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Für die Inkraftsetzung der am 19. Juni 2020 vom Parlament verabschiedeten Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), die auf den 1.1.2022 geplant ist, sind zahlreiche Anpassungen auf Verordnungsstufe nötig. Diese betreffen insbesondere die folgenden Themenbereiche: Optimierung der Eingliederung, medizinische Massnahmen, Kompetenzzentrum Arzneimittel, Tarifierung und Rechnungskontrolle, Rentensystem, Fallführung, Verfahren und Begutachtung, Prioritätenordnung zu Artikel 74 IVG und Prioritätenordnung zu Artikel 101bis AHVG, Zusammenarbeitsvereinbarung, Taggelder ALV und Betriebsräume. Hinzu kommen einzelne Änderungen ohne Bezug zur Weiterentwicklung der IV, so Anpassungen bei den Verwaltungskosten und beim Assistenzbeitrag.
Es wird ein Verbot von Preisbindungsklauseln, namentlich Preisparitätsklauseln, in allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben im UWG verankert.
Am 30. Oktober 2019 überwies der Bundesrat der Bundesversammlung die Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG). Anlässlich der Schlussabstimmung vom 19. Juni 2020 wurde die Vorlage durch den National- und Ständerat angenommen. Der Bundesrat setzt mit dieser Verordnung die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz um.
Der Regierungsrat hat die Vorlage zum Transparenzgesetz in die Vernehmlassung gegeben. Hintergrund des Gesetzesentwurfs ist die Annahme der Initiative «Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenzinitiative)» in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2020. Die neue Verfassungsbestimmung soll zusätzliche Transparenz hinsichtlich der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen einerseits und der Interessenbindungen von Personen in öffentlichen Ämtern andererseits schaffen. Der Regierungsrat schlägt eine pragmatische und möglichst einfache Lösung zur Umsetzung der Transparenzinitiative vor.
Im Zuge des Bundesgesetzes zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register sind Anpassungen in mehreren Verordnungen erforderlich, namentlich in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (SR 958.11), in der Bankenverordnung (SR 952.02), in der Geldwäschereiverordnung (SR 955.01) sowie weiteren Ausführungserlassen.