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Die Kommission hat im August 2023 begonnen, Anträge zur vom Nationalrat im Frühling 2023 angenommenen Vorlage 21.403 «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung» zu beraten, welche neu eine Betreuungszulage im Familienzulagengesetz vorsehen. Sie hat beschlossen, das Konzept mit ihren Anträgen in die Vernehmlassung zu schicken.
Mit der geplanten Änderung des Sozialgesetzes (SG) soll die familienergänzende Kinderbetreuung durch die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots und die Gewährung von staatlichen Beiträgen gefördert werden. Die Vorlage ist nicht ausschliesslich familienpolitisch ausgerichtet, sondern es werden wichtige Anliegen der Wirtschaft und der Gesellschaft berücksichtigt.
Die Änderung des ZDG dient der Umsetzung der Motion 22.3055 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei: Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken, welche sechs Massnahmen nennt, mit denen die hohe Zahl an Zulassungen von eingeteilten Armeeangehörigen zum zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) reduziert werden sollen.
Hintergrund der Revision der Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) ist die Anpassung des Gastgewerbegesetzes sowie der Verordnung zum Gastgewerbegesetz im Jahr 2020. Dabei wurden unter anderem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung geändert. Ebenso wurden Anpassungen am Inhalt und an der Organisation der kantonalen Wirtefachprüfung vorgenommen. Ausserdem hat sich bei der Prüfung der GebVGGG gezeigt, dass gewisse Gebühren aufzuheben sind, weil sie nicht mehr benötigt werden. Darüber hinaus sollen die Stundenansätze für die Gebührenberechnung gemäss Zeitaufwand sowie die Gebühren für die Erteilung einer Betriebsbewilligung die Verwaltungskosten besser decken.
Die Gesetzesänderung basiert auf der Motion Alois Brand, Spiringen, zur Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen. Die Motion verlangt, die rechtlichen Grundlagen für den Kanton und die Gemeinden so anzupassen, dass bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des Schätzungswertes entschädigt wird.
Die aktuellen Mängel am System und die Erhöhung der kantonalen Fördermittel werden zum Anlass genommen, das St.Galler Vergünstigungssystem umfassend neu zu gestalten. Mit der Totalrevision des KiBG sollen alle Eltern im Kanton St.Gallen – abhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen – die gleichen Mindestvergünstigungen erhalten. Neu werden die kantonalen Gelder nur noch für den familienergänzenden Bereich eingesetzt. Damit erfolgt ein möglichst zielgerichteter Mitteleinsatz. Mit dem neuen System soll die Attraktivität der familienergänzenden Kinderbetreuung gestärkt werden, was einen direkten Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit und damit zur Bekämpfung des Fachkräftemangels leistet.
Projet de plan localisé de quartier (PLQ) N° 30123-543 / Lancy - chemin des Semailles, chemin des Rambossons, avenue Curé-Baud
Mit der Ergänzung von § 3 Abs. 2 Bst. l des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes soll ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen werden, welcher ermöglicht, dass Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal ausserhalb der Ladenöffnungszeiten offen sein dürfen.
Der Planungsbericht Gesundheitsversorgung 2024 zeigt auf, in welche Richtung sich das kantonale Gesundheitswesen in den nächsten Jahren entwickeln soll, um den verschiedenen Herausforderungen wie z.B. demografische Entwicklung, Fachkräftemangel und Kostendruck zu begegnen sowie weiterhin eine gute Gesundheitsversorgung aufrechterhalten zu können.
Im März 2022 hat die Standeskommission verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie die Bauverfahren beschleunigt und vereinfacht werden können. Gestützt auf diese Vorschläge wurde eine Revisionsvorlage erarbeitet, welche mit den Baubewilligungs- und Planungsbehörden sowie den betroffenen kantonalen Amtsstellen diskutiert wurde. Die Hauptziele der Vorlage sind punktuelle Verbesserungen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Baubewilligungsprozesses.
