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Seit der Assoziierung an Schengen im Jahr 2008 hat sich das Regime der Personenkontrollen an der Landesgrenze der Schweiz grundlegend geändert: Während an den Binnengrenzen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr zulässig sind, wurden die Kontrollen an den Aussengrenzen verschärft. Dafür hat der Bundesrat einen Aktionsplan «Integrierte Grenzverwaltung» erlassen, der verschiedene Massnahmen vorsieht. Die überwiegende Mehrheit dieser Massnahmen ist bereits umgesetzt und operativ; einige Massnahmen bedürfen noch einer gesetzlichen Umsetzung. Dies soll mit vorliegender Vorlage erfolgen. Zugleich erfolgt eine redaktionelle Anpassung des AIG an den Schengener Grenzkodex (SGK); materielle Änderungen gehen damit nicht einher.
Seit einiger Zeit wird auch aus Fachkreisen gefordert, die nebenstrafgesetzliche Bestimmung zum Menschenschmuggel (Art. 116 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20) besser an die praktischen Bedürfnisse anzupassen und eine Anhebung der Maximalstrafe zu prüfen. Zusätzlich soll mit der Vorlage die Motion 17.3857 Abate «Kantone mit Ausreisezentren an der Grenze finanziell unterstützen» umgesetzt werden.
Das Projekt setzt die Verpflichtungen aus der Unterzeichnung des Prümer Abkommens, des Eurodac-Protokolls sowie des PCSC-Abkommens um. Diese Abkommen vertiefen die internationale Polizeizusammenarbeit. Das Abkommen Prüm beinhaltet den erleichterten Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten mit den Ländern der EU. Das Abkommen PCSC beinhaltet den erleichterten Abgleich von DNA-Profilen und Fingerabdrücken mit den USA. Das Protokoll Eurodac beinhaltet den Abgleich von Fingerabdrücken der Strafverfolgungsbehörden mit den Daten in der europäischen Asyldatenbank Eurodac. Durch die Umsetzung dieser Abkommen werden auf Bundesebene insbesondere Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) notwendig.
Diese Verordnung hat insbesondere zum Ziel, die Europäische Grenz- und Küstenwache mit genügend Personal und Material auszustatten, damit sie ihre Aufgaben im Grenz- und Rückkehrbereich effektiver wahrnehmen kann. Damit die Ziele der Verordnung erreicht werden, sind diverse Massnahmen vorgesehen: kontinuierlicher Aufbau einer ständigen Reserve mit bis zu 10'000 Einsatzkräften bestehend aus Personal von Frontex sowie mehrheitlich aus sekundiertem Personal der Schengen-Staaten, stärkeres Mandat im Rückkehrbereich und Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Zudem wird ein neuer, mehrjähriger strategischer Politikzyklus und eine integrierte Planung im Bereich der europäischen Grenzverwaltung festgelegt. Zudem soll im Asylgesetz eine Anpassung vorgenommen werden, wonach die ausreisepflichtige Person explizit verpflichtet wird, den Schengen-Raum zu verlassen.
Die totalrevidierte Ordnungsbussenliste wird wie heute als Anhang zur kantonalen Ordnungsbussenverordnung ausgestaltet sein. Im Vergleich mit der früheren Fassung verfügt die revidierte Ordnungsbussenliste über mehr Ordnungsbussentatbestände. Der Grund besteht nicht darin, dass im kantonalen Recht mehr Übertretungsstraftatbestände geschaffen worden wären, sondern dass zusätzliche Übertretungstatbestände neu im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können (z.B. Verstösse gegen das Taxigesetz oder das Waldgesetz Basel-Stadt). Dies führt im Rahmen dieser Straftatbestände zu einer Erleichterung sowohl für die fehlbaren Personen als auch für die Strafverfolgungsbehörden.
Aufnahme der Moderhinke in die Verordnung. Zu ihrer Bekämpfung soll während höchstens fünf Jahren ein nationales Bekämpfungsprogramm durchgeführt werden, zu dessen teilweisen Finanzierung bei den Schafhalterinnen und -haltern Abgaben erhoben werden sollen. Für bestimmte Aquakulturbetriebe soll künftig eine Gesundheitsüberwachung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt gemacht werden müssen. Zudem sollen die Massnahmen beim Ausbruch gewisser Fischseuchen angepasst werden und drei Tierseuchen werden aus der Verordnung entfernt.
