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Im geltenden Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 (Stand am 1. September 2023) über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sind die Bestimmungen hinsichtlich Verantwortlichkeiten und Finanzierungsanteilen bei MSK anzupassen.
Der Kultur- und Kreativsektor macht in der Schweiz 10% der Unternehmen aus und stellt mehr als 5% der Arbeitsplätze. Auch im Kanton Freiburg hat sich dieser Sektor stark entwickelt, sowohl in der Kulturproduktion (Professionalisierung, Einzug der digitalen Medien usw.) als auch bei den kulturellen Praktiken der verschiedenen Teile der Freiburger Gesellschaft. Die Arbeiten zur Revision des Gesetzes über die kulturellen Angelegenheiten (KAG, 1991) begannen 2023 mit einem breit angelegten partizipativen Prozess und der Ausarbeitung eines «Kulturkonzepts». Dieses enthält die legislativen und strategischen Grundsätze, die als Leitfaden für die Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzesvorentwurfs dienten.
Der Gesetzesvorentwurf soll der Förderung kultureller Aktivitäten durch die öffentliche Hand einen angemessenen Rahmen geben, und zwar durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Körperschaften und mit den Kulturkreisen, durch eine stärkere Gewichtung der Komplementarität zwischen Amateur- und professioneller Kultur und durch die territoriale Verankerung kultureller Aktivitäten. Zudem soll die Position des Kantons Freiburg auf gesamtschweizerischer Ebene gefestigt werden.
Das Modell sieht vor, dass die – hauptsächlich westlichen – Länder, die Schweizer Kriegsmaterial erworben haben, dieses fünf Jahre nach Unterzeichnung der Nichtwiederausfuhrerklärung in Drittstaaten exportieren dürfen. Dabei sind allerdings bestimmte völker- und menschenrechtliche Vorgaben einzuhalten. Der Entwurf bewegt sich im vom Neutralitätsrecht vorgegebenen Rahmen.
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) liess die Direktion der Justiz und des Innern (JI) das EG KESR evaluieren, um eine Grundlage für allfällige Verbesserungen der Gesetzgebung zu schaffen. Die Evaluation ergab, dass das EG KESR ein zweckmässiges Instrument ist. Allerdings zeigte sich auch in verschiedenen Bereichen Handlungsbedarf. Die JI lancierte daher ein Gesetzgebungsprojekt mit fünf Teilprojekten.
Die am 16. Mai 2022 von den Kantonsräten Michael Zeugin, Winterthur, Roland Scheck, Zürich und Dieter Kläy, Winterthur eingereichte Motion KR-Nr. 157/2022 betreffend "Eine kantonale Gerichtsinstanz in Steuerverfahren" verlangt die Einführung eines einstufigen kantonalen Rechtsmittelverfahrens und die Einschränkung der streitwertbezogenen Einzelrichtendenzuständigkeit in Steuersachen. Mit der Reduktion auf eine kantonale Gerichtsinstanz sollen die Steuerverfahren beschleunigt und die Kosten für die Steuerpflichtigen und die Öffentlichkeit gesenkt werden.
Mit diesem Projekt beantragt der Bundesrat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von 3496 Millionen Franken für die Abgeltung von Leistungen des regionalen Personenverkehrs (RPV) in den Jahren 2026–2028 durch einen Bundesbeschluss.
Der Kanton Bern hat im Jahr 2022 das Gesetz über die sozialen Leistungsangebote und im Jahr 2024 das Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Kraft gesetzt. Dabei wurden Inhalte aus dem Sozialhilfegesetz herausgelöst. Dieses ist dadurch lückenhaft geworden und wird nun von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) neu redigiert. Gleichzeitig werden Aufträge des Grossen Rats umgesetzt. So werden zusätzliche datenschutzrechtliche Grundlagen geschaffen, um mit dem neuen Fallführungssystem (NFFS) den Nutzenden weitere administrative Entlastung bieten zu können. Mit der Ergänzung der bestehenden Aufsicht mit der kantonalen Fachstelle Sozialrevisorat (FASR) wird die Aufsichtstätigkeit von Kanton und Gemeinden gestärkt und der Vollzug der Sozialhilfe vereinheitlicht. Schliesslich wird der grossrätliche Auftrag eines Anreizsystems mit einem Selbstbehalt für die Gemeinden umgesetzt. Die Leistungen der Sozialhilfe bleiben im Grundsatz unverändert. Bewährte Unterstützung bleibt erhalten.
Die Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung sieht vor, die öffentliche Aufgabe der Vorbereitung und operativen Umsetzung des Gas-Solidaritätsabkommens an die Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas (Swissgas) zu übertragen. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen die Vorbereitungsmassnahmen zur Bearbeitung von Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen geregelt werden. Ausserdem regelt der Verordnungsentwurf die Umsetzung des Ersuchens des Auslands um Gaslieferungen.