Der Regierungsrat hat die neue Kantonale Einführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Umwelt- und Gewässerschutz- sowie Chemikalienrecht zur Vernehmlassung freigegeben. Dabei geht es zum einen um die formelle Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht und zum anderen soll die kantonale Umweltschutzgesetzgebung entschlackt werden. In materieller Hinsicht erfolgt insbesondere die Überprüfung der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
Das kantonale Einführungsgesetz zum eidgenössischen Umwelt- und Gewässerschutz- sowie Chemikalienrecht soll neu Gesetz über den Schutz des ökologischen Gleichgewichts heissen. Dabei wird das bisherige kantonale Recht an das Bundesrecht angepasst. Überflüssige Artikel, welche lediglich das Bundesrecht wiederholen oder Artikel, welche mittlerweile überholt sind, werden aufgehoben. Insgesamt sollen damit die kantonalen gesetzlichen Grundlagen besser verständlich und lesbarer gemacht werden. Ziel ist die Entschlackung der kantonalen Umweltschutzgesetzgebung. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz wird in das neue Gesetz integriert. Damit soll für die involvierten Behörden auf kommunaler und kantonaler Ebene genauso wie für Betroffene und Dritte ein benutzerfreundlicheres Regelungswerk geschaffen werden.
In materieller Hinsicht erfolgt insbesondere die Überprüfung der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden: In den Bereichen Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung erfolgen marginale Verlagerungen der entsprechenden Zuständigkeiten. Im Abfallbereich wird im Bewilligungsbereich die gelebte Praxis gesetzlich nachvollzogen und die kantonale Betriebsbewilligungspflicht verankert. Neu wird die – von der Politik geforderte – Pflicht zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen, also Organismen, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, eingeführt. Schliesslich wird im Gewässerschutzbereich die Pflicht zur generellen Wasserversorgungsplanung verankert.
Durch frühere Bildungsratsbeschlüsse und generelle pädagogische Entwicklungen ergibt sich diverser Anpassungsbedarf im Reglement zum Schulgesetz. Die Änderungen werden im Rahmen einer Teil- und nicht Totalrevision umgesetzt, weil der Bereich der «Besonderen Förderung» aktuell von Änderungen ausgenommen ist. Dies ist damit begründet, dass 2024 und 2025 die generelle Überprüfung des «Konzepts Sonderpädagogik» und der «Richtlinien Besondere Förderung» ansteht.
Mit dem neuen Bundesgesetz sollen die Hamas, Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen diese Organisationen und ihre Unterstützung in der Schweiz vorgehen. Das Verbot schafft zudem Rechtssicherheit für die Finanzintermediäre und trägt dazu bei, einen Missbrauch des Schweizer Finanzsystems durch die Hamas und verwandte Organisationen zu verhindern. Zusätzlich erhält der Bundesrat mit dem neuen Gesetz die Kompetenz, mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen, die eine besondere Nähe zur Hamas haben und mit ihr in Zielsetzung, Führung oder Mitteln übereinstimmen, zu verbieten. Das Bundesgesetz soll auf 5 Jahre befristet werden.
Das Parlament hat am 29. September 2023 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien insbesondere das Energiegesetz und das Stromversorgungsgesetz geändert. In der Folge müssen u.a. die Energieverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Stromversorgungsverordnung, die Winterreserveverordnung sowie die Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft angepasst werden. Die Revisionsvorlagen enthalten auch einzelne weitere anstehende Anpassungen der betroffenen Verordnungen Zu erwähnen sind insbesondere Bestimmungen zu einem Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe.
Die Beschilderung der Wanderwege ist in weiten Teilen der Gemeinde Glarus nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Diese müssen erneuert werden, um für Wanderer ihre Dienste wieder erfüllen zu können. Die Beschriftungen der Wanderwegtafeln beruhen auf sogenannten technischen Routen, welche immer einen Start- und Zielpunkt aufweisen. Damit nun bei der laufenden Erneuerung der Wanderwegschilder die Beschriftung korrekt ausgeführt werden kann, musste im Vorfeld die Routenplanung auf Stufe Gemeinde überarbeitet werden. Diese Überarbeitung war vor allem nötig, da die grenzübergreifende Zusammenarbeit der ehemaligen Gemeinden nicht immer fehlerlos war und einige Routen mehrfach geführt wurden. Da im ganzen Gemeindegebiet aufgrund der neuen Routenplanung auch mehrere Anpassungen der Linienführung erforderlich sind, drängt sich eine Überarbeitung des Wanderwegnetzes auf.