An der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 wurde das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) mit grosser Mehrheit angenommen. Es führt die bisherige Lotterie- und Spielbankengesetzgebung in einem Erlass zusammen. Das neue BGS bezweckt einen angemessenen Schutz der Bevölkerung vor den von Geldspielen ausgehenden Gefahren sowie die sichere und transparente Durchführung der Geldspiele. Ferner sollen die Reingewinne aus den Geldspielen zugunsten der AHV sowie zugunsten von gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Das BGS ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das neue BGS hat zur Folge, dass neben den interkantonalen Konkordaten die kantonalen Bestimmungen im Geldspielbereich umfassend revidiert werden müssen.
Die Vorlage setzt die neuen EU-Verordnungen zur Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen im Bereich Migration, Grenze und Polizei um. Die Umsetzung erfordert insbesondere Anpassungen im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) und im Ausländer- und Integrationsgesetzt (AIG).
Die Kommission für Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates will bei den Mitteln und Gegenständen ein System einführen, bei welchem Markteffekte spielen und günstigere Preise gefördert werden. Gemäss Vorentwurf sollen alle Preise für Mittel und Gegenstände in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart werden.
Die Vorlage setzt die Motion 15.4150 (Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger) um. Die Umsetzung der Motion erfordert zusätzlich eine Anpassung der Strafprozessordnung sowie des Militärstrafprozesses. Mit der Gesetzesvorlage wird weiter der Auftrag zur Prüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile gemäss Postulat 16.3003 erfüllt. Schliesslich wird der erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug (allgemein auch als Verwandtenrecherche bekannt) neu ausdrücklich im Gesetz geregelt.
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) wird die Motion 15.3958 Barazzone - Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz umgesetzt. Zugleich wird bei dieser Gelegenheit das Gesetz punktuell verbessert und aktualisiert, so insbesondere im Bereich der Einfuhrverbote und hinsichtlich Informationspflichten von Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten.
Anlass für die vorliegende Teilrevision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) ist der Auftrag des Bundesrates an das EJPD (Dienst ÜPF), eine Arbeitsgruppe Finanzierung Fernmeldeüberwachung (AG Finanzierung FMÜ) zu bilden, um die Höhe der Gebühren in der GebV-ÜPF sowie die Vereinfachung deren Abrechnung und Rechnungsbegleichung zu prüfen. Die von der AG Finanzierung Ende 2018 empfohlene Vereinfachung soll nun mit dieser Teilrevision umgesetzt werden. Unabhängig von den Empfehlungen der AG Finanzierung FMÜ wird im Rahmen dieser Teilrevision auch die Gelegenheit genutzt, einen fehlerhaften Verweis in Artikel 7 GebV-ÜPF zu beseitigen.
Neben den Anpassungen des KapoG an die verlängerte Ausbildung bezweckt die Vorlage einen optimierten Einsatz der vorhandenen Personalressourcen. Vorgeschlagen werden Rechtsgrundlagen für die massvolle Erweiterung des Tätigkeitsgebietes der Polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten (PSA) sowie für weitere Massnahmen, welche den ressourcenschonenden, wirkungsvollen und zweckmässigen Personaleinsatz zur polizeilichen Aufgabenerfüllung ermöglichen. Ausserdem ist die Bestimmung über verdeckte Vorermittlungen an das geänderte Täterverhalten anzupassen. Analog zu neueren Polizeigesetzen wird zudem die Rechtsgrundlage für verdeckte Fahndungen geschaffen.
Die VTN stammt aus dem Jahr 1991 und soll modernisiert werden. Der Fokus liegt dabei auf der Stärkung der Resilienz der Wasserversorgung, damit diese so lange wie möglich aufrecht erhalten bleibt und Versorgungsstörungen vermieden oder rasch behoben werden können. Die Aufgaben der kantonalen Stellen und der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sollen klar definiert werden.