Mit der Motion 22.3382 RK-N «Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption» wurde der Bundesrat beauftragt, eine Revisionsvorlage des Adoptionsrechts vorzulegen für die Situationen, in denen ein Kind seit Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person, d.h. mit dem Wunschelternteil, zusammenlebt. In diesen Fällen soll das Verfahren der Stiefkindadoption vereinfacht und beschleunigt werden. Vorgeschlagen wird, künftig auf das Erfordernis des Pflegejahres zu verzichten. Zudem sollen weitere Anpassungen im Adoptionsverfahren vorgenommen werden. Ergänzend wird auch im Bereich der Adoption eines volljährig gewordenen Stiefkindes eine Anpassung vorgeschlagen.
Die Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (SGK) ergänzt das bestehende Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen. Bei der Bedrohung der öffentlichen Gesundheit können Einreisebeschränkungen sowie weitere Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen vorgesehen werden. Mit dem neuen Wegweisungsverfahren können illegal aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, welche im Grenzraum aufgegriffen werden, leichter weggewiesen werden. Schliesslich werden redaktionelle Anpassungen im AIG aufgenommen, um die Terminologie an den SGK anzugleichen. Mit der zusätzlichen Änderung des AIG erhält das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Zugriff auf das nationale ETIAS-System.
Das Parlament hat die Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 im Dezember 2022 gutgeheissen. Somit werden in Zukunft auch Visa für einen längerfristigen Aufenthalt sowie Aufenthaltstitel im zentralen Visa-Informationssystem erfasst. Mehrere Verordnungen müssen angepasst werden, um die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren. Einige Verordnungen werden hauptsächlich angepasst, um den Zugang zu den Daten der verschiedenen Informationssysteme der EU und zu den Interoperabilitätskomponenten zu gewährleisten. Die neuen Bestimmungen sollen im Juni 2026 in Kraft treten.
Die Ausführungsbestimmungen umfassen zwei Erlasse: einerseits die Revision der CO2-Verordnung mit Fremderlassänderungen der Verordnung über das eidg. Gebäude- und Wohnungsregister, der Mineralölsteuerverordnung und der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs. Andererseits wird neu die Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) geschaffen, welche Änderungen der Gebührenverordnung BAFU enthält.
Die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend die «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a–964c OR) sollen an die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen angepasst werden.
Um den Aus- und Umbau der Stromnetze zu beschleunigen, ist das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 sowie das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 anzupassen.
Die Finanzierung der Feuerwehr-Stützpunktaufgabe Strassenrettung soll neu und im Einklang mit dem Gesetz über den Feuerschutz geregelt werden. Die Finanzierung wird auf sämtliche Gemeinden, den Kanton, die Verursacherinnen und Verursacher des Feuerwehreinsatzes sowie die Gebäudeversicherung Luzern aufgeteilt. Die Hauptlast tragen die Gemeinden. Die zeitliche Dringlichkeit einer Regelung ergibt sich aufgrund der anstehenden Ersatzbeschaffung von vier Strassenrettungsfahrzeugen.
Die neue Regelung der Finanzierung ermöglicht nicht nur die aktuell anstehende Ersatzbeschaffung der vier Fahrzeuge, sondern verhindert auch Probleme bei zukünftigen Investitionen und gewährleistet Rechtssicherheit für den täglichen Betrieb und Unterhalt. Bei den übrigen Feuerwehr-Stützpunktaufgaben neben dem Strassenrettungsdienst besteht kein Handlungsbedarf für eine Regelung der Finanzierung.
Als Folge der umfassenden Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen für die kantonale und kommunale Gebührenerhebung wird im Sinne einer verbesserten Rechtssicherheit vorgeschlagen, in den Finanzhaushaltsgesetzen für den Kanton sowie die Bezirke und Gemeinden in je einem neuen Kapitel «Gebühren» die wichtigsten Eckpfeiler zur Gebührenpflicht bzw. zur Gebührenerhebung und -bemessung, gleichsam als Auffangregelung, für die Verwaltung einheitlich zu regeln. Damit wird über die damals vom Bundesgericht konkret beurteilte Frage des Langzeitparkierens hinaus eine formell-gesetzliche Normierung für die Gebührenerhebung (Verwaltungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren) auf sämtlichen Stufen der Verwaltung und mithin auch für die Gemeinde- bzw. Bezirksebene geschaffen, damit den bundesrechtlichen Vorgaben besser entsprochen werden kann.
Der Regierungsrat plant, die monatlichen Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen im Kanton Zug auf Anfang 2025 um zehn Prozent auf 330 Franken beziehungsweise 385 Franken pro Kind zu erhöhen. Gleichzeitig sollen die Beiträge der Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden an die Familienausgleichskasse Zug von 1,6 Prozent auf 1,35 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens sinken.
Im Zentrum der in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang geführten Diskussion stand die Frage, wie die Gemeinden künftig organisiert sein sollten, ob ihnen eine bestimmte Organisation vorgegeben werden soll oder ob sie die für sie passende selber bestimmen sollten. Soweit man ihnen keine bestimmte Organisation vorschreiben wollte, war die Frage zu entscheiden, ob sie sich frei sollten entscheiden können oder ob ihnen eine bestimmte Auswahl vorgegeben werden sollte.