Um dem zunehmend spürbaren Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sind konkurrenzfähige und attraktive Arbeitsbedingungen auch für die kantonale Verwaltung zentral. Der Kanton Obwalden verfügt grundsätzlich über gute Anstellungsbedingungen. Dennoch gilt es, den Anschluss an die restlichen Zentralschweizer Kantone nicht zu verlieren, um auch in Zukunft als beliebter Arbeitgeber wahrgenommen zu werden. Damit soll es einfacher werden, qualifizierte Fach- und Führungskräfte zu halten und zu rekrutieren. Unter diesen Gesichtspunkten werden das Staatsverwaltungsgesetz und die Personalverordnung modernisiert und weiterentwickelt.
Die laufende Revision des Umweltschutzgesetzes auf Bundesebene bedingt auch verschiedene Anpassungen der kantonalen Regelungen im Umweltbereich. Der Schwerpunkt liegt hierbei unter anderem bei der Umsetzung der Motion Salzmann zum Thema Abgeltungen bei Sanierungen von Schiessanlagen. Da sich die Revision auf Bundesebene jedoch verzögert, müssen die kantonalen Abgeltungen an Sanierungen von Schiessanlagen sichergestellt werden. Gleichzeitig wird mit der Teilrevision die Motion M 2/20 «Subsidiaritätsprinzip bei der Festlegung von Abfallgebühren» umgesetzt. Die durch die Revision auf Bundesebene nötigen Änderungen werden dann in einer zweiten Etappe in einer weiteren Teilrevision berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 wird neu die Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons in den Katalog der zu bekämpfenden Seuchen aufgenommen. Zugleich enthält die Verordnung neu Bestimmungen zur Bekämpfung der BD. Im Gegensatz dazu wird die Kryptosporidiose aus dem Katalog der zu überwachenden Seuchen gestrichen. Die Regelungen hinsichtlich der Bekämpfung des Virus der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) werden ebenfalls angepasst. Schliesslich werden verschiedene Aktualisierungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie notwendige redaktionelle Präzisierungen vorgenommen.
Die Vorlage setzt die Motion RK-N 22.3381 Harmonisierung der Fristenberechnung um. Sie bezweckt, die für das Zivilprozessrecht gefundene Lösung für das Problem der Zustellung von fristauslösenden Sendungen per «A-Post Plus» an Wochenenden oder Feiertagen auf alle anderen einschlägigen Erlasse zu übertragen. Damit wird sichergestellt, dass in der übrigen Rechtsordnung dieselben Berechnungsregeln gelten wie im Bereich des Zivilprozessrechts. Die Harmonisierung erfordert die Änderung verschiedener Bundesgesetze. In Form eines Mantelerlasses werden das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), das Bundesgerichtsgesetz (BGG), das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen, das Militärstrafgesetz (MStG), der Militärstrafprozess (MStP), das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angepasst.
Elektrisch angetriebene Fahrzeuge waren bisher von der LSVA befreit. Sie sollen im Sinne des Verursacherprinzips ab 2031 abgabepflichtig werden. Während einer Übergangszeit nach der Unterstellung unter die Abgabepflicht sieht die Vorlage flankierende Massnahmen vor, um Investitionen in elektrisch angetriebene Fahrzeuge nicht zu gefährden. Zudem enthält die Vorlage auch Massnahmen zur Gewährleistung der Investitionssicherheit der Fahrzeughalter.
Mit der vorliegenden Revision soll die Standesinitiative 17.304 («Sicherere Strassen jetzt!») auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Mit der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung können die Gerichte in Zivilverfahren ab dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten. In der neuen Verordnung regelt der Bundesrat die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz dieser Mittel. So sollen die Gerichte und Verfahrensbeteiligten über die notwendige Infrastruktur verfügen und beim Einsatz gewisse Vorgaben einhalten. Durch ausreichende Schutzvorkehrungen und Information der Teilnehmenden soll gewährleistet werden, dass die Daten aller Beteiligten bei der Vorbereitung und Durchführung der Prozesshandlung sowie bei der Aufzeichnung von Ton und Bild hinreichend geschützt sind.