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Durch eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe auf Brennstoffen sollen Mittel für die Sanierung von Wohn- und Dienstleistungsgebäuden zur Verfügung gestellt werden. Vermieter sollen zudem die Möglichkeit erhalten, sich von der CO2-Abgabe zu befreien; die eingesparten Beträge sollen sie nicht an die Mieter weitergeben müssen, soweit diese in CO2-mindernde Massnahmen investiert werden und die entsprechenden Investitionskosten nicht auf die Mietzinse überwälzt wurden.
Die Stromversorgungsverordnung regelt vor allem die erste Stufe der Strommarktöffnung, die Versorgungssicherheit, den Netzzugang Dritter und das dafür zu leistende Entgelt. Die Änderungen der Energieverordnung betreffen insbesondere die Abnahme und Vergütung der mit Neuanlagen produzierten Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Der Bundesrat hat am 27. Juni 2007 die entsprechenden Verordnungsentwürfe und die dazugehörigen Erläuterungen zur Kenntnis genommen und die Vernehmlassung eröffnet.
Wegen des Verzichts auf eine Befristung der Betriebsbewilligungen der Kernkraftwerke (zurzeit ist einzig die Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg befristet) sind Entscheidkriterien nötig, wann ein Kernkraftwerk ausser Betrieb zu nehmen ist. Der Bundesrat hat die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber sein Kernkraftwerk vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss, in der Kernenergieverordnung festgelegt. In der vorliegenden Verordnung werden die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung dieser Kriterien festgelegt.
Die Kernenergieverordnung umschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherung. Danach muss der Schutz der Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. In der vorliegenden Verordnung werden die allgemein gültigen Anforderungen an die Gefährdungsannahmen und die Sicherungsmassnahmen festgelegt. Aufgrund des sensitiven Inhaltes werden in der Verordnung keine Hinweise über die spezifischen Gefährdungsannahmen und Sicherungsannahmen gemacht, welche Hinweise auf das Mass der konkreten Schutzmassnahmen zulassen.
Die Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle in Kernanlagen werden in der Kernenergieverordnung konkretisiert. Dort werden die Störfälle genannt, gegen die Schutzmassnahmen zu treffen sind. Der ausreichende Schutz gegen Störfälle ist mittels einer Störfallanalyse nachzuweisen. Dafür werden in der vorliegenden Verordnung spezifische Gefährdungsannahmen und Bewertungskriterien festgelegt.
Für die Sicherstellung der Finanzierung für die Stilllegung von ausgedienten Kernkraftwerken sowie für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus der Kernenergienutzung bestehen heute zwei Fonds. Gesetzliche Grundlagen dazu bilden das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 sowie zwei Verordnungen und Reglemente. Mit der vorliegenden Revision werden die zwei bisherigen Verordnungen und Reglemente zu einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Dabei werden die bestehenden Bestimmungen weitgehend übernommen. Neu geregelt werden insbesondere die Berechnungsgrundlage der Entsorgungskosten und der einzubezahlenden Beiträge sowie die Beobachtungsphase vor dem Verschluss eines geologischen Tiefenlagers.
Inhalte und Anforderungen der Herkunftsnachweise (Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität gemäss Art. 1d EnV) sowie die Verfahren für die Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Weitergabe und Löschung der Herkunftsnachweise (Prüfverfahren gemäss Art. 1e EnV) sollen festgelegt und konkretisiert werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffend im Wesentlichen die Anpassung der Vorschriften über die Energieetikette für Personenwagen an die technische Entwicklung und die Vollzugserfahrung sowie das Einführen der Energieetiketten für Raumklimageräte in Anpassung an das EU-Recht.
Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) ist die Aufsichtsbehörde des Bundes auf dem Gebiet der Kernenergie. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die HSK unter der Bezeichnung "Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat" in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes überführt werden.
- Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen: Die Verordnung regelt die Personensicherheitsprüfungen von Angestellten von Kernanlagen und Drittpersonen, die Zugang zu vertraulichen oder geheimen Informationen über Kernanlagen oder Kernmaterialien haben. - Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen: Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualifikation und Ausbildung des Personals von Kernanlagen, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist. - Verordnung über die Betriebswachen der Kernanlagen: Die Verordnung regelt die Anforderungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Betriebswachen der Kernanlagen. - Verordnung über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen: Die Verordnung regelt die Planung, Herstellung, Montage, Inbetriebsetzung und Betrieb von sicherheitsklassierten Druckgeräten.
Ziel ist, den Opferschutz im Fall von nuklearen Schäden zu verbessern. Zu diesem Zweck soll die heute geltende obligatorische Versicherungsdeckung für Kernanlagen von einer Milliarde auf 2,25 Milliarden Franken erhöht werden. Zudem sollen die internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie ratifiziert werden.
Sicherheitsvorschriften für die Erstellung und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen (Gas- und Ölleitungen)
Für Aufrechterhaltung der dezentralen Struktur der Post. Die Post soll durch eine Änderung des Postorganisationsgesetzes verpflichtet werden, ihre dezentralen Strukturen insbesondere in Bezug auf die Arbeitsplätze aufrecht zu erhalten. Dies schlägt eine Parlamentarische Initiative des Nationalrats vor, die der Bundesrat im Auftrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen in die Vernehmlassung geschickt hat.