Die Gesetzesrevision bezweckt in der Hauptsache, dass Schweizer Bürger künftig bei einem Wohnsitzwechsel den Heimatschein nicht mehr in der Niederlassungsgemeinde hinterlegen müssen. Heute können die Einwohnerämter direkt auf das Personenstandsregister im Zivilstandswesen (Infostar) zugreifen. Als Folge davon kann auf die im Gesetz verankerte Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins beim Einwohnermeldeamt verzichtet werden. Zusätzlich sind im Entwurf weitere Anliegen der Einwohnerämter aufgenommen worden. Dazu gehört die Möglichkeit der Gemeinden, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei Einverständnis der Betroffenen als fakultativen Registerinhalt zu erfassen. Weiter soll die Drittmeldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten ausgeweitet werden. Sodann braucht es eine gesetzliche Klärung der lediglich in der Aufenthaltsgemeinde lebenden Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf des Verordnungspakets Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 2024, bestehend aus einer Teilrevision der kantonalen Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736), der Strassenverordnung (StrV; SRL Nr. 756), der Wasserbauverordnung (WBV; SRL Nr. 760a), der Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV; SRL Nr. 775a), der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SRL Nr. 857) und der Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 7. Juli 2009 (SRL Nr. 917), ein Vernehmlassungsverfahren durch- zuführen.
Die regionalen Zentren Baden–Wettingen, Brugg–Windisch, Lenzburg, Wohlen und Bremgarten sowie die umliegenden Räume sind vielseitig miteinander verflochten und bilden gemeinsam die Agglomeration Aargau-Ost. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost trägt dazu bei, die regionale Siedlungs- und Verkehrsentwicklung in diesem Raum aufeinander abzustimmen. Für die 5. Generation wurde das Programm weiterentwickelt und fortgeschrieben. In Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Replas wurde ein Zukunftsbild erarbeitet. Um dieses Zukunftsbild zu erreichen, besteht aufgrund der bisherigen und zukünftigen Entwicklung der Agglomeration Handlungsbedarf in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr. Teilstrategien in diesen Bereichen zeigen auf, wie die Agglomeration auf den identifizierten Handlungsbedarf reagieren kann. Zu den beschriebenen Teilstrategen werden durch den Kanton und die Gemeinden konkrete Massnahmen entwickelt und beim Bund eingereicht. Der Umsetzungszeitpunkt für Massnahmen im prioritären A-Horizont liegt zwischen 2028 und 2032, im B-Horizont voraussichtlich zwischen 2032 und 2036. National- und Ständerat entscheiden, mit welchem Beitragssatz die eingereichten Massnahmen vom Bund unterstützt werden. Bisher profitierte die Agglomeration Aargau-Ost von Beitragssätzen von 35 bis 45 Prozent. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost der 5. Generation berücksichtigt den aktuellen Stand des Gesamtverkehrskonzepts Raum Baden und Umgebung. Dieses ist zurzeit in Erarbeitung und wird erst im Herbst 2024 abgeschlossen sein. Gestützt auf die Ergebnisse kann es zu Anpassungen im Hauptbericht und im Massnahmenbericht kommen.
Mit der Vorlage wird das Finanzmarktinfrastrukturgesetz an die technologischen Entwicklungen sowie an relevante Weiterentwicklungen der internationalen Standards und ausländischer Rechtsordnungen angepasst. Gleichzeitig werden verschiedene Vorschriften vereinfacht und verhältnismässiger ausgestaltet. Mit der Gesetzesrevision sollen die Stabilität des Finanzsystems und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz weiter gestärkt werden.
Im Januar 2020 hat die Direktion für Bildung und Kultur für den Kanton Zug gegenüber der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) den Beitritt zum Stipendienkonkordat erklärt. In der Folge hat der Regierungsrat die Leitlinien für eine materielle Anpassung und das formelle Vorgehen in Sachen Revision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 3. Mai 1984 (BGS 416.21) sowie der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 7. August 1984 (BGS 416.211) festgelegt. Die Direktion für Bildung und Kultur hat vor diesem Hintergrund und in diesem Rahmen Entwürfe für eine Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge sowie der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge ausgearbeitet. Diese enthalten zudem die Grundlagen für die Umstellung auf eine papierlose Einreichung von Gesuchen sowie die Grundlagen für die Ausrichtung von Arbeitsmarktstipendien. Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 hat der Regierungsrat die Direktion für Bildung und Kultur beauftragt, das diesbezügliche Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält die Ausführungsbestimmungen zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) und zu Teilen des Bundesgesetzes über die sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Diese Gesetzesanpassungen wurden von der Bundesversammlung am 29. September 2023 beschlossen.
Die Pauschalen der Angebote der Berufsvorbereitungsjahre sollen vereinheitlicht werden, damit die Durchlässigkeit zwischen den Angeboten gewährleistet und der administrative Aufwand tief gehalten werden kann. Zukünftig soll lediglich zwischen den Angeboten, welche fünf Tage Unterricht bereitstellen (schulisches, praktisches und integrationsorientiertes Angebot) und dem Angebot, welches einen oder zwei Tage Unterricht umfasst (betriebliches Angebot), unterschieden werden