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Die Bilateralen II bringen Lösungen für konkrete gegenseitige Anliegen der Schweiz und der EU. Es geht in diesen Dossiers sowohl um wirtschaftliche Interessen der Schweiz (beispielsweise der Nahrungsmittelindustrie, des Finanzplatzes oder des Tourismus) als auch um eine verstärkte Zusammenarbeit in Politikbereichen wie innere Sicherheit und Asylpolitik sowie Umwelt, Statistik, Kultur und Bildung.
Das Fakultativprotokoll ist eine Ergänzung und Weiterführung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Es stellt einen wichtigen Schritt zum Schutz des Kindes vor den schlimmsten Formen der kommerziellen Ausbeutung dar. Insgesamt vermag die schweizerische Rechtsordnung den Anforderungen des Fakultativprotokolls zu genügen. Einzige Ausnahme bildet der Straftatbestand des Menschenhandels. Während gemäss Art. 196 StGB nur der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung des Opfers strafbar ist, verlangt das Fakultativprotokoll die Unterstrafestellung des Kinderverkaufs zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, des kommerziellen Organhandels sowie der Zwangsarbeit. Um den Verpflichtungen des Fakultativprotokolls betreffend den Tatbestand des Menschenhandels nachzukommen, schlägt der Bundesrat die Revision von Art. 196 StGB vor.
Die Gesetzesrevision will den Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften grundsätzlich gleich behandeln wie den Erwerb von Anteilen von Immobilienanlagefonds. Die Gesetzesvorlage sieht vor, den Erwerb von Anteil an einer Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Neben weiteren Änderungen von Gesetzesbestimmungen schlägt der Bundesrat vor, in der Ausführungsverordnung die Beschränkung der Nettowohnfläche für Zweit- und Ferienwohnungen von 100 auf 200 m2 zu erhöhen.
Gegenstand des Zweiten Zusatzprotokolls ist die interterritoriale Zusammenarbeit. Darunter wird die Zusammenarbeit zwischen nicht aneinandergrenzenden Gebietskörperschaften verstanden.
Die Veräusserung von Ferienwohnungen an Ausländer ist nur im Rahmen eines Kontingents erlaubt. Der auf eine parlamentarische Initiative von Ständerat Simon Epiney zurückgehende Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates will diese Bestimmung lockern.
Mit dem Erlass eines spezifischen Kulturgütertransfergesetzes wird der besonderen Bedeutung Rechnung getragen, die dem Erhalt und dem ethisch verantwortungsvollen Umgang mit Kulturgütern zukommt.
Das bisherige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer aus dem Jahr 1931 soll durch ein modernes Ausländergesetz abgelöst werden. Nach der Abstimmung vom 21. Mai 2000 über das bilaterale Abkommen besteht nun eine klare Ausgangslage bezüglich des Personenverkehrs mit der EU; denn das bilaterale Abkommen mit der EU regelt diesen umfassend. Das vorliegende neue Gesetz wird fast ausschliesslich für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht aus EU- oder EFTA- Staaten stammen, Geltung haben.
Die vorgesehene BVO-Änderung steht in direktem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und der Einführungsverordnung über den Personenverkehr mit der EG (EVO). Sie wird zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.
Der Bundesrat misst dem UNO-Beitritt der Schweiz eine grosse Bedeutung bei. Damit kann unser Land seine Interessen im Rahmen der Staatengemeinschaft auch in Zukunft wahren.
Dieser Gerichtshof wird zuständig für die Beurteilung von besonders schweren Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Das Protokoll hat zum Ziel, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Anwendung der Alpenkonvention oder eines dazugehörenden Protokolls zu regeln.
Diese Teilrevision betrifft die Bewaffnung von Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst, den Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit anderen Staaten über die Ausbildungszusammenarbeit und über den Status von Schweizer Militärpersonen im Ausland bzw. ausländischer Militärpersonen in der Schweiz.
Die Genozidkonvention ist mit 124 Vertragsstaaten eines der am weitesten akzeptierten internationalen Uebereinkommen. Es verbietet den Völkermord und verpflichtet die Staaten zu dessen Verhinderung und Bestrafung. Die sich aus dem Uebereinkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bedingen Aenderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes.
Der neue Erlass soll das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) ablösen, welches den Anforderungen des Subventionsgesetzes von 1990 nicht mehr genügt.
Die beiden Vorlagen sollen bei internationalen Adoptionen eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Heimat- und der Aufnahmestaaten institutionalisieren und damit einen besseren Schutz der Kinder ermöglichen. In erster Linie werden Massnahmen gegen Missbräuche wie Kinderhandel vorgeschlagen.
Mit dem Gesetzesentwurf sollen die bestehenden Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen nicht geändert, sondern lediglich bekräftigt und konkretisiert werden. Der bewusst schlank gehaltene Entwurf sieht namentlich drei Formen der Zusammenarbeit vor: die Information der Kantone, die Anhörung der Kantone sowie die Mitwirkung von Kantonsvertreterinnen und -vertretern bei der Vorbereitung von Verhandlungsmandaten und bei Verhandlungen des Bundes.
Das Protokoll zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu stärken und zu fördern und zwar unter Einhaltung des Landesrechts jeder beteiligten Vertragspartei.
Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates im Rahmen der Aufklärung des Schicksals von Vermögenswerten der Holocaust-Opfer in der Schweiz.
Bei der Unidroit-Konvention handelt es sich um einen Staatsvertrag, der die Bedingungen für die Rückgabe bzw. Rückführung von gestohlenen bzw. rechtswidrig ausgeführten Kulturgütern sowie den Mechanismus des Verfahrens festlegt. Er ist direkt anwendbar und bedarf keiner innerstaatlichen Durchführung in gesetzgeberischer Hinsicht.
Der Archivierung soll eine stabile Rechtsgrundlage gegeben werden, die den aktuellen Anforderungen - insbesondere im Bereich Datenschutz - genügt und eine Harmonisierung mit archivrechtlichen Bestimmungen anderer Staaten ermöglicht.
Vereinbarung (MOU) zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation zur Durchführung des Projektes MERCURE.