Anlässlich verschiedener Revisionen von Gebührenverordnungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wurde festgestellt, dass sie in einigen Bereichen nicht über eine ausreichende gesetzliche Grundlage im formellen Sinn verfügen. In der Form eines Sammelerlasses wird mit der Vorlage die erforderliche formellgesetzliche Grundlage geschaffen. Der Sammelerlass beinhaltet eine Anpassung des Eisenbahngesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, des Luftfahrtgesetzes, des Rohrleitungsgesetzes und des Elektrizitätsgesetzes.
Den Bahnen sollen für die Finanzierung der FinöV-Projekte zukünftig keine verzinslichen Darlehen mehr gewährt werden. Die vorliegende Botschaft beantragt, die Finanzierung der FinöV-Projekte entsprechend zu ändern. Die vorgeschlagenen Massnahmen entlasten die Finanzrechnung des Bundes und ermöglichen es, die verkehrspolitisch absolut prioritären Projekte zeitnah zu realisieren.
Die Vernehmlassungsvorlage besteht aus zwei Elementen: 1.) Das Bundesgesetz über die Stromversorgung legt die Rahmenbedingungen fest für eine sichere und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen Landesteilen. Ebenfalls geregelt werden der Wettbewerb und der grenzüberschreitende Stromhandel. 2.) Mit einer Teilrevision des Elektrizitätsgesetzes sollen die Stromversorgung und die Position der Stromdrehscheibe Schweiz möglichst bald gesichert werden. Die Schweizer Elektrizitätsbranche erwirtschaftet im EU-Binnenmarkt jährlich zwischen 500 Millionen und einer Milliarde Franken.
Das Leitungsprojekt 132 kV Rapperswil - Ricken (-Gossau) befindet sich bis zum 23. September 2004 in der Ämterkonsultation. Gleichzeitig findet die nach Raumplanungsgesetz erforderliche Anhörung und Mitwirkung im Kanton St. Gallen statt.
Der Bundesrat hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ermächtigt, bei den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen eine Vernehmlassung zum Entwurf der Kernenergieverordnung (KEV) durchzuführen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. August 2004. Es ist geplant, das neue Kernenergiegesetz (KEG) und die KEV auf den 1. Januar 2005 in Kraft zu setzen. Mit der neuen KEV sollen das KEG umgesetzt und die Anforderungen der Aufsichtsbehörden an Kernanlagen besser verankert werden.
Die schweizerische Post soll im internationalen Vergleich weiterhin zu den Topunternehmen der Branche gehören. Sie muss zudem ein flächendeckendes Poststellennetz ohne staatliche Abgeltungen unterhalten. In einer Verordnung zu der vom Parlament beschlossenen Revision des Postgesetzes werden die Vorgaben und Verfahrensvorschriften für den Umbau des Poststellennetzes konkretisiert und die Grundlagen für eine kontrollierte Öffnung des Postmarktes geschaffen.
In ihrem Vorentwurf und erläuternden Bericht schlägt die SPK-N die Ergänzung der Bundesverfassung mit einer neuen Bestimmung zur Medienpolitik (Art. 93a BV) vor. Ziel ist die Förderung der Vielfalt und Unabhängigkeit der Medien.
Gegenstand der Vorlage sind im Wesentlichen die Entbündelung der letzten Meile auf Verordnungsebene, die Bereitstellung griffigerer Regulierungsinstrumente für die ComCom, Anpassungen des schweizerischen Fernmelderechts an das EU-Recht und die Verstärkung des Konsumenten- und Datenschutzes.
Die Parlamentarische Initiative Giezendanner sieht vor, dass die Planung der zweiten Tunnelröhre am Gotthard unverzüglich an die Hand genommen wird. Im Auftrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) führt das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Vernehmlassungsverfahren über den Bau einer zweiten Röhre am Gotthard-Strassentunnel (Verfassungsänderung) durch.
Mit der vorgeschlagenen Revision der Postverordnung werden folgende Ziele verfolgt: Verbesserte Förderung der Regional- und Lokalpresse (Auflage bis 30'000); Erzielen von Einsparmöglichkeiten im Umfang von mindestens 20 Mio. Franken (Einführung einer Maximalauflage von 300'000); Berücksichtigung der Anliegen der Wettbewerbskommission zur Vermeidung allfälliger Wettbewerbsverzerrungen; Kompatibilität der Revision mit den laufenden Arbeiten der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK; Subkommission Medien und Demokratie).
Mit finanziellen Anreizen sollen ab dem 1. Januar 2004 schwefelfreie Treibstoffe gefördert werden. Ziel ist es, dass sie sich am Markt durchsetzen können.
Der Bund will die Kontrolle der technischen Sicherheit für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte stärken. Damit die Sicherheit auch künftig gewährleistet ist, wird die Verantwortung der Betreiber genau umschrieben.