vertrag wurde 2015 mit der Genfer Akte revidiert, so dass er heute attraktiver ist für mögliche neue Mitglieder, darunter die Schweiz. Die Genfer Akte ermöglicht es nämlich, eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe für unbegrenzte Zeit in den Vertragsstaaten zu schützen, dies mittels eines einmaligen und kostengünstigen Verfahrens. Die Verfahren für Anmeldungen zur internationalen Registrierung von Schweizer Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einerseits, sowie in Bezug auf die Wirksamkeit von ausländischen internationalen Registrierungen auf Schweizer Staatsgebiet andererseits, sollen mithilfe von vier neuen Artikeln im Gesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) ausgeführt werden.
Aufgrund der Revision des Budgetverfahrens stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat den Budgetentwurf bereits am ersten Mittwoch des Monats September. Die frühere Zustellung des Budgetentwurfs hat Auswirkungen auf die damit zusammenhängenden Prozesse in der Verwaltung. Besonders betroffen ist der Prozess betreffend Teuerungszulage, weshalb eine Änderung der Personalverordnung nötig ist. Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Regierungsrat im Jahr 2017, den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD Schweiz) als ständigen Verhandlungspartner anzuerkennen. Der Regierungsrat anerkannte den VPOD Schweiz ausdrücklich. Die Anerkennung des VPOD Schweiz bedingt eine Anpassung der Personalverordnung und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.
Die laufende Erbrechtsrevision will unter anderem die Testierfreiheit erhöhen, was zu einer grösseren Flexibilität bei der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge führen wird. Um weitere Stolpersteine zu beseitigen, die spezifisch für Unternehmerinnen und Unternehmer oder ihre Erbinnen und Erben bestehen, schlägt der vorliegende Vorentwurf im Interesse der Wirtschaft und der Erhaltung von Arbeitsplätzen zusätzliche Massnahmen zur Erleichterung der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge vor.
Am 14. Dezember 2018 verabschiedete das Parlament die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20). Sie berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen im Migrationsbereich (18.026; Verfahrensregelungen und Informationssysteme). Die Umsetzung dieser Änderung erfordert Ausführungsbestimmungen in mehreren Verordnungen des Migrationsbereichs.